Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5165/2009
Urteil v o m 1 2 . März 2012 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, geboren am (…), Mongolei, vertreten durch M. Milovanovic, (…), Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2009 / N (…).
E-5165/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Mongole aus B._______, am 21. März 2009 in C._______ von Kontrollpersonal im Zug aufgegriffen wurde und sich mit einem Gleis 7-Abonnement, auf den Namen D._______ lautend, auswies, dass er wegen dringenden Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), Ausweisfälschung sowie Erschleichen einer Leistung durch die Kantonspolizei E._______ festgenommen und am 22. März 2009 zu seiner Person befragt wurde, dass er dabei geltend machte, in einer von einem Russen organisierten Reise, von der Mongolei mit dem Zug nach Russland, Tschechien über Berlin nach Frankreich, ohne Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unterwegs gewesen zu sein, dass er das Gleis 7-Abonnement von einem Mongolen erhalten habe, dass er in seiner Heimat ein Strassenkind gewesen sei und weder seine Eltern, noch seine Geschwister kenne, weil sie ihn verlassen hätten, als er vier oder fünf Jahre alt gewesen sei, dass er auf dem Markt Transportaufträge erledigt und Dosen sowie Flaschen gesammelt und sich damit die Schule finanziert habe, weshalb er lesen und schreiben könne, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wolle, dass er auf Verfügung der Jugendanwaltschaft F._______ am 22. März 2009 aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons E._______ zugeführt wurde, dass er am 24. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass ihm, nachdem er am 26. März 2009 im EVZ mit dem Vorhalt konfrontiert worden war, aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilders volljährig zu sein, mitgeteilt wurde, zwecks Eruierung seines Alter mittels Röntgen werde eine Handknochenuntersuchung durchgeführt, womit er sich einverstanden gab,
E-5165/2009 dass er am darauffolgenden Tag aus dem EVZ G._______ verschwand, weshalb die am 2. April 2009 geplante Handknochenanalyse storniert werden musste, dass mit Beschluss vom 17. April 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Geschäftsführer der Migros H._______ die Anwesenheit von mongolischen Ladendieben beim Polizeiposten meldete, worauf die Polizei im Laden erschien, dem Beschwerdeführer jedoch keine direkte Beteiligung am Ladendiebstahl nachweisen konnte, ihn aber wegen illegalen Aufenthalts verhaftete, dass er gemäss seinen Angaben an diesem Tag illegal von Frankreich in die Schweiz eingereist sei, dass das Migrationsamt E._______ eine sofortige Wegweisung im Sinne von Art. 64 AuG verfügte und die Ausschaffungshaft anordnete, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Ausschaffungsgefängnis vom 12. Mai 2009 angab, Französisch zu verstehen, in I._______ ((…)-Normandie) im Jahre 2005 unter der Identität J._______, geboren 1. Dezember 1991, ein Asylgesuch gestellt zu haben und dort als Minderjähriger aufgenommen worden zu sein, dass er in der Schweiz kein Asylgesuch stellen, sondern nur jemanden in E._______ habe besuchen wollen, dass auf Ersuchen der Kantonspolizei E._______ ans Dublin Office des BFM, dieses am 12. Mai ein Dublin-Verfahren eröffnete und am 10. Juni 2009 ein Ersuchen um Übernahme des Gesuchstellers an Frankreich stellte, dass Frankreich am 16. Juni 2009 das Übernahmeersuchen mit der Begründung ablehnte, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer sich in Frankreich aufgehalten oder dort ein Asylgesuch gestellt hätte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Juli 2009 für seinen Mandanten erneut ein Asylgesuch stellte, dass das BFM am 22. Juli 2008 in Anwendung von Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1,
E-5165/2009 SR 142.311) das Asylverfahren wieder aufnahm und den Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters direkt anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe in B._______ während zweier bis dreier Jahre die Primarschule besucht, dass man seinen Vater umgebracht habe, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, seine Mutter ihm jedoch nie etwas Näheres über die Täterschaft, die ihr bekannt gewesen sei, habe erzählen wollen, dass die Mutter von diesen Tätern, die immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen seien, geschlagen und einmal vor den Augen der Kinder vergewaltigt worden sei, dass der Schwester eine Vergewaltigung angedroht worden sei, dass sie zwar immer wieder ihren Wohnort gewechselt hätten, sich aber der Gewalt dieser Leute nicht hätten entziehen können, dass seine Mutter zu trinken begonnen und ihn wiederholt geschlagen habe, dass die Mutter 2003 erklärt habe, ihre Tochter sei alt genug, um für sich selbst zu sorgen, worauf diese das Land verlassen habe, dass die Mutter im Sommer 2004 zusammen mit dem Beschwerdeführer ebenfalls ihre Heimat verlassen habe, sie durch ihm unbekannte Länder bis nach Frankreich gereist seien und dort um Asyl nachgesucht hätten, dass die Mutter den Beschwerdeführer ein Jahr später im Asylhotel K._______ verlassen habe und nie mehr zurückgekehrt sei, dass er in der Folge einem Erziehungsheim in I._______ und später einer Pflegefamilie in I._______ zugewiesen worden sei, dass er im Dezember 2008 im Internet eine 17 Jahre alte, in E._______ lebende Mongolin kennengelernt habe, weshalb er seine Pflegefamilie, ohne sie zu informieren, verlassen habe und am 20. März 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er an diesem Tag die Frau in E._______ getroffen habe und von ihr ein Gleis 7-Abonnement, mit welchem er am 21. März 2009 im Zug verhaftet wurde, bekommen habe,
E-5165/2009 dass er, nachdem er am 27. März 2007 nicht ins EVZ G._______ zurückgekehrt sei, welchem er damals zugewiesen worden war, mit einem mongolischen Landsmann nach Paris gereist sei, dass er am 28. April 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er seine Freundin getroffen habe, woraufhin er auf dem Weg nach G._______ am 30. April 2009 erneut verhaftet wurde, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung und auf die aktenkundigen Befragungs- sowie Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2009 – eröffnet am 13. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug durch den Kanton L._______ anordnete und Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen, dass er anlässlich der Anhörung in Haft angegeben habe, am 1. Dezember 1992 geboren worden zu sein, bei der Einvernahme durch die Polizei am 12. Mai 2009 jedoch den 1. Dezember 1991 als sein Geburtsdatum bezeichnet habe, dass er auf Vorhalt hin dazu erklärt habe, seine Kollegen in Frankreich hätten ihm geraten, sich ein Jahr älter zu machen, dass im Lichte dieser Erklärung die behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft sei und man für das weitere Verfahren davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen sei, dass die dabei angewandte Praxis des BFM im Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission (ARK) bestätigt worden sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
E-5165/2009 dass im Weiteren das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass er angegeben habe, keine Identitätspapiere einreichen zu können, seine in der Schweiz wohnende Schwester indessen nach einer bei ihr befindlichen Geburtsurkunde suche, dass er – darauf angesprochen, warum sich die Identitätspapiere bei seiner Schwester befinden sollten – geantwortet habe, die Mutter habe seiner Schwester bei deren Ausreise aus der Mongolei alle wichtigen Sachen anvertraut, dass er auf Vorhalt, warum er vor dem Bezirksgericht in E._______ angeführt habe, alle Papiere in Frankreich zurückgelassen zu haben, geantwortet habe, damals aus Angst irgendetwas gesagt zu haben, dass er die Geburtsurkunde bis heute nicht eingereicht habe, weshalb feststehe, dass dessen Ausführungen zu seinen Papieren als Schutzbehauptungen zu werten seien, um die behauptete Minderjährigkeit aufrecht erhalten zu können, dass ausserdem seine Befürchtung, bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat umgebracht zu werden, jeglicher Grundlage entbehre, da er von den jahrelangen Übergriffen auf seine Mutter nur indirekt tangiert gewesen sei und diese auch auf die Ausreise seiner Mutter keinen Einfluss gehabt hätten, dass ferner nicht logisch sei, dass die Mutter ihre Tochter in die Schweiz geschickt haben soll, selber aber mit ihrem Sohn nach Frankreich ausgereist wäre, dass er seine Vorbringen immer wieder angepasst habe, weshalb seine unglaubhaften Angaben zu seinem Alter und zur geltend gemachten Papierlosigkeit insgesamt als Konstrukt zu bezeichnen seien,
E-5165/2009 dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, in Beachtung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) der Vollzug der Wegweisung zulässig sei und weder die politische Situation in der Mongolei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. August 2011 und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Gesundheitskarte im Original mit notarieller Beglaubigung und eine Kopie einer "Autorisation de Sortie" des Erziehungsheims für Jugendliche in I._______ vom 6. August 2008 einreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. August 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwies,
E-5165/2009 dass sie weiter feststellte, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG und Art 42 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2009, die dem Beschwerdeführer zur Replik gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass am 20. April 2010 ein psychiatrisches Zeugnis der psychiatrischen Dienste des Kantons L._______ vom 17. April 2010 eingereicht wurde, dass mit Verfügung des BFM vom 16. September 2011 das am 10. Dezember 2010 gestellte Gesuch um Kantonwechsel abgelehnt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-5165/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei minderjährig, dies jedoch nicht beweisen konnte, da er keinerlei Identitäts- oder Ausweispapiere abgab, dass das BFM Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit hegte und vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit befand, was der geltenden Praxis entspricht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer seinerseits seine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts durch sein unkooperatives Verhalten (widersprüchliche Angaben bezüglich seines Alters, Verschwinden aus dem EVZ, bevor eine Knochenaltersanalyse durchgeführt
E-5165/2009 werden konnte, unglaubhafte Aussagen zu seinen Reise- und Identitätsausweisen) verletzte, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines zweiten Asylgesuchs im Übrigen durch eine rechtskundige Person vertreten war, dass die auf Beschwerdeebne eingereichte Gesundheitskarte weder einen neuen Beleg für die Minderjährigkeit noch für seine Identität darstellt, weil darauf nicht einmal sein Geburtsdatum steht, weshalb sie die Glaubhaftigkeit seiner Altersangabe nicht zu stützen vermag, dass der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellte Geburtsurkunde, die sich bei seiner in der Schweiz lebenden Schwester befinden sollte, bis heute nicht einreichte, was zusätzlich darauf hinweist, dass er sein Alter und seine Identität zu verheimlichen versucht, dass die widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg und die Behauptung, es sei ihm, ohne im Besitz von authentischen Reisepapieren und ohne kontrolliert worden zu sein, angesichts der strengen Aussenkontrollen des Schengen-Raums gelungen, in die Schweiz zu gelangen, nicht überzeugend erscheinen, und ebenso darauf hindeuten, er versuche sein wirkliches Alter zu verschleiern, dass angesichts dieser Umstände das BFM im vorliegenden Verfahren zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, weshalb ihm auch keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden musste, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der unrealistischen und
E-5165/2009 widersprüchlichen Reiseschilderungen – keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er sei mit eigenen Reisepapieren versehen in die Schweiz gelangt, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Anhörungen vom 23. März 2009 und vom 22. Juli 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer möglicherweise keine glückliche Jugend gehabt hat, Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung sind jedenfalls aus den Akten keine zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht werden, welche die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lassen würden, zumal darin im Wesentlichen auf die problematische Vergangenheit und die schwierige heutige Situation des Beschwerdeführers hingewiesen wird, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-5165/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Nichteintretensverfahren praxisgemäss keine Anwendung finden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatland- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si-
E-5165/2009 tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar ein Schreiben von Dr. med. M._______, Psychatrische Dienste L._______, vom 17. April 2010, an seinen Rechtsvertreter einreichte, in welchem ihm Symptome einer Belastungsstörung durch seine erhöhte Sensibilität attestiert werden, dass der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Befragung vom 22. März 2009 durch die Kantonspolizei angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen beziehungsweise die Frage bezüglich einer psychiatrischen Begutachtung oder Geisteskrankheiten (vgl. A1/40, Antwort 53 [erste Befragung] und Antwort 11 und 12 [zweite Befragung] verneinte, dass somit die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht auf ihre Verursachung im Heimatland zurückgeführt werden können, sondern sich vielmehr in dessen momentanen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner schwierigen persönlichen Situation nach einem negativen Asylentscheid zu sehen sind, dass somit die allfälligen psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen und die Rückkehr in eine sprachlich und kulturelle vertrautere Umgebung seinen Gesundungsprozess günstig beeinflussen dürften, dass der junge und offensichtlich volljährige Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Schule zwar nur während zweier bis dreier Jahre besucht haben will, allerdings den Akten entnommen werden kann, dass er sich mittlerweise eine gewisse Bildung im (…) aneignete und es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
E-5165/2009 Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht aussichtslos erschien, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5165/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser