Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5126/2016
Urteil v o m 2 2 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Nicole Scheiber, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (…).
E-5126/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) September 2014 in Richtung Äthiopien. Von dort gelangte sie via den Sudan, Libyen und Italien am 27. April 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 26. Mai 2015 fand die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) statt. Am 25. September 2015 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Schliesslich führte das SEM am 20. Januar 2016 noch eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Als Ausreisegründe gab diese zu Protokoll, ihre Eltern hätten das Heimatland verlassen als sie neun beziehungsweise zwölf Jahre alt gewesen sei und sie habe danach mit der Schwester bei ihrer Grossmutter gelebt. Diese habe sie nicht gut behandelt und auch ihr Schulgeld nur unregelmässig bezahlt, so dass sie schliesslich die Schule habe abbrechen müssen. Im September 2014 habe die Grossmutter ihr eine Vorladung gezeigt, gemäss welcher sie in Wia in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Sie habe sich unter diesen Umständen zur Flucht aus Eritrea entschieden und sei illegal aus dem Land ausgereist. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2016 (Datum Poststempel: 24. August 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie ihre Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-5126/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; er ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vernehmlassung des SEM vom 8. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5126/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E-5126/2016 Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt aus, die Kernverbringen der Beschwerdeführerin (schlechte Behandlung durch die Grossmutter, Vorladung zum National Service im Alter von 15 Jahren) hätten von ihr nicht glaubhaft gemacht worden können. Die angebliche illegale Ausreise sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit hier letztlich offen bleiben könne. 5.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrem Rechtsmittel mit keinem Wort zur überzeugenden Argumentation der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit ihrer angeblichen Vorfluchtgründe. Die Asylgewährung wird im Rechtsmittel nicht beantragt. Unter diesen Umständen bleibt im Folgenden nur die Frage der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea zu beurteilen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Verfügung beruhe auf einer kürzlich erfolgten Praxisänderung des SEM, die ihrerseits nicht hinreichend auf zuverlässige Country of Origin Information (COI) abgestützt sei. Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile wegen ihrer illegalen Ausreise zu gewärtigen, weshalb sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. In der Vernehmlassung beschränkte sich das SEM darauf, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.2 6.2.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführerin betroffen war. Diese begründet ihr Rechtsmittel im Ergebnis ausschliesslich mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht erfolgt.
E-5126/2016 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. 6.2.3 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. 6.2.4 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. 6.2.5 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5). 6.3 Aus den Akten der Beschwerdeführerin gehen solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nach dem oben Gesagten nicht hervor. Es ist ihr somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. 6.4 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-5126/2016 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. Juli 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Der Rechtsvertreterin ist als amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 23. August 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt zwölf Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht als angemessen und ist zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die in der Zwischenverfügung vom 1. September 2016 kommunizierten Stundenansätze ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts auf
E-5126/2016 insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5126/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1500.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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