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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 E-5162/2009

24 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,948 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-5162/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Iran, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. André Seydoux, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5162/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. August 2008 verliess und auf dem Landweg über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 3. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer dort am 20. Oktober 2008 summarisch befragt wurde und am 1. April 2009 die direkte Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______, Iran, dass er seit 2005 zusammen mit seinem Bruder als Schmuggler zwischen dem Iran und dem Irak gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient habe, dass sie im Mai 2005 mit Hilfe eines Chauffeurs Autoersatzteile in den Iran hätten schmuggeln wollen, als die Grenzpolizei in D._______ die Ladung kontrolliert und dabei eine Tasche mit Flugblättern der KDPI gefunden habe, dass der Chauffeur den Behörden ihre Namen verraten habe, worauf sie zunächst nach E._______ geflüchtet seien und er schliesslich bei einem Onkel mütterlicherseits in F._______ Unterschlupf gefunden habe, dass die Behörden zu Hause nach ihnen gesucht, diese in der Folge seine Eltern verhaftet und während zehn Tagen auf dem Posten in D._______ festgehalten hätten, dass sein Onkel ihm in der Folge mitgeteilt habe, er müsse den Iran sofort verlassen, da er beschuldigt werde, ein Peshmerga zu sein, dass er sich zusammen mit seinem Bruder nach G._______ begeben habe, wo sie zwei Pferde gekauft und weiterhin als Schmuggler gearbeitet hätten, dass jemand sie verraten habe, sein Bruder in der Folge am 20. E-5162/2009 August 2008 in G._______ von der Grenzpolizei und der Eetelaat verhaftet und ins Gefängnis in H._______ gebracht worden sei, dass er zu seinem Onkel nach F._______ geflüchtet sei und sich dort während fünf Tagen versteckt habe, bis er Kontakt zu einem vertrauenswürdigen Schlepper habe herstellen können, dass er zusammen mit dem Schlepper in einem Sammeltaxi an die iranisch-türkische Grenze gefahren sei, diese anschliessend zu Fuss überquert und den Weg nach Istanbul schliesslich in einem Bus zurückgelegt habe, dass er die Türkei nach etwas mehr als einem Monat in einem Lastwagen verlassen habe und in einem ihm unbekannten Land in einen anderen Lastwagen umgestiegen sei, welcher ihn in die Schweiz gebracht habe, dass er im Heimatstaat seit Geburt eine Identitätskarte (Shenasnameh) besessen, diese jedoch zu Hause gelassen habe, um im Falle einer Entdeckung nicht in den Iran ausgeschafft zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am 10. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der angesetzten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise unglaubhaft seien, da ausgeschlossen sei, dass er ohne Ausweise und unter Umgehung sämtlicher Kontrollen vom Iran in die Schweiz gereist sei und sich dabei mehr als einen Monat in der Türkei aufgehalten habe, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb er es – trotz diesbezüglicher Versprechen anlässlich der Anhörungen – unterlassen habe, seinen angeblich zu Hause befindlichen Identitätsausweis innert Frist einzureichen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es E-5162/2009 dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Aussagen, wie die Tasche mit den Flugblättern der KDPI im Mai 2005 in die Ladung mit Schmuggelware gelangt sei beziehungsweise wie und wo er von der Verhaftung seines Bruders erfahren habe, in Widersprüche verstrickt habe, dass zudem erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Mai 2005 weiterhin als Schmuggler und Kurier der KDPI tätig gewesen sein wolle, zumal der iranische Geheimdienst seinen Aussagen zufolge landesweit tätig sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich im Iran zu verstecken, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei in materieller Hinsicht beantragt, es sei der angefochtene Entscheid des BFM vom 7. August 2009 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in der Beschwerdebeilage das Original seiner iranischen Identitätskarte (Shenasnameh) zu den Akten reichen liess, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-5162/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah- E-5162/2009 ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 10. Oktober 2008 der Inhalt des ihm am 3. Oktober 2008 abgegebenen E-5162/2009 Informationsblattes betreffend Papierbeschaffung erklärt wurde (vgl. A1/8 S. 3) und er spätestens ab diesem Zeitpunkt um die Bedeutung der Beibringung von Identitätspapieren und der damit verbundenen Säumnisfolgen wusste, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2009 bezüglich des Nichteinreichens von Reise- beziehungsweise Identitätspapieren vorbringt, er habe dem BFM vor Entscheidfällung eine Kopie seines Identitätsbüchleins (Shenasnameh) zukommen lassen und reiche in der Beilage das entsprechende Original zu den Akten, womit seine Identität geklärt sei, dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die besagte Kopie des Shenasnameh dem BFM mit Schreiben vom 11. Februar 2009 (Eingang BFM 12. Februar 2009) zugestellt wurde, dass jedoch die Zustellung der Kopie des Shenasnameh mit Schreiben vom 11. Februar 2009 nicht fristgerecht erfolgte, dass es dem Beschwerdeführer aber offenbar problemlos möglich war, sich eine Kopie des Shenasnameh von seinem Vater per Fax zukommen zu lassen (vgl. A9/16 S. 3), dass jedoch eine Faxkopie eines Shenasnameh den Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Best a AsylG nicht zu genügen vermag, zumal damit weder die Identität einwandfrei feststellbar ist, noch ein Wegweisungsvollzug möglich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Reise in die Schweiz, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt, ausgeht, dass keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, fristgerecht Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass an dieser Sachlage auch das auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Original des Shenasnameh des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag, dass eine gerichtsinterne Dokumentenprüfung aufgrund eines Ver- E-5162/2009 gleichs mit vorhandenen Originaldokumenten zudem ergeben hat, dass es sich bei dem eingereichten Shenasnameh um eine Totalfälschung handelt und dieser gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden, wobei lediglich geringe Beeinträchtigungen nicht genügen, zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 77), dass Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib Leben oder Freiheit nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der den weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person als objektiv unzumutbar erscheinen lässt (vgl. a.a.O., S. 79), dass Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O.), dass er lediglich vorbringt, sein Onkel habe ihm mitgeteilt, dass er aufgrund des Vorfalls vom Mai 2005 wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu den Peshmerga von den Behörden gesucht werde (vgl. A9/16 S. 10), E-5162/2009 dass der Beschwerdeführer somit keinen Eingriff in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter geltend macht, der bereits stattgefunden hat, dass vorliegend zu prüfen ist, ob ein konkreter Eingriff mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Mai 2005 und seiner Ausreise aus dem Heimatstaat am 25. August 2008 unbehelligt im Heimatstaat bewegen und seiner Tätigkeit als Schmuggler nachgehen konnte, dass er sich eigenen Aussagen zufolge der schriftlichen Aufforderung zum Militärdienst widersetzt und sich während mehreren Jahren einer Zwangsrekrutierung erfolgreich entziehen konnte (vgl. A9/16 S. 8), dass sowohl der Chauffeur als auch seine Eltern nach deren Verhaftung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Mai 2005 nach wenigen Tagen ohne Intervention Dritter wieder auf freien Fuss gesetzt wurden und bis dato kein Verfahren gegen sie eröffnet wurde (vgl. A9/16 S. 11 f.), dass er bezüglich der Verhaftung seines Bruders am 20. August 2008 lediglich auszusagen vermochte, dass dieser in G._______ verhaftet und anschliessend nach H._______ gebracht worden sei (vgl. A9/16 S. 13), dass der Beschwerdeführer hingegen bezüglich der genauen Umstände und Motive der Verhaftung seines Bruders keine Kenntnis hat, diese Verhaftung möglicherweise im Zusammenhang mit der illegalen Schmugglertätigkeit steht und ihr aufgrund der bestehenden Akten zu schliessen, nicht ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt, dass angesichts dieser Umstände nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe ein Eingriff in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter mit solcher Wahrscheinlichkeit, dass die Furcht vor diesem als objektiv begründet erscheint, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus in zentralen Punkten verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, E-5162/2009 dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-5162/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat über familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Bruder, Onkel mütterlicherseits) und in Kontakt zu seinem Vater steht (vgl. A9/16 S. 4), weshalb er bei seiner Rückkehr in den Iran nicht auf sich allein gestellt sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5162/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die als Fälschung erkannte Identitätskarte (Shenasnameh) des Beschwerdeführers wird eingezogen (Art. 10 Abs. 4 AsylG). 4. Das Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 12

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