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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2016 E-5150/2016

1 dicembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,793 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5150/2016

Urteil v o m 1 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).

E-5150/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 nicht ein, ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Bulgarien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Urteil E-93/2016 vom 13. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. C. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 meldete der Migrationsdienst des Kantons Bern den Beschwerdeführer seit 1. Juni 2016 als verschwunden. Hierüber informierte das SEM den zuständigen Dublin-Staat mit Schreiben vom 17. Juni 2016 und ersuchte diesen gleichzeitig um Verlängerung der Überstellungsfrist. D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Dezember 2016 (recte: 28. Dezember 2015) aufzuheben und das nationale Asylverfahren aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 (zugestellt am 16. August 2016) erhob das SEM einen Gebührenvorschuss und setzte den Vollzug der Wegweisung nicht aus. F. Mit Eingabe vom 24. August 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Schreiben der Heilsarmee vom 22. August 2016 (Unterkunft 1) und vom 19. Juli 2016 (Unterkunft 2) sowie einer Mutationsmeldung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 16. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 9. August 2016 aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E-5150/2016 G. Am 31. August 2016 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen, welches mit Schreiben vom 9. September 2016 fristgerecht antwortete. Am 5. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 in fine AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, mit der ein Gebührenvorschuss verlangt (Dispositiv Ziffer 1) und der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt (Dispositiv Ziffer 2) wird. Die Zwischenverfügung ist betreffend Gebühr selbstständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 23 Abs. 4 Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] i.V.m. Ziff. 4 Asb. 1 Anhang VGR). Die Nichtaussetzung des Vollzugs ist ebenfalls ein taugliches Anfechtungsobjekt, weil sie als vorsorgliche Massnahme gilt, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

E-5150/2016 2.3. Soweit beantragt wird, die Behörde sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ist sie unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass noch keine Endverfügung vorliegt und die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen hat, was nicht verfügt worden ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III- VO) kann die Frist der Überstellung auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Satz 2, 2. Halbsatz). 3.2. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er sei in der Unterkunft 1 bis 16. Juni 2016 und in der Unterkunft 2 ab 16. Juni 2016 jeweils anwesend gewesen. Er führt auf Beschwerdeebene aus, er sei in der Unterkunft 1 vom 10. Dezember 2015 bis zu seinem Transfer in die Unterkunft 2 am 16. Juni 2016 regelmässig anwesend gewesen. Er habe die Anweisung erhalten, von seiner damaligen Unterkunft (Unterkunft 1) in die neue Unterkunft (Unterkunft 2) umzuziehen; seit 16. Juni 2016 sei er immer zur Kontrolle in der Unterkunft 2 erschienen. Er finde es fragwürdig und erstaunlich, dass die Information über seinen unbekannten Aufenthalt vom Migrationsdienst des Kantons Bern an die Vorinstanz weitergeleitet worden seien, weil üblicherweise diese Informationen zunächst von der Unterkunft an die kantonalen Behörden gemeldet würden. Er sei immer bei der Heilsarmee anwesend gewesen, was die entsprechenden Beschwerdebeilagen bestätigen würden. 3.3. Die Vorinstanz erläutert in ihrer Vernehmlassung, dass der zuständige Sachbearbeiter im Kanton Bern die Meldung des Untertauchens aufgrund des Eintrags in der Informationsdatenbank „Asyldata“ dem SEM gemeldet habe. Diese Informationsdatenbank werde vom internen Dienst geführt, gespeicherte Daten seien von den zuständigen Sachbearbeitern nicht ver-

E-5150/2016 änderbar oder löschbar. Eine Meldung des Untertauchens könne beispielsweise auch durch eine Inspektion des Migrationsdienstes erfolgen. Gemäss Eintrag im „Asyldata“ sei der Beschwerdeführer in einem Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 19. Juni 2016 als unbekannten Aufenthalts gemeldet, womit die Verlängerung der Überstellungsfrist verbunden sei. Einzig der Migrationsdienst könne das Untertauchen melden beziehungsweise bestätigen. 3.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Mitteilung des Migrationsdienstes vom 1. Juni 2016 bis 19. Juni 2016 unbekannten Aufenthalts war. Die Vorinstanz hat praxisgemäss die zuständigen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht. Die Rechtmässigkeit der Überstellungsfrist wird nicht in Abrede gestellt. Dass die bulgarischen Behörden auf das Verlängerungsgesuch nicht reagiert haben, steht der Überstellung nicht entgegen, da von einer stillschweigenden Akzeptanz mittels Verfristung auszugehen ist. Unter dem Begriff "flüchtig" (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen Antragsteller aus von ihnen zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, welcher die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar sind oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindern (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 29, K12, S. 229). Die Verlängerung der Überstellungsfrist kann erfolgen, egal, ob der Betreffende wieder betreten wird (a.a.O, Art. 29, K12, S. 229). Aufgrund der Vernehmlassung lässt sich jederzeitige Anwesenheit des Beschwerdeführers vernünftigerweise ausschliessen. Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Asylverfahrens (November 2015) darüber informiert, dass ihn eine Mitwirkungspflicht im Verfahren trifft. So sind Asylsuchende verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden und Kantonen zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Beschwerdeführer gilt gemäss „Asyldata“ als unbekannten Aufenthalts vom 1. Juni 2016 bis 19. Juni 2016. Die wenig beweiskräftigen und nachträglich ausgestellten Schreiben der Heilsarmee (Beschwerdebeilagen) vermögen hieran und insbesondere an der Praxis der Migrationsbehörden – die der Vorinstanz als einzige Stelle solche Vorfälle melden – nichts zu ändern. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Mutationsmeldung des Migrationsdienstes des Kantons Bern bestätigt sodann lediglich, dass der Beschwerdeführer ab 16. Juni 2016 einer neuen Unterkunft (Unterkunft 2) zugeteilt wurde. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe die Anweisung erhalten, er müsse aus seiner damaligen Unterkunft 1 an die Unterkunft 2 wechseln, weshalb er sich am 16. Juni 2016 bei der Unterkunft 2 gemeldet habe (Beschwerde

E-5150/2016 S. 4). Diese Erklärung lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – wenn auch nur wenige Tage – unbekannten Aufenthalts war, was korrekterweise zur Verlängerung der Überstellungsfrist der Vorinstanz geführt hat. Eine Ankündigung eines Unterkunftswechsels entbindet die Parteien nicht von ihren Pflichten nach Art. 8 AsylG. 4. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne als untergetaucht gilt und das Wiedererwägungsgesuch einzig mit Ablauf der Überstellungsfrist (ohne Untertauchen) begründet ist, ist das Begehren aussichtslos. Folglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 111d AsylG zu Recht als erfüllt erachtete und folgerichtig dem Beschwerdeführer eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ansetzte sowie den Vollzug nicht aussetzte. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 31. August 2016 verfügte Vollzugsstopp dahin. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5150/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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