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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2010 E-5133/2010

23 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,524 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-5133/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5133/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein angeblich (...) geborener und demnach minderjähriger Staatsangehöriger aus Guinea-Bissau – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Januar 2006 verlassen hatte und am 6. März 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass daktyloskopische Abklärungen des BFM ergaben, dass er von der Schweizer Grenzwacht am 2. März 2010 bei einem Einreiseversuch erfasst worden ist unter der Identität (...), geboren (...ein volljähriges Alter...), Guinea-Bissau, dass das BFM angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und aufgrund seiner äusseren Erscheinung eine Knochenaltersanalyse vornehmen liess, dass gemäss der handschriftlichen Kurznotiz des untersuchenden Arztes auf einem vom 10. März 2010 datierten Formular die Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von mehr als 18 Jahren ergibt, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch zur Person und zu den Asylgründen befragt wurde, dass ihm im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, wobei er dieses und die widersprüchlichen Angaben zur Identität bei der Schweizer Grenzwacht dahingehend kommentierte, dass er minderjährig sei und er die am 2. März 2010 protokollierten Identitätsangaben nie gegenüber der Grenzwacht angegeben habe, dass ihn die damals befragende Person nicht richtig verstanden habe, dass er keine Dokumente zum Nachweis der Altersangabe sowie zur Identität nachreichen könne, dass er mit sechs Jahren, nämlich 1997, die Schule begonnen und sie mit elf Jahren, nämlich 2002, beendet habe, was das Geburtsjahr 1991 errechnen lässt, E-5133/2010 dass er anschliessend auf dem Grundstück der Familie gearbeitet habe, weil der Vater für ihn keine höhere Schulbildung vorgesehen habe, dass im Januar 2006 eine Gruppe von Rebellen – mutmasslich Angehörige von "Anssumane" – sein Dorf (...) überfallen, in die Häuser eingebrochen seien und den Dorfbewohnern die Kühe und Schafe weggenommen hätte, dass alle Dorfbewohner zu fliehen versucht hätten dass die Rebellen noch andere Dörfer heimgesucht hätten, dass er sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt, um sein Leben gefürchtet und umgehend das Land verlassen habe, dass er sich zuerst in Senegal (bis Ende Februar 2007), dann in Mali (bis Ende März 2008) und in Libyen (bis Ende März 2009) aufgehalten habe, bevor er nach Italien gelangt sei, dass er am 4. März 2009 in Sizilien eingetroffen sei, wo er daktylo skopisch erfasst worden sei, dass er später eine Aufenthaltserlaubnis von Italien erhalten und dort gearbeitet habe, dass sein in Italien gestelltes Asylgesuch auch in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, die Aufenthaltserlaubnis sei für Italien im (...) 2009 abgelaufen und er habe sich dort ohne Arbeit und Dokumente illegal aufhalten müssen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das Bundesamt am 28. April 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat, E-5133/2010 dass sich die italienischen Behörden bis zum 17. Mai 2010 nicht zum Rücknahmeersuchen haben vernehmen lassen, worauf das Bundesamt infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist und Italien um Mit teilung der Rückführungsmodalitäten ersucht hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons Schwyz seit 4. Juni 2010 unbekannten Aufent halts war, weshalb die Änderung der Rücknahmefrist den italienischen Behörden am 12. Juli 2010 schriftlich angezeigt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 12. Juli 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer aushändigte, dass das BFM unter Hinweis auf die nach wie vor gültige Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 22 und Nr. 23 zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben und seine diesbezüglichen Angaben (Aussagen zu seinen Angehörigen, zur persönlichen Biographie, zur Arbeit) seien unglaubhaft ausgefallen, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, zumal ihm die Beweislast für die Altersangabe obliege, dass gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge - E-5133/2010 stellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das Bundesamt weiter ausführte, die EURODAC-Trefferresultate könnten die Aufenthalte und Asylgesuche des Beschwerdeführers in Italien beweisen, dass dieser eigenen Angaben zufolge direkt von Italien in die Schweiz gekommen sei, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist vom 13. Mai 2010 nicht auf das Schreiben des BFM vom 28. April 2010 geantwortet habe, weshalb Italien infolge Verfristung für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 13. November 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, er habe in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten, dass diese Aussage jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle und somit kein Hinderungsgrund bestehe, dass er in den Drittstaat Italien reisen könne, wo er Schutz vor Rück schiebung finde, dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass dessen Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei, E-5133/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz und sinngemäss die Ausübung des Selbsteintritts beantragte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, dass dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer Verbesserung oder Ergänzung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren seien sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er seine Eingabe im Wesentlichen damit begründete, die angefochtene Verfügung enthalte keine individuell motivierte Begründung zur Wegweisung nach Italien, weshalb die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, dass vorgängig einer geplanten Überstellung verletzlicher Personen alle Rückführungsmodalitäten mit Italien zu regeln wären, was in sei nem Fall unterlassen worden sei, dass die Situation in Italien unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (Stand: November 2009) sehr schlecht sei und zurückgeführte Asyl bewerber auf der Strasse landen könnten, dass eine Rückführung verletzlicher Personen nach Italien die Bestimmung von Art. 3 EMRK verletzen würde oder zumindest unzumutbar sein dürfte, dass darauf hinzuweisen sei, dass im Juni 2009 der Europäische Gerichtshof die Abschiebung von verletzlichen Personen nach Italien ausgesetzt habe, dass ihm in Italien die Rückschiebung nach Libyen drohen könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 16. Juli 2010 das Amt für Migration des Kantons Schwyz anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, E-5133/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-5133/2010 dass die Eingabe vom 13. Juli 2010 eine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt, weshalb eine Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG weder erforderlich noch zuzugestehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage keine Verlassung hat, formell Frist für eine Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, zumal die Sachlage spruchreif und aufgrund der Untersuchungspflicht abschliessend beurteilbar erscheint, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat und sein Alter bei verschiedenen Gelegenheiten sehr unterschiedlich angegeben hat, womit ohne weiteres von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, worauf im Übrigen auch das für sich allein wenig aussagekräf tige ärztliche Testat betreffend Knochenalter hindeutet, dass er nicht zur verletzlichen Personengruppe der Minderjährigen gehört und die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende von vornherein nicht zur Anwendung gelange, dass der Beschwerdeführer – wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt – auch hinsichtlich seiner Biografie, seiner Arbeit und der seiner Angehörigen Lückenhaftes, Vages und Unsubstanziiertes ausgesagt und damit unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass aufgrund der Abklärungen des BFM und der Anhörung feststeht, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz seit mindestens 4. März 2009 in Italien aufgehalten hat, wo er von den italienischen Behörden mehrfach daktyloskopisch erfasst wurde und mindestens einmal um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Befragung vom 15. März 2010 eingewendet hat, in Italien sei sein Asylgesuch bereits in zweiter Instanz negativ entschieden worden, dass sowohl ein negativ verlaufenes Asylverfahren als auch die geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien (keine Arbeit, keine Papiere, keine Unterstützung) nichts daran än- E-5133/2010 dern, dass vorliegend Italien für die Behandlung des aktuellen Asyl gesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens beziehungsweise Verletzungen von Verpflichtungen über die internen Rechtswege in Italien und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin- Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, und sich der Beschwerdeführer selber bei seinem Aufenthalt in Italien an die Caritas gewandt hat (Akte A1 S. 8), dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass insgesamt weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten Anlass geben können, E-5133/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass Abklärungs- und Begründungstiefe des BFM sachgerecht und rechtsgenüglich ausgefallen sind und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf eine Auferlegung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5133/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 11

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