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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 E-5137/2009

24 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,807 parole·~9 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-5137/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5137/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 15. September 2007 verliess, am 8. Oktober 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 16. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch und am 30. Oktober 2007 im Beisein eines Hilfswerksvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Dohuk, dass er am (...) mit (...) im Auto unterwegs gewesen sei, als es zu einer Streifkollision mit einem Auto gekommen sei, in welchem eine wichtige politische Person der "Kurdischen Demokratischen Partei" (KDP) mit seinen Leibwächtern unterwegs gewesen sei, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen den Unfallbeteiligten gekommen sei, in deren Verlauf jener Politiker (...) erschossen habe, dass in der zwei Monate später stattfindenden Gerichtsverhandlung ein Leibwächter jenes Politikers die Schuld auf sich genommen habe und zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer dieses Urteil nicht habe akzeptieren können, dem Politiker in der Folge aufgelauert und diesen (...) angeschossen habe, dass er aus Angst vor Verfolgung ausser Landes geflüchtet sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juli 2009 – eröffnet am 17. Juli 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass (...) getötet worden und der besagte Politiker darin involviert gewesen sei, hingegen sei die daraus für den Beschwerdeführer angeblich resultierende Verfolgungssituation nicht glaubhaft, E-5137/2009 dass die Vorinstanz namentlich festhielt, die Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf des Verkehrsunfalls, der Tötung (...), der anschliessenden Gerichtsverhandlung und selbst zu dem von ihm – angeblich kurz vor der Ausreise – verübten Racheakt seien insgesamt unsubstanziiert ausgefallen, würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen und keinerlei nachvollziehbare Schilderungen persönlicher Betroffenheit aufweisen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-5137/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen und zur Begründung vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich qualifiziert werden müssen und einen auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen aufweisen, E-5137/2009 dass zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und sich diesbezüglich auch widersprüchlich geäussert hat, indem er einerseits erklärte, er habe keinen Nationalitätenausweis, sondern lediglich eine Identitätskarte gehabt, welche er aber unterwegs weggeworfen habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5), er andererseits zu Protokoll gab, er habe nur einen Nationalitätenausweis besessen, den er auf Anraten des Schleppers in B._______ gelassen habe (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 2 f.), dass damit letztlich die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit insgesamt sprechen, dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auch festzustellen wäre, dass eine allfällige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verletzung eines Politikers kaum als politisch motivierte Verfolgung, sondern in erster Linie als rechtsstaatlich begründete Ahndung eines strafrechtlichen Delikts zu qualifizieren wäre, weshalb vor diesem Hintergrund ohnehin nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation geschlossen werden könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-5137/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Vollzug von Wegweisungen in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbes. E. 7.5.8), dass der kurdischstämmige Beschwerdeführer (...) bis zur Ausreise in Dohuk lebte und dort eigenen Angaben zufolge über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, namentlich (...) dort lebt (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3), und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr in den Irak seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit (...) nicht E-5137/2009 wieder aufnehmen oder gerate in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass vorliegend demnach weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5137/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 8

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