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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2010 E-5115/2010

17 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,643 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Übriges (Asylverfahren)

Testo integrale

Abtei lung V E-5115/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . August 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A.________, Türkei, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, [...], gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010 / N.(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5115/2010 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom [...] wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die damals in Kraft stehende Regelung betreffend Familienasyl (heute: Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und es wurde ihm ebenfalls Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. C. Mit Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010, eröffnet am 15. Juni 2010, aberkannte das BFM gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziffer 5 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig verfügte es, der bereits zurückbehaltene, gestützt auf das Abkommen ausgestellte Reisepass für Flüchtlinge bleibe eingezogen. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2010 und die Rückgabe des Flüchtlingspasses beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerde sei rechtzeitig eingegangen und ihr komme aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- E-5115/2010 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das BFM hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flücht lingseigenschaft aberkannt. Gemäss dieser Bestimmung aberkennt das BFM die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK. Konkret hat es sich auf Ziff. 5 der genannten Bestimmung gestützt, gemäss welcher ein anerkannter Flüchtling nicht mehr unter E-5115/2010 das Abkommen fällt, wenn er nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – zwingende, auf einer früheren Verfolgung beruhende Gründe vorbehalten. Dem angefochtenen Entscheid ist einleitend zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Begehung verschiedener Straftaten mit Verfügung vom [...] das Asyl widerrufen worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nach dem Widerruf des Asyls wiederholt straffällig geworden. Zuletzt sei er wegen verschiedener Delikte [Aufzählung der Delikte] zu einer Freiheitsstrafe von [...] Monaten, davon [...] Monate unbedingt, verurteilt worden. Zentrales Begründungselement bildet die Erwägung der Vorinstanz, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahre [...] als Flüchtling anerkannt worden sei, der Beschwerdeführer als knapp [...]jähriges Kind in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden sei und sich die Menschenrechtslage in der Türkei seither beziehungsweise im Laufe des vergangenen Jahrzehnts deutlich verbessert habe. Als Stichworte nannte das BFM beispielhaft den Annäherungsprozess an die EU, die damit verbundenen strafprozessualen und strafrechtli chen Reformpakete, die Annäherung der Standards von Untersuchungs- und Gerichtsverfahren an europäische Ansprüche, Null-Toleranz gegenüber Misshandlungen, sofortige Bestellung eines Rechtsvertreters im Untersuchungsverfahren sowie die obligatorische Anwesenheit des Rechtsvertreters bei polizeilichen Befragungen. Auch wenn bei der Umsetzung dieser Vorgaben in spezifischen Einzelfällen nach wie vor gewisse Mängel vorhanden seien, könne heutzutage im Regelfall – so das BFM weiter – von einer rechtsstaatlich korrekten Verhaltensweise der türkischen Verwaltungs- und Polizeibehörden sowie der Untersuchungs- und Gerichtsinstanzen ausgegangen werden. Angesichts dieser Entwicklung in der Türkei erscheine die frühere Verfolgungssituation des Vaters des Beschwerdeführers als obsolet, auch wenn dieser einem seinerzeit exponierten Familienverband entstamme. In diesem Zusammenhang führte das BFM weiter aus, die Eltern des Beschwerdeführers hätten im Jahre [...] (Vater) bzw. [...] (Mutter) freiwillig auf das ihnen gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Auch seien sie mehrmals ungehindert in die Türkei E-5115/2010 zurückgekehrt. Dabei gelte es zu vergegenwärtigen, dass die Eltern des Beschwerdeführers über gültige türkische Pässe verfügt und die strengen Ein- und Ausreisekontrollen des türkischen Zolls passiert haben müssten. Dass die Reisen laut Rechtsvertreter jeweils unter Vornahme aller für ihre Sicherheit notwendigen Abklärungen und Vorkehren erfolgt seien, qualifizierte das BFM als nicht überzeugend. Nachdem der Vater heute also nicht mehr als gefährdet erscheine, gelte dies offenkundig erst recht für den Beschwerdeführer. Namentlich sei heutzutage auch keine Gefahr einer Reflexverfolgung gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer von der Schweiz aus in keiner Weise, etwa durch eigene politische Aktivitäten, exponiert habe. Aus dem Gesagten und aufgrund der veränderten Situation in der Türkei sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer heutzutage in der Türkei offenkundig in keiner Weise gefährdet sei. Folglich sei ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. 3.2 In der Beschwerde vom 14. Juli 2010 bringt der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien ausschliesslich die in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 – 6 genannten Gründe massgeblich. Die frühere Asylrekurskommission (ARK) habe klar fest gehalten, dass die Begehung von Straftaten im Gastland nicht darunter falle (Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 11). Diese Rechtsprechung sei vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt worden (BGE 135 II 110, E. 2.2.1). Das BFM habe die im Übri gen Jahre zurückliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung jedoch - wie bereits zuvor im Schreiben vom 11. Mai 2010 sowie in weiteren Akten - an mehreren Stellen erwähnt, obwohl diese für die Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sei. Es habe sich offensichtlich von falschen Motiven leiten lassen, auch wenn es zur weiteren Begründung noch angefügt habe, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, weggefallen seien. Es treffe zwar zu, dass die Eltern des Beschwerdeführers auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten. Aus dem Verzicht der Eltern lasse sich jedoch nichts zulasten des Beschwerdeführers ableiten. So dürfe sich ein Verzicht einer Person nicht präjudizierend auf den Status eines Angehörigen auswirken. Hinzu komme, dass sich das BFM nicht mit den Gründen, welche die Eltern zu dem Verzicht bewogen hätten, auseinandergesetzt habe. Das BFM habe aus dem Verzicht der Eltern zu Unrecht im Sinne eines Automatismus geschlossen, die Gefahr der E-5115/2010 Reflexverfolgung sei weggefallen und es drohten keine ernsthaften Nachteile mehr. Das BFM habe somit eine Verknüpfung von Elementen vorgenommen (massgebliche Veränderung der Bedrohungslage mit der Folge des Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft), für die es im vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe gebe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur verbesserten Lage in der Türkei seien des Weiteren sehr allgemein gehalten und stellten blosse Behauptungen dar, die nicht belegt seien. Damit verstosse das BFM gegen die Begründungspflicht, an welche angesichts des schweren Eingriffes in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Die Erwägung, dass die Verfolgungssituation des Vaters des Beschwerdeführers, der unbestrittenermassen einem exponierten Familienverband angehöre, heute obsolet sei, sei ohne stichhaltige Beweise geblieben. Auch habe es das BFM versäumt, die angebliche Änderung der Verfolgungssituation auf den vorliegenden Fall bezogen abzuklären. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung zeige sich namentlich in den von den Menschenrechtsorganisationen erfassten Folter- und Misshandlungsfällen seit dem Jahr 2008 wieder eine Zunahme, wie aus der SFH-Länderanalyse vom 26. Mai 2010 hervorgehe, so dass im Bereich Menschenrechte sogar von einem Rückschritt gesprochen werden müsse. Zudem hätten in den vergangenen Tagen die türkischen Streitkräfte ihre Militäraktionen gegen mutmassliche Mitglieder der kurdischen Arbeiterpartei wieder aufgenommen und seien unzählige kurdische Politiker inhaftiert worden (NZZ vom 7. Juli 2010). Diese Sachlage stehe in diametralem Widerspruch zu den Ausführungen des BFM und es sei zu schliessen, dass dieses den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft wird durch das Bundesamt für Migration aberkannt, wenn die ausländische Person sie durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat oder Gründe im Sinne der Beendigungsklausel des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vorliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 AsylG; Art. 1C Ziffer 1-6 FK; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Stand Dezember 2003, Rz. 111 ff.). Im Aufnahmestaat begangene Straftaten sind kein Aberkennungsgrund; der Betroffene bleibt - solange er materiell wei terhin als Flüchtling im Sinne von Art. 1 FK zu gelten hat - im Genuss des ihm konventionsrechtlich gewährten völkerrechtlichen Schutzes (EMARK 2003 Nr. 11). Das Bundesamt widerruft indessen - trotz der E-5115/2010 Flüchtlingseigenschaft - das Asyl, wenn der Betroffene die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat (Art. 63 Abs. 2 AsylG; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4830/ 2006 vom 30. August 2007 E. 4). Dem Flüchtling ohne Asyl muss unter Umständen im international-flüchtlingsrechtlichen Kontext ein subsidiärer, zum Asyl komplementärer Schutz (in der Schweiz in Form der vorläufigen Aufnahme) gewährt werden (vgl. Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 110 S. 114, mit weiteren Hinweisen). Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) knüp fen teilweise an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1 - 4), teilweise beruhen sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass (subsidiärer) internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich ist (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 111). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv anzuwenden sind. Gemäss UNHCR dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116). Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit dem Rechtsvertreter fest, dass die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowohl in der Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 (rechtliches Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) als auch im angefochtenen Entscheid Eingang gefunden hat. Zwar wurde die Delinquenz des Beschwerdeführers in den eigentlichen Begründungsziffern 1 - 3 des angefochtenen Entscheides nicht aufgegriffen, hingegen bleibt unschwer erkennbar, dass die Vorinstanz die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht unbeeinflusst von der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers verfügt hat. Ob die Delinquenz dem BFM darüberhinaus als nach dem Obgesagten klarerweise unzulässiges Begründungselement (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 6a und 8c) für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft diente, kann vorliegend offengelassen werden, da auch die hauptsächliche Begründung des Entscheides, mithin der Wegfall der ursprünglichen Anerkennungsgründe – wie nachfolgend dargestellt – nicht zu überzeugen vermag. Die angefochtene Verfügung zeigt weder auf, weshalb die Familie des E-5115/2010 Beschwerdeführers im Jahre [...] die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten hat, noch, inwieweit bezüglich der damals bestehenden Verfolgung von einer grundlegenden generellen Veränderung der Verhältnisse in der Türkei auszugehen und die ursprüngliche Verfolgungssituation dahingefallen ist. Die Türkei gehört nach wie vor zu einem der zehn häufigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden. Die Anerkennungsquote lag 2009 bei überdurchschnittlich hohen 49,7 Prozent (vgl. BFM, Asylstatistik 2009, www.bfm.ch/bfm/de/home/dokumentation/zahlen_und_fakten/asylstati stik/jahresstatistiken.html ). Vor diesem Hintergrund vermögen die einzelnen, vom BFM angeführten Reformen des türkischen Staates zur Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit nicht zu überzeugen, zumal sie sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen. Die Begründung des BFM, wonach sich die Menschenrechtslage im Vergleich zu den achziger und neunziger Jahren ingesamt deutlich verbessert habe, erweckt insoweit einen vorgeschobenen Eindruck und erscheint angesichts des Umstandes, dass die Flüchtlingseigenschaft anderer anerkannter türkischer Flüchtlinge vom BFM, soweit erkennbar, nicht aberkannt wird und diese Argumentation in vergleichbaren Fällen somit keine Anwendung findet, mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2010/6 E. 4.1 S. 75) nicht vereinbar. Auch das Begründungselement, dass die Eltern auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet haben, kann höchstens als Indiz für die Abnahme der Gefahr für die Familienmitglieder und damit für den Beschwerdeführer gewertet werden. Gleiches gilt für den behaupteten, unbehelligten Grenzübertritt der Eltern, für welchen das BFM einen Nachweis schuldig geblieben ist. Das Bundesamt hat es unterlassen, die heutige Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei – allenfalls über einen Vertrauensanwalt – näher abzuklären. Auch hat es den Nachweis nicht erbracht, dass die Verfolgungsituation durch den Wegfall derjenigen Umstände hinfällig geworden ist, die [Jahr] zur Asylerteilung geführt haben. Dem Rechtsvertreter ist beizupflichten, dass das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den http://www.bfm.ch/bfm/de/home/dokumentation/zahlen_und_fakten/asylstatistik/jahresstatistiken.html http://www.bfm.ch/bfm/de/home/dokumentation/zahlen_und_fakten/asylstatistik/jahresstatistiken.html

E-5115/2010 Sachverhalt nur unzureichend festgestellt hat. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung des Sachverhalts, namentlich der indivuellen Abklärung der Situation, in die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei kommen würde, erweist sich vorliegend nicht als angezeigt, da wegen des Weiterbestehens der materiellen Flüchtlingseigenschaft keine Notwendigkeit für einen neuen Entscheid besteht beziehungsweise es dem BFM freisteht, ein neues Aberkennungsverfahren durchzuführen. Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht somit fest, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 11. Juni 2010 aufzuheben. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'356.-- eingereicht. Diese ist angesichts des Umstandes, dass sie diverse, im vorinstanzlichen Verfahren getätigte Aufwände ausweist und hinsichtlich der Entschädigung der Kopien nicht den Bemessungsfaktoren von Art. 11 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entspricht, zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist demnach für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'583.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5115/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flücht ling anerkannt ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'583.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 10

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