Abtei lung V E-5125/2006/bao {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Irak, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5125/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2002 und gelangte über den Iran (Aufenthaltsdauer: zwei Tage) und die Türkei (Aufenthaltsdauer: ein Monat) und ihm unbekannte Länder am 6. Februar 2003 in die Schweiz, wo er am 10. Februar 2003 um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2003 erhob das BFM in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg und den Ausreisegründen. Am folgenden Tag wurde er für das weitere Verfahren dem Kanton G._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. Am 18. März 2003 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger kurdischer Ethnie aus H._______, D._______ (Nordirak), geltend, er sei F._______. Seit (...) 1999 sei er Mitglied der "Kommunistischen Arbeiterpartei im Irak" (Worker Communist Party of Iraq; WCPI). Er habe für deren Parteizeitungen regelmässig Kolumnen und Leserbriefe verfasst, Zeitungen verteilt, Parolen und Flugblätter aufgehängt. Am (...) habe er zur Bevölkerung gesprochen. Nachdem er im (...) 2002 in der Zeitschrift "K._______" einen Leserbrief respektive einen Bericht über die Lage der F._______ verfasst habe, sei er als F._______ ins Dorf I._______ versetzt worden. Er habe stets Kenntnis davon gehabt, dass die Patriotische Union Kurdistans (PUK) Mitglieder der WCPI verfolge und die Zeitungen der Organisation verboten habe. Im (...) 2002 sei er mit einem Kollegen während einer Plakataufhängeaktion geschnappt und vom "Asaisch" (Geheimdienst der PUK) (...) lang festgehalten worden. Sie seien unter der Auflage freigelassen worden, keine politischen Tätigkeiten für die WCPI durchzuführen oder man lasse sie verschwinden. In derselben Zeit, im (...) 2002, habe ein Araber aus Bagdad versucht, mit Hilfe L._______ (...) über den Nordirak das Land zu verlassen. L._______, ein Mitglied der PUK, sei (...) gewesen. Der Araber habe L._______ rund (...) US$ übergeben. L._______ habe in der Folge diesen Araber bis zum Dorf (...) geführt, wo er ihn ermordet und beraubt habe. Anschliessend sei L._______ festgenommen und wegen seiner Beziehungen kurz darauf freigelassen worden. Die Mutter des Getöteten habe sich daraufhin in den Nordirak begeben, um die Bestrafung des Mörders zu fordern. In dieser Situation habe er, der Beschwerdeführer, Kontakt mit ihr E-5125/2006 aufgenommen und für sie die nötigen Nachforschungen durchgeführt. Anschliessend habe er (...) einen Bericht in der Zeitschrift veröffentlicht. (...) habe ihn festnehmen lassen. Vier Tage lang sei er festgehalten, geschlagen und bedroht worden. Ihm sei aufgetragen worden, seine Tätigkeiten einzustellen. Gegen eine Bürgschaft von (...) Dinar sei er aus der Haft entlassen worden. Im (...) 2002 habe er weitere Artikel über die schlechten Arbeitsbedingungen und (...) verfasst. Im (...) 2002 habe die Mutter des Getöteten die PUK erneut gebeten, den Mord an ihrem Sohn aufzuklären. M._______ habe in der Folge versucht, ihn, den Beschwerdeführer, festzunehmen. Er habe zudem eine Vorladung der Sicherheitsbehörden der PUK in N._______ erhalten. Bewaffnete Sicherheitsleute der PUK seien zu Hause erschienen, um ihn festzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte eine (...)verfügung und ein Telefaxschreiben zu einem Artikel zu den Akten. Dem gleichzeitig abgelieferten Bestätigungsschreiben der WCPI vom 26. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass er seit 1997 die Organisation unterstütze und seit Juni 1999 deren Mitglied sei. Er habe Zeitschriften und Flugblätter unter (...) verteilt, weil er F._______ sei. Er habe in den Parteizeitschriften O._______ und K._______ sowie in der Zeitschrift P._______ Berichte veröffentlicht. B. Die WCPI setzte sich in einem an das BFM und an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteten Schreiben vom 16. April 2005 dafür ein, dass alle ihre um Asyl in der Schweiz nachsuchenden Mitglieder als Flüchtlinge anerkannt werden; unter anderem wurde der Name des Beschwerdeführers als Mitglied des WCPI aufgeführt. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 – eröffnet am 29. Dezember 2005 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn wegen unzumutbaren Vollzugs vorläufig auf. D. In der an die damalige Beschwerdeinstanz ARK adressierten Beschwerde vom 30. Januar 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die Ziffern 1 bis 3 (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 23. E-5125/2006 Dezember 2005 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerdeführer reichte eine Vollmacht vom 12. Januar 2006, Kopien der angefochtenen Verfügung und Auszüge aus dem Internet mit entsprechenden Übersetzungen ein. Darunter befanden sich (...). E. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2006 verwies die ARK die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Termin und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2006, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 25. April 2006 zusätzliche Übersetzungen von Berichten ein, die er in Parteizeitungen, Kolumnen und Leserbriefen verfasst habe. Gleichzeitig gab er bekannt, dass er ein (...) Mitglied der WCPI in der Schweiz sei. Er helfe, (...). In diesem Zusammenhang reichte er Fotos ein. H. Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage der Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2007 zum Verfahrensstand und orientierte über die neuen Zuständigkeiten. I. Am 30. August 2007 reichte der Beschwerdeführer Kopien von fremdsprachigen Beweismitteln zu den Akten: Berichte über vom irakischen Ministerpräsident genehmigte Aktivitäten der türkischen Armee im Nordirak, Bericht über eine Demonstration vom (...) samt Bestätigung dessen Teilnahme, vier Artikel zu kriegerischen Auseinandersetzungen beziehungsweise zur Gefährdung von Journalisten und Islamkritikern. E-5125/2006 J. Das Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen oder zumindest in korrekter Weise zusammenfassend dasjenige anzugeben, das zu seinen Gunsten spreche. K. Am 15. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Darunter befanden sich ein Unterstützungsschreiben der WCPI vom (...) inklusive Übersetzung, ein im Internet veröffentlichter Artikel (...), ein in der Zeitschrift "(...)" veröffentlichter Artikel sowie die Kopie eines Urteils der ARK vom (...), in welchem einem Parteikollegen des Beschwerdeführers Asyl erteilt worden war. L. Mit Duplik vom 9. April 2008, die dem Beschwerdeführer am 14. April 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an einer Abweisung der Beschwerde fest. M. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. April 2008 eine Honorarnote ein. N. Mit Schreiben vom 24. September 2008 gab die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 18. September 2008 zu den Akten. O. Am 14. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei im März 2008 (...). Weitere Beweismittel wurden dem Gericht mit dieser Eingabe sowie am 29. April 2009 zugestellt. P. Mit Zuschrift vom 4. November 2009 gelangte eine Substitutionsvollmacht für Q._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. E-5125/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer scheint zurzeit von Q._______ im Beschwerdeverfahren vertreten zu sein; diese reichte am 1. September 2009 eine Substitutionsvollmacht, unterschrieben von (...), ein. Letztere ist allerdings im Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsvertreterin registriert. Auch (...), die 2008 und Anfang 2009 diverse Male mit Eingaben im vorliegenden Fall ans Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, hat nie eine (Substitutions-)Vollmacht eingereicht. Lediglich ihre Vorgängerin als (...) ist, zusammen mit dem ursprünglichen Rechtsvertreter (...), aktenkundig zur Vertretung des Beschwerdeführers legitimiert (Vollmacht vom 12. Januar 2006). Da alle fünf aufgeführten Personen offensichtlich bei (...) angestellt waren oder noch sind, welche allerdings als juristische Person nicht zur Rechtsvertretung befugt ist, und da ebenso offensichtlich die einschlägigen Akten den genannten Personen bekannt sind und sie im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers gehandelt haben dürften, wird auf Nachreichung einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen aktuellen Vollmacht verzichtet (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG) und Q._______ als Rechtsvertreterin betrachtet. 2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen E-5125/2006 Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.3 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen E-5125/2006 unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). 3.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 5.4 und BVGE 2007 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM machte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides geltend, der Beschwerdeführer habe als Mitglied der WCPI ein unbedeutendes politisches Profil aufzuweisen. Die PUK dürfte sich an seiner Person kaum interessiert zeigen. Hätte er für die PUK im Rahmen der Mordfallaufdeckung eine ernsthafte Gefahr dargestellt, wäre er nicht gegen (...) freigelassen worden. Zudem sei auffallend, dass seine Schilderungen zum Mordfall "sehr mager" und datenmässig ungereimt (...) ausgefallen seien, weshalb gewisse Zweifel an der Korrektheit dieser Geschichte bestünden. Die eingereichten Beweismittel würden letztlich an dieser Einschätzung nichts ändern, auch wenn das eingereichte Schreiben der WCPI vom (...) die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten bestätige: Der (...) und das Telefaxschreiben sei unleserlich ausgefallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Eingabe vom 30. Januar 2006 und den späteren Zuschriften hielt der Beschwerdeführer dem BFM unter Wiederholung seiner Asylangaben im Wesentlichen entgegen, er habe sich (...) stets in E-5125/2006 regimekritischer Weise zu Missständen (...) geäussert und sich für Frauen- und Kinderrechte eingesetzt. Auch als Redner sei er öffentlich aufgetreten. Die Kombination (...) werde vom Sicherheitsdienst Asayisch als eine potenzielle Bedrohung der PUK empfunden. Seine (...) durch die PUK sei eindeutig mit der Absicht erfolgt, ihn an weiteren politischen Aktivitäten zu hindern. Diese Methode sei im Irak gegenüber politischen Gegnern verbreitet. Er wolle bei einer Rückkehr in den Irak nicht ein ähnliches Schicksal wie Kamal Karim erleiden, der wegen regimekritischer Berichte über die KDP sowie Mas'ud Barzani von der PUK entführt und zu dreissig Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Zudem hätten islamische Personen (...) im Visier. Das BFM verkenne somit die Situation der (...) im Nordirak. Diese würden verfolgt. Ausserdem lehne die WCPI eine Besetzung Iraks durch die Truppen der USA und Grossbritanniens ab, verweigere die Zusammenarbeit mit der Regierung im Irak und fordere die Abspaltung Kurdistans. Zu den vom BFM geäusserten Zweifeln an der Richtigkeit der Umstände der beschriebenen Mordtat verweise er auf den eingereichten Artikel vom (...). Er könne nicht mehr in den Irak zurückkehren, ohne erhebliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Er sei (...) von staatlichen Kräften gefährdet. Anlass zu dieser Einschätzung habe auch ein Vorfall vom (...) geboten, als zwölf bis fünfzehn Personen eine illegale Hausdurchsuchung (ohne Vorzeigen eines Durchsuchungsbefehls) im Elternhaus durchgeführt und ausdrücklich nach ihm gefragt hätten. Zudem habe er als (...) Sitzungen und Protestaktionen organisiert. Er sei auch bei der Mobilisierung (...) stark involviert. Er verfüge damit über ein "aussergewöhnliches politisches Profil", (...). Die eingereichten Beweismittel würden hinreichend Aufschluss über seine Situation geben. Schliesslich sei er im Internet (...) zu finden. Er habe somit auch subjektive Nachfluchtgründe. Weiter teilte die Rechtsvertreterin mit, ihr Mandant sei psychisch erkrankt. Aus dem eingereichten ärztlichen Attest vom 18. September 2008 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom August 2006 bis April 2008 wegen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion von einer Fachperson behandeln liess; er habe sich erneut zur Behandlung dort angemeldet. 5. E-5125/2006 5.1 Nach Prüfung aller Vorakten und Beweismittel gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. Die Ausführungen und eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers enthalten keine ausschlaggebenden Hinweise, wonach er zur Zeit seiner Anwesenheit im Nordirak mit überrwiegender Wahrscheinlichkeit ein ausgeprägtes politisches Profil besessen hätte. 5.1.1 Unzweifelhaft steht die WCPI in Opposition zur PUK und zur KDP. Der Beschwerdeführer lässt sich zwar mit Schreiben der hiesigen Vertretung der WCPI vom (...) einen Teil seiner zentralen Behauptungen bestätigen. Darunter fallen seine Tätigkeit als F._______ im Irak, seine Unterstützungsbereitschaft für die WCPI seit (...), die Mitgliedschaft bei der WCPI seit (...) sowie diverse politische Tätigkeiten im Irak (...). Zudem vermochte er mit der Beibringung von Internetauszügen Hinweise einzureichen, die Bezüge zur Asylgeschichte und zur Gefährdung von politisch aktiven Mitgliedern der WCPI enthalten haben. Doch diese Umstände allein lassen noch nicht auf eine mutmassliche Gefährdung wegen politischer Tätigkeit im Irak schliessen: So fällt auf, dass er über die wesentlichen Inhalte der eingereichten Internetauszüge hinaus vage und oberflächlich in den Angaben blieb; weitgehend verharrte er bei der Schilderung von zentralen und einschneidenden Ereignissen in einer monotonen Struktur, was kaum der Fall wäre, hätte er sie tatsächlich selbst erlebt. Es fehlten in wichtigen Bereichen seiner Asylbegründung entsprechende Realkennzeichen und die Substanziiertheit. So blieben die Angaben zu eigenen politischen und beruflichen Tätigkeiten mehrheitlich vage und oberflächlich. Zum eigenen Recherche- und Kommunikationsverhalten (...) in der Mordsache vermochte er nichts zu sagen, und auch die Ausführungen zu seinen angeblichen Verbindungen, zum Netz innerhalb der WCPI und zum Zielpublikum seiner Berichte und Reden blieben lückenhaft. Daraus kann geschlossen werden, dass er trotz namentlicher Nennung in diversen Berichten der WCPI keiner der wichtigen Akteure der Organisation im Irak gewesen ist. Weiter ist die Argumentation des BFM, wonach er im Falle eines bedeutenden politischen Profils und einer Gefährdung für die PUK kaum gegen (...) aus einer bloss (...)tägigen Haft des Geheimdienstes freigekommen wäre, überzeugend. Dermassen einschneidende Ereignisse wie die Misshandlung durch Sicherheitsbeamte während der Haft, verbunden mit der Aufforderung, Parteitätigkeiten zu verraten oder diesen abzuschwören, liessen erwarten, dass sie unaufgefordert, E-5125/2006 erlebnisvermittelnd und ausführlich erwähnt werden. Weshalb der Beschwerdeführer dazu nicht hätte in der Lage sein können, ist, wenn es sich dabei um selber Erlebtes handeln würde, nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, wonach er nach der Haftentlassung und einem erneuten blossen Vorsprechen der Mutter des Ermordeten bei der PUK von Bewaffneten zu Hause gesucht worden sei, vermag bei dieser Sachlage nicht mehr zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 3). 5.1.2 In der Beschwerde, der Ergänzung vom 15. Januar 2008 und den Beweismitteln (siehe insbesondere die Bestätigungen der WCPI) wird sinngemäss der Einwand erhoben, die Vorstellungen des BFM über die Gefährdung des Beschwerdeführers, eines Mitglieds der WCPI im Nordirak, würden nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen. Es sei bei der Ausübung der politischen Tätigkeiten zu Gunsten der WCPI allgemein gefährlich, Propagandamaterial der Partei selbst unter Beachtung von Vorsichtsmassnahmen zu verteilen, system- oder sozialkritische Berichte (...) zu veröffentlichen oder eine kritische Rede in der Öffentlichkeit zu halten. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass selbst nach Studium aller eingereichten Unterlagen die effektiven Beweggründe des Beschwerdeführers für die geltend gemachte Risikobereitschaft nicht einsichtig blieben respektive nicht nachvollziehbar sind. So ist die Art seiner angeblichen Tätigkeiten in der Öffentlichkeit angesichts des ihm bekannten Umstandes, dass die Anhänger seiner Partei nicht geduldet, überall verfolgt und die Tätigkeiten illegal seien, wegen der geltend gemachten Konsequenzen einer Parteitätigkeit weiterhin nur schwerlich zu verstehen. Namentlich ist nicht einsichtig, weshalb er sich durch Mitteilen, Verfechten und Verteidigen der Errungenschaften der Partei gegenüber unbekannten Leuten und gegenüber seinen Berufskollegen entsprechenden Gefahren hätte aussetzen sollen. Jemand, der für eine verbotene Partei aktiv ist und sich für deren Interessen einsetzen will, wird sich kaum in einer solchen Weise ins Schaufenster stellen. 5.1.3 Schliesslich ist dem BFM zuzustimmen, wonach die eingereichten Beweismittel und die Bestätigungen der WCPI die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften vermögen und weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte äusserst wichtige politische Rolle für die WCPI im Irak, noch der hohe Wert seiner politischen Tätigkeiten belegt oder glaubhaft gemacht werden konnten. E-5125/2006 5.2 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die hervorragende politische Aktivität und Stellung des Beschwerdeführers und die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht überwiegend glaubhaft gemacht wurden. Aus seinen Vorbringen lassen sich für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung erkennen. 6. 6.1 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche nach der Ausreise entstandene Fluchtgründe vermögen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Gesetzes zu begründen, führen aber zum Ausschluss vom Asyl (Art. 54 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c, mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der sich abnehmenden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. E-5125/2006 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya namentlich in seinem Entscheid vom 22. Januar 2008 ausführlich auseinandergesetzt (BVGE 2008/4): 6.3.1 Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse und der dort herrschenden Sicherheitslage (a.a.O., E. 6) ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Bewohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können neben anderen Personengruppen insbesondere – wie im vorliegenden Verfahren geltend gemacht – oppositionelle Politiker ausgesetzt sein. 6.3.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht damit nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (a.a.O., E. 6.6). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. – einführten (a.a.O.E. 6.6.9); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren (a.a.O. E. 6.7), wobei der Umstand der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Positionen wesentlich von denjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen die Annahme der Schutzwilligkeit sprechen kann (a.a.O. E. 7.4). E-5125/2006 6.3.3 Infolge der verbesserten Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und der konsequenten Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden sind solche Übergriffe deutlich zurückgegangen. Gewaltakte, namentlich von islamistischen Extremisten, kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos kann eine gewisse Exponiertheit zu einer derartigen Gefährdung führen. Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzelfallabklärung zur Schutzgewährung – insbesondere in Bezug auf deren Effektivität – unerlässlich (a.a.O., E. .7). 6.4 Der Beschwerdeführer (...). Er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der WCPI verfolgt (Beschwerde S. 6). 6.5 Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seines (...)berufs in der Heimat, der (...) Tätigkeit und einer Rede in der Öffentlichkeit und einer Funktion (...), in welchen er gewisse Machenschaften und Unzulänglichkeiten heimatlicher Behörden kritisiert haben dürfte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nach über siebenjähriger Abwesenheit (noch) Behelligungen zu befürchten hätte, ist aufgrund der vorhandenen Indizien abzuschätzen. 6.5.1 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Exiltätigkeit nunmehr ein politisches Profil aufweist, welches eine aktuelle begründete Furcht vor Übergriffen der Anhänger der PUK und Islamisten als naheliegend erscheinen lässt, ist immerhin festzustellen, dass seine in der Schweiz bloss skizzenhaft aufgezeigten Tätigkeiten nicht zur Annahme berechtigen, er habe dadurch die Aufmerksamkeit der PUK oder islamistischer Gruppierungen in bedeutsamer Weise auf sich gezogen. Obwohl er zum (...) gehört, ist von Aussen nicht erkennbar, dass er zum heutigen Zeitpunkt deren Politik in erheblicher Weise bestimmen und leiten würde. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bereits durch die Übernahme der neuen Funktion eine Gefährdung durch die PUK oder der KDP verursacht haben könnte. Zwar ist anzunehmen, dass die PUK und die KDP im Ausland über Beobachter verfügen, welche politische Aktivitäten irakischer Oppositionsparteien im Ausland, inklusive die Tätigkeiten exilirakischer kommunistischer Parteien, wahrnehmen und melden. Die vom Beschwerdeführer dokumentierten politischen Tätigkeiten (...) weisen allerdings weder auf besondere Vorsichtsmassnahmen – und damit eine Furcht vor späteren Repressalien – hin, noch hat er sich E-5125/2006 dadurch derart exponiert, dass ihn die PUK oder die KDP oder gar die Islamisten im Nordirak als ernsthaften profilierten Gegner ihrer Politik beziehungsweise als einen Kommunisten mit einem aussergewöhnlich kritischen-intellektuellen Gewicht (wie beispielsweise den Schriftsteller Kamal Karin) wahrgenommen haben werden. Für die Annahme eines vergleichbaren Profils beziehungsweise einer vergleichbaren Gefährdung im Falle einer Rückkehr fehlen dem Gericht trotz des Einreichens einer Unzahl an Beweismitteln zuverlässige und substanziierte Hinweise. Die angeblich vom Beschwerdeführer verfassten Berichte, die auszugsweise dem Gericht vorliegen, beinhalten von der Wortwahl und vom Inhalt her nicht das Potenzial, um in ernst zu nehmender Weise Landsleute gegen die PUK, KDP oder die Islamisten zu mobilisieren. 6.5.2 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen darüber hinaus keine aus seiner Person entstandene konkrete und erhebliche Gefährdung seitens der Islamisten geltend. Sein lediglich genereller Hinweis, wonach Islamisten gezielt (...) Intellektuelle wie (...) verfolgen und töten würden, vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen. Der Einfluss der Islamisten gerade in D._______ – dem Herkunftsort des Beschwerdeführers – ist seit der Ausreise der Beschwerdeführer durch die vereinten Anstrengungen der PUK und der amerikanischen Truppen erheblich geschwunden, so dass in dieser Stadt grundsätzlich weniger mit Behelligungen seitens der Islamisten gerechnet werden muss als beispielsweise in gewissen ländlichen Gebieten des kurdischen Nordiraks, namentlich in der Grenzregion zum Iran (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 6.6.3, 6.7 und 7.3). Auch wenn Verfolgungen von (...) im Irak stattgefunden haben, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aus diesen oder anderen Gründen ernsthafte Nachteile seitens der Islamisten drohen könnten. 6.5.3 Insgesamt ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein solches Profil aufweist, das seine geltend gemachte subjektive Furcht, in Zukunft gezielt ernsthaften Nachteilen seitens der Islamisten, der PUK oder der KDP ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. 6.6 Die in den generellen Ausführungen und den Beweismitteln geltend gemachten medizinischen Probleme und wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die Menschen im Nordirak, die weiterhin bestehenden Sicherheitsprobleme und die politischen Unsicherheiten werden nicht in E-5125/2006 Abrede gestellt. Solchen Umständen kommen bei einer Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gewicht zu, sind aber im vorliegenden Fall, zufolge der vom BFM verfügten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, nicht zu prüfen. Erst im Falle einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kämen solchen Kriterien, zusammen mit gesundheitlichen Problemen und andere individuellen Aspekten (s. auch E. 8.3.1), Bedeutung zu (vgl. BVGE 2008/5). 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 8.3.1 Dem Antrag in der Beschwerdeschrift auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kann mangels aktueller Beschwer nicht entsprochen werden, da die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Eine Prüfung der Zulässigkeit wäre mithin erst im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen (vgl. auch vorn, E. 6.6). E-5125/2006 8.3.2 Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist allerdings angesichts der vermutungsweise andauernden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und zufolge des Umstandes, dass das Verfahren nicht zum Vornherein aussichtlos war, gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) E-5125/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: (...) Seite 18