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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2009 E-5142/2009

19 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,972 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-5142/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, mit diversen Alias-Identitäten, Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5142/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 27. März 2008 verlassen habe, am 22. April 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.________ und der Anhörung vom 16. Mai 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er als iranischer Staatsangehöriger im Irak geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, wohin seine Eltern infolge des damaligen Krieges zwischen Iran und Irak geflüchtet seien, dass die Familie im Jahre 1996 in den Iran zurückgekehrt sei und sich in C.________ niedergelassen habe, wobei der Beschwerdeführer zuletzt als Dekorateur in der Nähe von Teheran erwerbstätig gewesen sei, dass er ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens sei und seit dem Jahre 2007 eine kurdische Freundin schiitischen Glaubens gehabt habe, dass diese Glaubensdifferenz Ursache für eine zweimalige Verweigerung des Vaters seiner Freundin gewesen sei, in eine Heirat einzuwilligen, dass das Liebespaar hierauf beschlossen habe, eine Schwangerschaft herbeizuführen, um damit Druck auf den Vater der Freundin auszuüben und die Einwilligung erwirken zu können, dass er am 16. März 2008 von seiner Freundin über die eingetretene Schwangerschaft und über deren Absicht informiert worden sei, das Ereignis am folgenden Tag ihrer Familie zur Kenntnis zu bringen, dass er am 22. März 2008 vom Tod seiner Freundin erfahren habe, wobei er nicht sicher sei, ob sie von ihrer Familie ermordet worden sei oder den Freitod gewählt habe, dass er jedenfalls Vergeltungsmassnahmen ihrer Familie befürchtet habe und in seiner Abwesenheit denn auch zu Hause von Unbekann- E-5142/2009 ten beziehungsweise von Polizisten in zivil erfolglos gesucht worden sei, dass er deshalb den Entschluss zur Ausreise getroffen und diese am 27. März 2008 mit Hilfe eines Schleppers realisiert habe, dass er in die Türkei gelangt und von dort auf dem Landweg über unbekannte Länder in die Schweiz weitergereist sei, ohne dass er im Besitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere gewesen wäre oder Kontrollen erlebt hätte oder über die Reiseroute und -umstände näher Auskunft zu geben imstande sei, dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zunächst weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 22. April 2008 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, sein (abgelaufener) Reisepass und seine Identitätskarte sowie weitere Identitätsdokumente habe er zu Hause gelassen und deren Mitnahme nicht als nötig erachtet, dass er kein Geld zum Telefonieren habe und ferner „Sicherheitsgründe“ gegen eine Kontaktnahme mit seiner Familie sprächen, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 18. Mai 2008 kommentarlos Faxkopien seines Nationalitätenausweises und seiner Identitätskarte – beide in schlechter Übermittlungsqualität – zukommen liess, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. August 2009 – eröffnet am 7. August 2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-5142/2009 dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die nachträglich eingereichten Kopien den von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen an ein Identitätspapier nicht genügten, dass die Feststellung der wahren Identität ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung darstelle, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren originalen Identitätsdokumenten und die Schilderung der Reiseumstände in zahlreichen Punkten offensichtlich unplausibel, realitätsfremd und substanzlos seien, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen klaren Verstoss gegen die gebotene Mitwirkungspflicht darstelle und auf eine Verheimlichung von Reise- und Identitätspapieren ausgerichtet sei, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass bereits aufgrund der nicht feststehenden Identität und unplausiblen (Aus-)Reiseumstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers generell in Frage gestellt sei, dass seine Sachverhaltsdarstellungen zudem nachgeschoben (Suche durch Polizei), widersprüchlich (Umstände der Heiratsanträge, Überbringer der Todesnachricht, Initiant der Druckausübung auf den Vater der Freundin), realitätsfremd (Verhalten des Liebespaares betreffend Druckausübung) und gesamthaft substanzarm, stereotyp und konstruiert ausgefallen seien, dass darüber hinaus die vagen und offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg eine Täuschungsabsicht nahelegten, E-5142/2009 dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ferner weder die politische Situation im Iran noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprächen und der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie materielles Eintreten auf sein Asylgesuch beantragt, dass ferner in prozessualer Hinsicht die Vorinstanz anzuweisen sei, allfällige Datenweitergaben an den Heimatstaat zu unterlassen, eine bereits erfolgte Datenweitergabe dem Beschwerdeführer offenzulegen und hierzu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren sei, dass er in der Begründung seines Hauptantrages den Widerspruch betreffend die Initiative zur Druckausübung auf den Vater der Freundin dahingehend erklärt, dass es sich bei den widersprechenden Versionen um zu Protokoll gegebene reine Überlegungsvarianten handle, dass er auf eine hypothetische Gefährdungssituation aufmerksam macht, die sich aus einem öffentlichen Bekanntwerden des vorehelichen Geschlechtsverkehrs ergeben und wahrscheinlich in einer Auspeitschung bestanden hätte, dass die Bestimmung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG und vorab der Passus betreffend „Hinweisen auf Verfolgung“ völkerrechts- E-5142/2009 widrig sei, insbesondere die Flüchtlingskonvention und speziell das Non-refoulement-Prinzip verletze, dass in völkerrechtskonformer Auslegung der Bestimmung ein Nichteintretensentscheid einzig statthaft sei, wenn die Hinweise auf Verfolgung auf den ersten Blick offensichtlich haltlos im Sinne der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erschienen, dass das Bundesamt die Tatbestandsmerkmale von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend unrichtig angewendet habe, dass es sich bei der Prüfung entschuldbarer Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren lediglich auf die eigene Darlegung der angeblich fehlenden Verfolgungssituation und die Behauptung der Unmöglichkeit einer Reise in die Schweiz ohne Papiere abgestützt habe, dass ferner die Verweigerung zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die Aktenlage und jedenfalls nicht mit der Feststellung einer nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft begründet werden könne, dass sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe de facto eine materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit vorgenommen habe, welche die Annahme von auf den ersten Blick offensichtlich haltlosen Hinweisen auf Verfolgung als unzulässig aufdränge, dass aufgrund der nicht rechtsgenüglichen Abklärung betreffend Hinweisen auf Verfolgung auch die Wegweisungs- und Vollzugserwägungen rechtswidrig seien und das Bundesamt zudem auf eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeitsfrage gänzlich verzichtet habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-5142/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Prozessantrag betreffend Datentransfers an den Heimatstaat aufgrund des vorliegenden verfahrensabschliessenden und abweisenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig ist, weshalb die diesbezügliche umfangreiche Beschwerdegründung keiner näheren Würdigung bedarf, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass gemäss vorinstanzlichen Akten bisher keine Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat weitergegeben worden sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-5142/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass dabei der Begriff „Hinweise auf Verfolgung“ nicht im Sinne einer nicht offensichtlichen Haltlosigkeit auszulegen ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.4), dass damit die diesbezüglich anders lautende Auffassung des Beschwerdeführers entkräftet ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Völkerrechtskonformität des Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Grundsatzur- E-5142/2009 teil aus dem Jahre 2007 bejahend beantwortet hat (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), zumal diese Erwägungen in der Beschwerde nur partiell und insoweit in pauschaler und substanziell kaum verwertbarer Form beanstandet werden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich das BFM bei der Prüfung entschuldbarer Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren lediglich auf die eigene Darlegung der angeblich fehlenden Verfolgungssituation und die Behauptung der Unmöglichkeit der erzählten Reise in die Schweiz ohne Papiere abgestützt habe, augenfällig tatsachenwidrig ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung - auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann - und der dortigen Erkenntnis einer klar unglaubhaften Verfolgungssituation und einer beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses E-5142/2009 noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt, zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wiederum substanziell nicht oder bestenfalls partiell und nicht stichhaltig in Kritik gezogen werden, dass sich die Beschwerdeargumentation im Wesentlichen auf die Beanstandung der angewendeten Rechtsnormen als solche beschränkt, wobei hinsichtlich der Würdigung auf die oben bereits erwähnten Erkenntnisse unter mehrfachem Hinweis auf den Grundsatzentscheid BVGE 2007/8 verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Rekursinhalt erübrigt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-5142/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Rüge, wonach das Bundesamt auf eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeitsfrage gänzlich verzichtet habe, tatsachenwidrig ist, da in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich erwogen wurde, weder die politische Situation im Iran noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dass der einer Mitwirkungspflicht unterliegende (...) und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens denn auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine vertieftere Zumutbarkeitsprüfung oder gar zur Annahme der Unzumutbarkeit lieferte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-5142/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weder behauptet noch belegt ist und sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen zudem als aussichtslos präsentierten, welche Umstände die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliessen. (Dispositiv nächste Seite) E-5142/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13

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