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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2020 E-5125/2020

4 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,793 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5125/2020

Urteil v o m 4 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lejla Medii, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (…).

E-5125/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben den Heimatstaat im Juni 2019 und gelangte von Frankreich herkommend am 20. Juni 2020 illegal in die Schweiz. A.b Am Tag seiner Einreise stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Dazu fand am 1. Juli 2020 sowie am 8. Juli 2020 (Fortsetzung) im Bundesasylzentrum Region B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen wurde am 8. September 2020 durchgeführt. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Paschtune und stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ / Provinz Laghman. Er habe nur ein paar Jahre lang die Koranschule besucht. Vor seiner Ausreise habe er mit der Familie bei einem Onkel mütterlicherseits im Dorf E._______ im Distrikt F._______ (Provinz Laghman) gelebt. Der Vater habe für das Militär gearbeitet, weshalb die Taliban das Haus der Familie niedergebrannt hätten. Dies sei auch der Grund für den Umzug nach E._______ zum Onkel gewesen. Die Taliban hätten jedoch von ihrem neuen Aufenthalt erfahren. Als sie dann gekommen seien, hätten alle ausser dem Sohn des Onkels das Haus fluchtartig verlassen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer mit den Familienmitgliedern irgendwo in Sicherheit gebracht. Darauf habe der Onkel erfahren, dass die Taliban seinen Sohn getötet hätten. Er habe sie gebeten, ihm die sterblichen Überreste des Sohnes zu übergeben, was diese jedoch an die Auslieferung des Beschwerdeführers und dessen Familie, namentlich an die Aushändigung des Vaters, geknüpft hätten. Aus diesem Grund sei er (Beschwerdeführer) vom Onkel nach Kabul gebracht worden. Vier Tage später hätten die Taliban dem Onkel den toten Sohn übergeben. Er (Beschwerdeführer) sei daraufhin ausser Landes geschickt worden. Zudem seien seine Angehörigen in Afghanistan in eine familiäre Feindschaft verwickelt gewesen. Diese gründe auf einem Streit wegen Ackerlands zwischen dem Grossvater und dessen Cousins väterlicherseits. Bei einer Auseinandersetzung sei sein Vater verletzt und ein Onkel väterlicherseits sei getötet worden. Er (Beschwerdeführer) sei zu jenem Zeitpunkt aber noch sehr klein gewesen. Da nunmehr auch eine Person der anderen Seite getötet worden sei, würden die Feinde Vergeltung suchen und nach seinem Leben trachten.

E-5125/2020 A.d Im Rahmen der Fortsetzung der Erstbefragung (8. Juli 2020) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es an dem von ihm angegebenen Alter erhebliche Zweifel hege und daher eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer gab dazu (mit Einschränkungen hinsichtlich der zu untersuchenden Körperteile) sein Einverständnis. A.e Das Ergebnis der Altersbestimmung hielt das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen in seinem Gutachten vom 21. Juli 2020 fest. Gemäss Gutachten hat der Beschwerdeführer das (…) Altersjahr mit Sicherheit vollendet. Eine Vollendung des 18. Altersjahrs konnte zwar nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von […] Jahren) könne aber aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. A.f Zu diesen Abklärungsergebnissen (sowie zur Feststellung des SEM, dass er die zwei Länder nicht genannt habe, in denen er auf seiner Reise in die Schweiz Asylgesuche gestellt hatte) gab das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2020 das rechtliche Gehör. A.g Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde – nach gewährter Fristerstreckung – am 5. August 2020 zu den Akten des SEM gereicht. A.h Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine Tazkira (Original), den Ausweis einer Asylunterkunft in Serbien (Original), seine Impfkarte (Kopie), die Tazkira und den Dienstausweis des Vaters (je in Kopie) sowie einen YouTube-Link betreffend die Tätigkeit seines Vaters zu den Akten. A.i Die entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zugestellt und am 14. September 2020 wurde ihr der Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Die entsprechende Eingabe der Rechtsvertretung datiert vom 15. September 2020. B. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 16. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Mit der Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

E-5125/2020 C. C.a Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2020 in den Dispositivziffern 1 bis 3. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf dem 22. Juni 2004 zu belassen respektive im Registratursystem auf dieses Datum zurückzuändern. In Anbetracht der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 4 AsylG). E. Am 16. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom Vortag. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5125/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz sah sich im Rahmen der Erstbefragung veranlasst, eine medizinische Altersbestimmung in Auftrag zu geben. Das resultierende Gutachten vom 21. Juli 2020 kommt dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt mit Sicherheit das (…) Lebensjahr vollendet habe und das angegebene Alter von (…) Jahren aufgrund

E-5125/2020 der forensischen Abklärungsergebnisse nicht zutreffen könne. Ob der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet habe, könne hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. 5.2 In ihrer Verfügung vom 16. September 2020 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nur vage Angaben zum Alter, zur schulischen Laufbahn und zum Besuch der Koranschule gemacht. Auch das Alter seiner Geschwister habe er nicht spezifizieren können. Es erstaune zudem, dass er bei seinem Asylgesuch in der Schweiz das (genaue) Geburtsdatum, (…), angegeben habe, in Serbien demgegenüber der 1. Januar (…) registriert worden sei. Die eingereichte Tazkira im Original sowie ein Impfausweis in Kopie sollten die Richtigkeit des Geburtsdatums vom (…) belegen. Demgegenüber stehe das Altersgutachten vom 21. Juli 2020, das festhalte, dass das angegebene Alter nicht stimmen könne und der Beschwerdeführer sicher das (…) Lebensjahr vollendet habe. Der Tazkira komme nur ein verminderter Beweiswert zu, da diese nicht fälschungssicher sei; dasselbe treffe auf die Kopie der Impfkarte zu. Hingegen sei die wissenschaftliche Methode zur Altersschätzung anerkanntermassen ein starkes Indiz zur Altersbestimmung. Die eingereichten Dokumente seien daher nicht geeignet, die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Weitere Angaben des Beschwerdeführers seien vage geblieben, dies sowohl betreffend die Dauer seines Aufenthaltes in E._______ als auch mit Bezug auf die zeitlichen Angaben zu den beiden zentralen Punkten der Begründung des Asylgesuchs (Hausbrand und Tötung des Cousins). In Abwägung all dieser Elemente habe der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit daher nicht glaubhaft machen können. 5.3 Im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 5. August und 15. September 2020 sowie auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer in ausführlicher Begründung am Geburtsdatum vom (…) fest. Insbesondere habe die Vorinstanz unzulässigerweise der Tazkira ohne Ansatz einer Beweiswürdigung den Beweiswert abgesprochen. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befindet, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen, und das Verfahren, bei entsprechendem Ergebnis dieser Vorprüfung, ohne Einhaltung der speziellen Verfahrens-

E-5125/2020 vorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durchführt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Das Glaubhaftmachen des behaupteten minderjährigen Alters ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung in einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen; dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3 f. S. 209 f., mit weiteren Hinweisen), zumal amtliche Dokumente ausländischer Staaten, die zum Zweck des Identitätsnachweises dienen sollen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gelten (vgl. etwa das Urteil BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 5.3 m.w.H.). Einfluss auf die vorzunehmende Glaubhaftigkeitsprüfung haben auch die Aussagen zum Alter und zu den persönlichen Lebensumständen durch den Asylsuchenden selber (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1 ff. S. 211 ff.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab an der BzP als Geburtsdatum den (…) an. Er führte aus, gemäss Tazkira sei er am (…) Tag des (…) Monats geboren worden, als Jahr stehe (…), damals sei vermutlich die Tazkira ausgestellt worden (vgl. BzP F/A 1.06). 6.2.2 Auf der – offenbar vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten – ersten Seite des Personalienblatts ist als Geburtsdatum der "(…)" aufgeführt (was dem (…) gemäss hiesigem Kalender entspricht). Auf der Übersetzungs-Rückseite, die den Vermerk "nicht selbstständig ausgefüllt" trägt, steht in der Geburtsdatums-Rubrik der Eintrag "(…)" (vgl. Aktenstück 1/2). 6.2.3 Die Tazkira weist als Ausstelldatum den "(…)" (= […]) auf und hält fest, im Jahr (…) sei der Beschwerdeführer (…)jährig gewesen; demnach wäre der Beschwerdeführer im Jahr (…) (= […]) geboren. Soweit er ausdrücklich erklärt, er sei gemäss Tazkira am (…) Tag des (…) Monats geboren worden, entspricht dies – ausgehend vom Geburtsjahr (…) ([…] minus […] Jahre) – dem Geburtsdatum (…). 6.2.4 Auf dem Impfausweis (Kopie) ist das Geburtsdatum mit Monat […] des Jahres […] eingefügt (= […]).

E-5125/2020 6.2.5 Im eingereichten Ausweis der Asylunterkunft in Serbien ist sein Geburtsdatum mit "1.1.(…)" vermerkt. 6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum aktenkundig gemacht. 6.4 Hinsichtlich der Tazkira – diese hat das SEM entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 28. Juli 2020 und auch in der angefochtenen Verfügung gewürdigt – ist mit der Vorinstanz und der gefestigten Rechtsprechung festzuhalten, dass dieses Dokument nicht fälschungssicher ist und ihm nur reduzierter Beweiswert zukommt. 6.5 Das überzeugend begründete medizinische Altersgutachten kommt am 21. Juli 2020 zum Schluss, dass die Altersangabe des Beschwerdeführers – der gemäss seinen Angaben damals (…) Jahre und (…) Monat alt war – nicht zutreffen kann und der Beschwerdeführer sicher das (…) Lebensjahr vollendet hat. 6.6 Aus Sicht des Gerichts steht bei dieser Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über sein Alter und damit über seine Identität (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) getäuscht hat. 6.7 Angesichts dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und der vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über seine Lebensumstände (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 mit Hinweisen auf die entsprechenden Protokollstellen) ist auch die vorinstanzliche Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) beantragt, ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung und im Verfügungsdispositiv den ZEMIS-Eintrag nicht thematisiert, sondern die Frage der behaupteten Minderjährigkeit im Kontext der Glaubhaftigkeit vorfrageweise geprüft hat. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers stellt damit eine unzulässige Erweiterung des Anfechtungsgegenstands dar, auf die nicht einzutreten ist.

E-5125/2020 7. 7.1 Hinsichtlich der Asylvorbringen kam die Vorinstanz zum Schluss, die geltend gemachte familiäre Fehde wegen Landstreitigkeiten stelle keine Verfolgungssituation im asylrechtlichen Sinn dar. Dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant und halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Soweit der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban angeführt habe, welche die Auslieferung seiner Person und seines Vaters respektive seiner Familie verlangt habe, seien diese Ausführungen unsubstanziiert ausgefallen, würden eine gedankliche und emotionale Auseinandersetzung mit dem angeblich Erlebten vermissen lassen und seien kaum nachvollziehbar. Zudem seien den Schilderungen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten zu entnehmen, die den Schluss der Unglaubhaftigkeit stützen würden. Diese Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 7.2 7.2.1 In der Beschwerde wird festgehalten, das autobiografische Gedächtnis sei bei Minderjährigen nicht voll ausgereift, ein Kind oder Jugendlicher könne sich viel schlechter an zeitliche und örtliche Umstände erinnern und emotionale Faktoren könnten die Aussagen eines Minderjährigen beeinflussen. Die Anhörung sei nicht kindgerecht ausgefallen und die Minderjährigkeit sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht beurteilt worden. 7.2.2 Das SEM habe zudem den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und keine Fragen zu Stellung und genauen Tätigkeiten des Vaters gestellt. Auch weise es die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ohne Würdigung wegen angeblicher Fälschbarkeit ab. 7.2.3 Weiter nenne das SEM nur zwei angebliche Widersprüche und prüfe auch nicht, ob der Beschwerdeführer unter eine Risikogruppe falle und bereits hieraus eine begründete Furcht vor Verfolgung habe. 7.2.4 Der Beschwerdeführer sei von den Taliban verfolgt worden, weil der Vater Angehöriger der nationalen Sicherheitskräfte sei. Er habe dies widerspruchsfrei vorgetragen und dazu Beweismittel eingereicht. Zeitliche Ungenauigkeiten habe er erklären können, habe er doch immer gesagt, es handle sich um ungefähre Zeitangaben. Er habe beispielsweise die fünf

E-5125/2020 Jahre präzisiert, dies sei vom Zeitpunkt der Befragung zurückgerechnet gemeint. Es sei hier nicht auszuschliessen, dass es Übersetzungsfehler gegeben habe. Letztlich sei dieser vermeintliche Widerspruch neben den Erklärungen seitens des Beschwerdeführers vernachlässigbar. Angesichts des Alters und der sehr kurzen Schulbildung in einer Koranschule könnten keine allzu hohen Anforderungen an Glaubhaftigkeit und Aussagefähigkeit gestellt werden. 7.2.5 Selbst wenn die Volljährigkeit kurz bevorstehen würde, sei die Feststellung der Minderjährigkeit im Zeitpunkt von Anhörung und Verfügungserlasse massgebend. Vorliegend sei die Anhörung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht altersgerecht durchgeführt und der Sachverhalt nicht richtig erstellt worden. Die Verfügung sei daher aufzuheben und der Vorinstanz zur erneuten und kindgerechten Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, eine erneute Anhörung mit dem minderjährigen Beschwerdeführer durchzuführen. 8. 8.1 Zur geschilderten Familienfehde im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass daraus sich ergebende Probleme offensichtlich nicht unter Art. 3 AsylG subsumiert werden können. 8.2 8.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die vom SEM erwähnten Unglaubhaftigkeitsindizien mit seiner Minderjährigkeit – respektive einer dieser nicht angepassten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens – zu erklären versucht, kann dies nach den Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 6 nicht überzeugen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer führte in der BzP vom Juli 2020 aus, er sei in C._______ geboren. Es habe Probleme mit den Taliban gegeben. Diese hätten das Haus der Familie niedergebrannt. Deshalb habe er mit der Familie zum Onkel umziehen müssen. Er habe (unter anderem) mit seinen Eltern und Geschwistern etwa zwei Jahre in E._______ beim Onkel gelebt. Dann sei der Cousin von den Taliban getötet worden, dies sei im Winter des letzten Jahres, im afghanischen Monat (…) geschehen (vgl. BzP F/A 2.01, 7.01). Der Onkel habe ihn daher nach Kabul gebracht und dort seine Ausreise organisiert. Er sei "letztes Jahr" etwa (…) Tage nach Ramadan ausgereist.

In der zwei Monate später durchgeführten Anhörung erklärte er, er wisse

E-5125/2020 nicht, in welchem Monat der Cousin getötet worden sei, es sei Ende Winter, Anfang Sommer gewesen (vgl. Anhörung F/A 37). Er sei nach diesem Vorfall und vor Beginn des Monats Ramadan ausgereist (vgl. a.a.O. F/A 85). Zum Hausbrand in C._______ führte er in der BzP aus, die Familie sei deswegen nach E._______ zum Onkel gezogen, dort habe er bis zur Ausreise etwa zwei Jahre lang gelebt (vgl. BzP F/A 7.01, 2.01) In der Anhörung führte er im Kontext aus, zwischen dem Hausbrand und der Tötung des Cousins seien etwa fünf Jahre vergangen. Damit wäre der Aufenthalt in E._______ indessen bedeutend länger ausgefallen. Weiter führte er in der freien Erzählung zunächst aus, der Onkel habe ihn nach der Tötung des Cousins zusammen mit einem jüngeren Onkel nach Kabul gebracht, um später darzulegen, er sei allein mit dem Onkel nach Kabul gefahren (vgl. a.a.O. F/A 27 und 60 f.). 8.2.3 Diese Angaben weisen verschiedene zeitliche Unstimmigkeiten auf, die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Geschilderten aufkommen lassen. Besonders augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer in der BzP von sich aus den Zeitpunkt des Todes des Cousins mit dem Monat (…) angeben konnte, nur zwei Monate später dazu nicht mehr in der Lage war und auf Nachfrage hin eine fehlerhafte Niederschrift und Übersetzung für diese Ungereimtheit verantwortlich machte (vgl. Anhörung F/A 85). Dieser Einwand überzeugt bereits deswegen nicht, weil er beide Protokolle nach ihrer Rückübersetzung als zutreffend und seinen freien Äusserungen entsprechend unterschriftlich bestätigt hat; bei der Anhörung geschah dies im Beisein der Rechtsvertretung und der Hilfswerkvertretung, und Kritik oder Bestreitungsvermerke wurden von diesen Seiten nicht angebracht. 8.2.4 Augenfällig ist auch die unterschiedliche zeitliche Schilderung der Ausreise. Eine Ausreise vor Ramadan (wie in der Anhörung gesagt) wäre auf eine Zeitspanne vor Mai 2019 gefallen, während gemäss den Angaben in der BzP (letztes Jahr, 10 Tage nach Ramadan) die Ausreise gegen Mitte Juni 2019 erfolgt wäre (Beginn des Ramadan 2019 war der 5. Mai, mit Dauer bis 3. Juni 2019). Diese unterschiedlichen Angaben betreffen dabei nicht exakte Daten und Zahlen, sondern eine längere Zeitspanne, mithin wäre eine übereinstimmende Antwort durch den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen. 8.2.5 Die bestehenden Zweifel werden durch weitere nicht nachvollziehbare Aussagen erhärtet. Der Beschwerdeführer hat erklärt, die Taliban hät-

E-5125/2020 ten es besonders auf den Vater abgesehen gehabt; allerdings seien namentlich er und der ältere Bruder auch in deren Fokus geraten. An den jüngeren Brüdern habe kein Interesse bestanden, wobei die Taliban, wären sie dieser habhaft geworden, auch diese getötet hätten (vgl. Protokoll Anhörung F/A 27, 46 f.). In diesem Kontext ist nicht nachvollziehbar, dass einzig der Beschwerdeführer das Land verlassen musste respektive hat, indessen der in erster Linie gefährdete Vater sowie auch die weiteren Familienangehörigen weiterhin in Afghanistan leben und der Vater offenbar nach wie vor Dienst in der Nationalarmee leistet (vgl. a.a.O. F/A 12 ff.). 8.2.6 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Reisewegs zunächst verschwiegen hat, dass er in Bulgarien und in Deutschland als Asylsuchender erfasst worden war. Auch in Berücksichtigung der Aussage, er wisse nicht, ob er ein Asylgesuch in anderen Ländern eingereicht habe, er sei einfach unterwegs gewesen (vgl. BzP F/A 2.06), wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er von sich aus wahrheitsgemäss diese Angaben gemacht hätte. Indessen gab er erst auf entsprechenden Vorhalt diese – zuvor nicht aufgeführten – Reiseländer sowie sogar neu an, er habe in Deutschland die Anhörung unterbrochen und gesagt, er wolle nicht dort, sondern in Frankreich einen Asylantrag stellen (vgl. a.a.O. 5.03 / Ergänzungsfragen). Es stellt sich hier die Frage, weshalb er dies nicht von sich aus geschildert hat und es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen den jeweiligen Erkenntnissen der Vorinstanz angepasst. 8.3 Gesamtwürdigend gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im (angesichts der vorläufigen Aufnahme hypothetischen) Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung

E-5125/2020 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. September 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, namentlich wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vom SEM nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Nach diesen Ausführungen erweisen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 12.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5125/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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