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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2008 E-5162/2008

5 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,025 parole·~10 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Testo integrale

Abtei lung V E-5162/2008/ luc/fea/gsi/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Dr. Markus Bachmann, Rechtsanwalt, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 / E-5674/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5162/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 19. September 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Das BFM stützte seinen Entscheid insbesondere auf die Tatsache, dass die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies das Bundesverwaltungericht mit Urteil vom 18. Juni 2008 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die in der Beschwerdeschrift erwähnten angeblichen sprachlichen Schwierigkeiten bei der Befragung könnten nicht gehört werden, da der Gesuchsteller stets zu Protokoll gegeben habe, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe. Sein Vorbringen, in Nepal eine Kuh, welche als heiliges Tier gilt, getötet zu haben und deswegen eine unverhältnismässige Strafe befürchten zu müssen, sei als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung und somit als unglaubhaft zu qualifizieren, da der Gesuchsteller diesen Sachverhalt erst in seiner Beschwerde erwähnt habe. Zudem habe sich die Lage in Nepal seit der Ausreise des Gesuchstellers wesentlich verbessert, weshalb für den Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Nepal zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. Dem Gesuchsteller sei es somit nicht gelungen, irgendwelche Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. C. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 informierte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dass er das entsprechende Mandat übernommen habe, und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten einschliesslich der Unterlagen des BFM zur Prüfung eines allfälligen Revisionsgesuches. E-5162/2008 D. Mit Verfügung vom 4. August 2008 wurde dem Gesuchsteller antragsgemäss Einsicht in die entscheidrelevanten Akten des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gewährt und ihm die entsprechenden Kopien zugesandt. Betreffend Einsicht in die erstinstanzlichen Akten wurde festgehalten, ein solches Gesuch sei an das BFM zu richten. E. Mit Revisionsgesuch vom 8. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Gesuchsteller mittels seines Rechtsvertreters folgende Rechtsbegehren: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2008 sie aufzuheben und dem Gesuchsteller sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Kanton B_______ sei anzuweisen, den Vollzug des Urteils vom 18. Juni 2008 bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens aufzuheben. Dem Gesuchsteller sei Einsicht in die Akten des BFM zu gewähren, sämtliche Akten seien ihm im Original zuzustellen und es sei ihm nach Zustellung der erwähnten Akten eine Nachfrist zur allfälligen Ergänzung seines Revisionsgesuches zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Erlass auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller zudem einen nepalesischen Haftbefehl in Fotokopie samt englischer Übersetzung zu den Akten. F. Mit Telefax vom 11. August 2008 setzte die zuständige Instruktionsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers aus. G. Mit Verfügung vom 26. August 2008 wurde das Gesuch um Zustellung der Originalakten wie auch der vorinstanzlichen Akten sowie die Gewährung einer Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeverbesserung abgewiesen. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Originalakten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes einsehbar seien und er ein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten an das BFM zu richten habe. Weiter wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abgewiesen und der Gesuchsteller E-5162/2008 wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.-- aufgefordert, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Ebenso wurde das Gesuch um Aussetzung der Vollzugshandlungen abgelehnt und die Verfügung vom 19. Juni 2006 als vollstreckbar erklärt. H. Am 8. September 2008 bezahlte der Gesuchsteller den geforderten Kotenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.-- fristgerecht ein. I. Mit Schreiben vom 17. September 2008 reichte der Gesuchsteller den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl im Original zu den Akten. J. Am 24. September 2008 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes Einsicht in die Originalakten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). E-5162/2008 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch die Verletzung von Verfahrenvorschriften sowie das Vorhandensein von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln geltend (Art. 121 Bst. a und 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Im Rahmen des Revisionsbegehrens machte der Gesuchsteller geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem es das Urteil vom 18. Juni 2008 in Zweierbesetzung entschieden habe (Art. 121 Bst. a BGG). Wie bereits in der Verfügung vom 26. August 2008 dargelegt wurde, gilt es hierzu lediglich anzuführen, dass dieser Einwand nicht den Tatsachen entspricht und das Urteil in Dreierbesetzung gefällt wurde. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG liegt nicht vor. 3.2 Weiter führt der Gesuchsteller an, dass seine auf Beschwerdeebene geltend gemachte Tötung einer heiligen Kuh vom Gericht lediglich als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung qualifiziert worden sei ohne entsprechende inhaltliche Würdigung. Dies stelle eine Missachtung verfahrensrechtlicher Garantien dar. Auch in jenem Punkt kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 26. August 2008 verwiesen werden, wonach der Gesuchsteller zwar zutreffend feststellt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG Noven im Beschwerdeverfahren erlaubt seien, jedoch dieser neue Sachverhalt vom Gericht auch entsprechend geprüft wurde. Mit der Feststellung, dass es sich hierbei um eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung handle, da der entsprechende Tatbestand in keiner der vorangehenden E-5162/2008 Anhörungen erwähnt worden sei, ist eine materielle Würdigung vorgenommen worden, welche die erwähnte Aussage als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 Asyl bewertete (zur mangelnden Glaubhaftigkeit erst im späteren Verfahren geltend gemachter und somit nachgeschobener Vorbringen vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 305; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 125 f., S. 364 f.). Aufgrund der heutigen Aktenlage kann somit festgehalten werden, dass keine verfahrensrechtlichen Garantien verletzt wurden und es sich bei den Vorbringen des Gesuchstellers lediglich um eine Urteilskritik handelte, welche keinen Revisionsgrund bildet. 4. 4.1 Weiter machte der Beschwerdeführer den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Es ist somit zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsachen den Anforderungen der Rechtssprechung an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen. 4.2 Nach Lehre und Rechtssprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht zumutbar war. Erheblich sind Tatsachen sodann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). Nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG müssen E-5162/2008 die Beweismittel bereits vor dem Entscheid bestanden haben; eine Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung kann vorliegend unterbleiben, da das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel aus der Zeit vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil datiert. 4.3 Der vom Gesuchsteller eingereichte Haftbefehl kann jedoch weder als neu noch als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn betrachtet werden. Seit der Ausstellung des Haftbefehls am 24. Januar 2001 sind über sieben Jahre vergangen. Gleichzeitig befindet sich der Gesuchsteller seit drei Jahren in der Schweiz, wo er ein mehr als zwei Jahre andauerndes hängiges ordentliches Beschwerdeverfahren hatte, ohne dass er in dieser Zeit das entsprechende Dokument in irgend einer Form eingereicht hätte. Mit der Aussage, aufgrund enger persönlicher Beziehungen sei es Mittelsmännern vor wenigen Tagen gelungen, an das entsprechende Dokument zu kommen, vermag der Gesuchsteller nicht überzeugend darzulegen, warum er sieben Jahre zur Beschaffung dieses Dokumentes gebraucht habe und es ihm nicht gelungen sei, dies bei zumutbarer Sorgfalt bereits während seinem hängigen Beschwerdeverfahren zu beschaffen. Auch die Aussagen im Schreiben vom 17. September 2008, wonach Nepal ein korruptes und durch Unruhen gezeichnetes Land sei, und es deshalb nicht ungewöhnlich sei, zur Beschaffung solcher Dokumente so lange zu brauchen, vermögen nicht zu überzeugen. Ebenso ist der eingereichte Haftbefehl nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides grundlegend zu ändern. Der eingereichte Haftbefehl vermag die im angefochtenen Urteil zutreffende Feststellung, wonach sich die Lage in Nepal seit der Ausreise des Gesuchstellers wesentlich verbessert habe und er somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne, nicht umzustossen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum der Gesuchsteller die Tötung einer Kuh und die angebliche Furcht vor einer unverhältnismässigen Strafe erst auf Beschwerdeebene erwähnte, obwohl sie für ihn angeblich so zentral ist, dass er damit ein Revisionsgesuch begründet. Die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner nachgeschobenen Vorbringen bleiben damit weiterhin bestehen. Auch wenn im Zeitpunkt des revisionsweise angefochtenen Urteils der nunmehr vorgebrachte Haftbefehl vorgelegen hätte, hätte er nicht zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Gesuchstellers geführt. E-5162/2008 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-5162/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 9

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