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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2014 E-5138/2014

25 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,917 parole·~15 min·2

Riassunto

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 13. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5138/2014

Urteil v o m 2 5 . September 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 13. August 2014 / N (…).

E-5138/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, am 7. April 2011 von Italien her kommend erstmals in die Schweiz einreiste, wo er am nachfolgenden Tag um Asyl nachsuchte (vgl. A5/9, Rz. 17 und 20), dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 13. April 2011 eine Kopie einer auf ihn ausgestellten italienischen Aufenthaltsbewilligung, gültig bis am (…) 2011, einreichte (vgl. A4/14 und A5/9, Rz. 13.4), dass das BFM die italienischen Behörden am 7. Juli 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25.2.2003; nachfolgend: Dublin-II-VO) um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A10/6 und A11/2), dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II- VO) (vgl. A12/1), dass das BFM folglich mit Verfügung vom 29. September 2011 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte (Dublin-Verfahren) (vgl. A15/6), dass diese Verfügung am 12. Oktober 2011 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 13. Dezember 2011 nach Italien überstellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 erneut in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte und eine Verfügung der Präfektur der Provinz B._______ vom (…) 2011 - gleichentags eröffnet – einreichte, wonach er Italien innert dreissig Tagen zu verlassen habe, ansonsten ihm für das italienischen Territorium eine Einreisesperre von fünf Jahren auferlegt werden könne (vgl. B4/3),

E-5138/2014 dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Dezember 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erneut kontaktierte und um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. B9/4 und B10/2), wobei die italienischen Behörden auch dieses Ersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist nicht beantworteten, womit sie die Zuständigkeit Italiens wiederum implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) (vgl. B11/1), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 30. Januar 2012 auch auf dieses zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers – wiederum gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – nicht eintrat und erneut die Wegweisung nach Italien verfügte (Dublin-Verfahren) (vgl. B13/6), dass auch diese Verfügung unangefochten blieb und am 14. Februar 2012 in Rechtskraft erwuchs, dass der gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons C._______ seit dem 26. März 2012 als verschwunden geltende Beschwerdeführer am 20. Mai 2013 schliesslich nach Italien überstellt werden konnte, nachdem der Überstellungsversuch vom 14. September 2012 wegen Verweigerung des Abflugs durch den Beschwerdeführer erfolglos geblieben war, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 von der Kantonspolizei C._______ an der [Strasse] verhaftet und am 8. Juli 2014 im Rahmen einer sogenannten Dublin-Befragung einvernommen wurde (K1/8 und K5/4), dass er anlässlich dieser Dublin-Befragung zu Protokoll gab, im Juli 2013 erneut über Italien in die Schweiz eingereist zu sein, wobei seine italienische Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen sei und er seinen marokkanischen Pass und alle weiteren Papiere bei seiner Schwester in Italien gelassen habe (K1/8 und K5/4), dass er weiter mitteilte, dass er keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Italien habe, eine Rückreise nach Marokko aber noch besser wäre, sofern er – wie damals, als er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe – eine finanzielle Unterstützung, das heisst ein kleines Startkapital von Fr. 3'500., erhalte (K1/8 und K5/4), dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juli 2014 erneut kontaktierte und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Ju-

E-5138/2014 ni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (K3/5 und K4/2), wobei die italienischen Behörden dieses Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist erneut unbeantwortet liessen (K6/1), dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2014 – eröffnet am 11. September 2014 – aufgrund der Feststellung, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz, wobei gleichzeitig die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststehe, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte und ihm eine Ausreisefrist bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte (K8/8), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (K8/8), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2014 (Datum des Poststempels) fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 13. August 2014 Beschwerde erhob, sinngemäss deren Aufhebung beantragte und zur Begründung ausführte, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, da ihm seitens der italienischen Behörden eine fünfjährige Einreisesperre bezüglich des italienischen Territoriums auferlegt worden sei, und er lieber im Gefängnis in der Schweiz bleiben möchte, als nach Italien zurückzukehren, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von

E-5138/2014 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 64a Abs. 2 AuG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, erlässt, wenn aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assozierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union sowie gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 auch in der Schweiz anwendbar ist, abgelöst wurde, dass gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 49 Dublin-III-VO die Dublin-III-VO nicht nur auf Fälle, in denen sowohl das Asylgesuch als auch das Übernahmeersuchen des BFM nach dem 31. Dezember 2013 gestellt wurden zur Anwendung gelangt, sondern – mit Ausnahme der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates – auch für jene

E-5138/2014 Fälle gilt, in denen das Ersuchen um Übernahme des BFM zwar nach dem 31. Dezember 2013 erfolgte, das Asylgesuch aber bereits vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, dass dem BFM nach dem Gesagten somit in jedem Fall beizupflichten ist, dass auf das vorliegende Verfahren die Dublin-III-VO anzuwenden ist, und der Verweis auf die Dublin-II-VO in Art. 64a Abs. 1 AuG somit als Verweis auf die Dublin-III-VO zu verstehen ist, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG einerseits voraussetzt, dass sich die betroffene Person ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz aufhält und andererseits verlangt, dass sich ein anderer, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundener Staat für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt hat, dass Art. 64a Abs. 1 AuG demnach in jedem Fall nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Person bei (erneuter) Einreise in die Schweiz kein Asylgesuch (mehr) stellt, ansonsten sie gestützt auf Art. 42 AsylG – der in Verwirklichung des Refoulement-Verbots festhält, dass sich eine Person, die in der Schweiz um Asyl nachsucht, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten kann – über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen und mithin legal in der Schweiz weilen würde, womit die erste Voraussetzung von Art. 64a Abs. 1 AuG nicht erfüllt wäre, dass der Beschwerdeführer bei seiner – nach eigenen Angaben im Juli 2013 erfolgten – erneuten Einreise in die Schweiz kein Asylgesuch stellte und auch anlässlich der Dublin-Befragung vom 8. Juli 2014 keinerlei auf eine Verfolgung bezogene Vorbringen zu Protokoll gab, sondern lediglich ausführte, dass er keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Italien habe, eine Rückreise nach Marokko jedoch besser wäre, sofern er von den Schweizer Behörden erneut eine finanzielle Unterstützung von Fr. 3'500. erhalte (K1/8 und K5/4), dass auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise auf eine Suche nach Schutz vor Verfolgung enthalten, dass dem Protokoll zur Befragung vom 8. Juli 2014 zudem zu entnehmen ist, dass die italienische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgelaufen ist und er zwar über einen marokkanischen Pass verfügen, diesen jedoch bei der Einreise in die Schweiz nicht mitgeführt haben will (K1/8 und K5/4),

E-5138/2014 dass der Beschwerdeführer somit weder gestützt auf Art. 42 AsylG noch gestüzt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) – der festhält, dass jene Personen von der Visumspflicht befreit sind, die über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument sowie einen gültigen Aufenthaltstitel, ausgestellt von einem Staat, der durch eines der Schengen- Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), verfügen – über eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügt, dass den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt wäre, dass dem BFM mithin beizupflichten ist, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und die erste Voraussetzung von Art. 64a Abs. 1 AuG somit vorliegend erfüllt war, dass die italienischen Behörden im Zuge des zweiten Wiederaufnahmegesuchs des BFM vom 11. Juli 2014 implizit anerkannten, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu sein, dass somit vorliegend auch die zweite Voraussetzung von Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt war (vgl. zum Ganzen: DANIA TREMP, zu Art. 64a AuG, in: MARTINA CARONI / THOMAS GÄCHTER / DANIELA THURNHERR (Hrsg.): Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 642, Rz. 2 ff.), dass die vom Bundesamt verfügte Anordnung der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt gemäss dieser Bestimmung eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen,

E-5138/2014 dass den Akten keinerlei konkrete Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sich Italien – als Mitgliedstaat der Europäischen Union an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, und wie die Schweiz Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Italien keinen wirksamen Zugang zu einem Verfahren zur Prüfung seines Asylgesuches entsprechend der Verfahrensrichtlinie (vgl. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Neufassung] [ABl. L 180/60 vom 29.6.2013]; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) und dem internationalen Recht hat, dass mangels entgegenstehender Vorbringen des Beschwerdeführers auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung] [ABl. L180/96 vom 29.6.2013]; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer die Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, somit nicht umzustossen vermochte (BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2; BVGE 2010/45 E. 7.5), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Italien folglich zulässig ist,

E-5138/2014 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass Art. 83 Abs. 4 AuG demgegenüber nicht auf die Situation in einem Drittstaat Bezug nimmt, und dass der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 83 Abs. 5, 2. Satz AuG in der Regel zumutbar ist, wenn die weggewiesene Person aus einem Mitgliedstaat der EU (oder der EFTA) kommt, dass die betroffene Person diese Regelvermutung widerlegen kann, indem sie zumindest glaubhaft macht, dass der Wegweisungsvollzug aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetztes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, S. 4469 f.), dass der Beschwerdeführer nach Italien – Mitgliedstaat der Europäischen Union – weggewiesen wird und er keinerlei Gründe vorbrachte, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin in Frage stellen würden, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend mithin als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat ausreisen noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2014 vortrug, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da ihm seitens der italienischen Behörden eine fünfjährige Einreisesperre für das italienische Territorium auferlegt worden sei, dass dem Beschwerdeführer gemäss der von ihm im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten Verfügung der Präfektur der Provinz B._______ vom (…) 2011 lediglich dann eine Einreisesperre von fünf Jahren bezüglich des italienischen Territoriums auferlegt worden wäre, wenn er Italien nicht innert dreissig Tagen seit Eröffnung jener Verfügung verlassen hätte, was nicht der Fall war, da er am 16. Dezember 2011 bereits zum zweiten Mal in die Schweiz eingereist war (vgl. B4/3),

E-5138/2014 dass – selbst wenn dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden nachträglich eine entsprechende Einreisesperre auferlegt worden wäre – aufgrund der heutigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unmöglich ist, haben die italienischen Behörden die in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehene Frist doch ungenutzt verstreichen lassen und der Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien somit implizit zugestimmt, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch durchführbar ist, dass somit entsprechend diesen Erwägungen auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5138/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung an einen anderen Ort als Italien ausgeschlossen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

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