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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2012 E-5110/2012

25 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,389 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5110/2012

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Tochter B._______, geboren am (…), Sri Lanka, beide wohnhaft (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (…).

E-5110/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige, tamilischer Ethnie aus C._______ (Provinz Sabaragamuwa) mit letztem Wohnsitz in D._______ (Colombo), suchte am 22. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ E._______ vom 25. September 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Juli 2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Bruder habe in den Jahren 1996 bis 2005 bei R., einem Parlamentarier der UNP (United National Party) als (...) gearbeitet. Auch sie habe sich während der Wahlen für die Partei eingesetzt, indem sie etwa mitgeholfen habe, Transparente zu entwerfen, Flugblätter zu verteilen und an Strassenumzügen mitzumachen. Nachdem ihr Bruder einer anderen Partei beigetreten sei, sei das Haus der Familie in C._______ zerstört worden, woraufhin sie mit ihrer Familie im Jahr 2005 nach D._______ (Colombo) umgezogen sei. Dort seien sie und ihre Familie von Nachbarsleuten bei den Behörden als verdächtige Personen denunziert und im August 2006 vom Militär eine Woche festgehalten worden. Dabei seien sie geschlagen und sie selbst "unnötig" berührt worden. Im Juni 2006 seien sie und ihr Bruder wegen Verdachts, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu stehen, festgenommen und während sechs bis sieben Monaten auf dem Polizeiposten von F._______ festgehalten worden. Dort sei sie geschlagen, mit Zigaretten und glühenden Eisenstangen gebrannt und sexuell belästigt worden. Daraufhin sei sie auf den Polizeiposten von G._______ transferiert und auch dort regelmässig einvernommen und geschlagen worden. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen sei sie hospitalisiert worden. Am 1. Juni 2007 habe der Verantwortliche des Polizeipostens sie vergewaltigt. Darauf habe sie zehn Tage im Spital verbracht. Mitte September 2007 sei sie in das Frauengefängnis von H._______ überführt worden. Nachdem das Gericht das gegen sie eingeleitete Verfahren eingestellt habe, sei sie am 9. Januar 2008 mit der Auflage, sich wöchentlich zwecks Unterschriftenleistung beim Frauengefängnis zu melden, aus der Haft entlassen worden. Dieser Aufforderung sei sie lediglich einmal nachgekommen. Während sie sich daraufhin zu Hause versteckt habe, sei ihr Bruder entführt worden. Da ihre Eltern Angst um das Wohlergehen der Beschwerdeführerin gehabt hätten, hätten sie sie zu ihrer Freundin D. geschickt und am 14. September 2008

E-5110/2012 habe sie ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers mit einem gefälschten Pass über den Flughafen von Colombo definitiv verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: 1. ihre Identitätskarte 2. Anzeige (Acknowledgment of Complaint) vom 23. September 2003 (in fremder Sprache) 3. zwei Arbeitsbestätigungen ihres Bruders als (…) vom 14. Februar 1996 und vom 14. Juli 2005 (in Kopie und in Englisch übersetzt) 4. ein Laissez passer ihres Bruders als (...) (in Kopie) 5. eine Aufenthaltsbestätigung des Grama I._______ vom 6. Juli 2006 (im Original mit Kopie) 6. eine vom 13. Oktober 2008 datierte Haftbestätigung des Police Head Quarters in J._______ (im Original), 7. eine vom Police Head Quarters in J._______ ausgestellte Bestätigung der Vermisstenmeldung ihres Bruders (im Original) 8. Berufsdiplome und Kursbestätigungen als (...) und (...) (in Kopie) 9. Fotografien eines (...)- und (...)wettbewerbs 10. eine Bestätigung des General Hospital J._______ vom 20. August 2009 (im Original mit Kopie) 11. ein Schreiben eines Anwalts vom 14. Dezember 2009 (im Original mit Kopie) Im Weiteren kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden.

E-5110/2012 B. Mit Schreiben vom 5. März 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen zu den geltend gemachten Asylgründen und bezüglich der Echtheit der zu den Akten gelegten Identitätskarte sowie der weiteren Dokumente (vgl. Bst. A). C. Am 20. März 2012 brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt. D. Die Botschaftsanfrage vom 5. März 2010 sowie der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts, gemäss welchem der Beschwerdeführerin am 22. November 2004 der Reisepass Nr. (...) ausgestellt worden sei, sie Sri Lanka am 17. Januar 2007 mit dem Flugzeug von Colombo aus Richtung K._______ verlassen habe und seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, entsprechend auch nicht in der Datenbank des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) aufgenommen worden sei und es sich bei den zu den Akten gereichten Dokumenten, die ihre Haft bestätigen sollten, um Fälschungen handle, wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2012 zur Kenntnis und zum rechtlichen Gehör gebracht. E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 nahm sie dazu Stellung. Gleichzeitig reichte sie eine Farbkopie ihres Ausweises für Asylsuchende (N-Ausweis) sowie ein vom 20. Juli 2012 von einem Friedensrichter beglaubigtes "Affidavit" ihres Vaters ein. F. Mit Verfügung vom 23. August 2012 – eröffnet am 28. August 2012 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und zog die als gefälscht erkannte Haftbestätigung vom 13. Oktober 2008 (Beweismittel Nr. 6) ein. G. Mit Eingabe vom 28. September 2012 – Datum Poststempel – erhob die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, ihr sowie ihrer Tochter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter

E-5110/2012 seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5110/2012 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Da die Botschaftsabklärung vom 2. Juni 2012 ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin Sri Lanka am 17. Januar 2007 mit ihrem sri-lankischen Reisepass über K._______ verlassen habe und seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei davon auszugehen, sie habe die für den Zeitraum von Juni 2006 bis am 9. Januar 2008 geltend gemachte Inhaftierung nicht erlebt. Entsprechend sei dem Botschaftsbericht zu entnehmen, dass sie auch nicht in der Datenbank des IKRK, welches in Haft gesetzte Personen registriere, aufgenommen worden sei. Die von ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Juli 2012 vorgebrachten Erklärungsversuche seien bezeichnenderweise nicht überzeugend ausgefallen, um die von der Botschaft gewonnen Erkenntnisse umzustossen. So bestreite sie darin lediglich, ihre Heimat bereits am 17. Januar 2007 verlassen zu haben und behaupte weiterhin, erst im Jahre 2008 aus Sri Lanka ausgereist zu sein.

E-5110/2012 Ihrem entsprechenden Vorhalt, sie habe ihren Reisepass der Agentur abgeben müssen, was sie sowohl anlässlich der Befragung als auch anlässlich der Anhörung bereits deponiert habe, sei ferner entgegenzuhalten, dass sie im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, ihr Vater habe ihre Ausreise im Jahr 2008 organisiert. Auch stehe die Ausführung im Affidavit, die Beschwerdeführerin habe zeitlebens mit ihrer Familie in C._______ gelebt, im Widerspruch zu den geltend gemachten Vorbringen. So gehe aus dem Dokument hervor, dass sie seit Geburt bis am 13. September 2008 mit ihrer Familie an derselben Adresse in C._______ zusammengelebt habe, was in Widerspruch zu ihrer Behauptung stehe, wonach sie von Juni 2006 bis im Januar 2008 in Haft gewesen sei und die letzten Monate vor ihrer Ausreise bei einer Freundin respektive bei deren Verwandten und später noch zwei Monate in einem vom Schlepper organisierten Zimmer in L._______ gelebt habe. Ferner stünden auch ihre Angaben bezüglich des Umzugs der Familie im Jahr 2005 nach D._______ (Colombo) im Widerspruch zum Inhalt des Affidavits. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin weder Polizei- noch Gerichtsakten, die das angeblich eingeleitete Verfahren gegen sie untermauern könnten, eingereicht, wie dies tatsächlich verfolgte Asylsuchende gewöhnlich täten. Die als gefälscht erkannte Haftbestätigung des Police Head Quarters in J._______ vom 13. Oktober 2008 sei einzuziehen. Indem sie anlässlich der Befragung angegeben habe, erstmals im August 2006 eine Woche und im März 2007 noch ein zweites Mal festgenommen worden zu sein, um während der Anhörung zu deponieren, sie sei Ende Juni 2006 festgenommen, daraufhin ungefähr sieben Monate auf dem Polizeiposten von F._______ festgehalten und schliesslich zum Polizeiposten G._______ transferiert worden, wo sie vergewaltigt worden sei, habe sie sich auch in Bezug auf die Anzahl der Festnahmen in Widersprüche verstrickt. Die zu den Akten gereichten übrigen Dokumente seien nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. So würden der Bestätigung des General Hospital J._______ vom 20. August 2009 sowie dem anwaltlichen Schreiben vom 14. Dezember 2009 kein Beweiswert zukommen, da solche Dokumente in Sri Lanka ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, und aus den ihren Bruder betreffenden Dokumenten könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2 Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ver-

E-5110/2012 folgungsgründe als insgesamt unglaubhaft zu werten sind und sie somit im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu der geltend gemachten Inhaftierung, dem Ausreisezeitpunkt und den -umständen sowie zu den Wohnverhältnissen als zutreffend und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Aus ihrer Beschwerdeeingabe geht auch nichts hervor, was die Erwägungen in Zweifel zu ziehen vermag. Bezeichnenderweise nimmt sie in der Beschwerde zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeitsmerkmalen nicht Stellung, sondern beschränkt sich lediglich darauf, auf dem Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen zu beharren. Damit legt sie aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen hat. Ebenso wenig ist der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufe, von (...) und (...) bei den heimatlichen Behörden denunziert zu werden, geeignet, um zu einem anderen Schluss zu kommen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine nachgeschobene und durch nichts belegte Behauptung, um ihrem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

E-5110/2012 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-5110/2012 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri Lanka hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug für das Vanni- Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die hingegen aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3). http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006

E-5110/2012 7.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ (Provinz Sabarugamuwa), wohin der Vollzug der Wegweisung – entgegen ihrer Ansicht – unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar ist. Zudem ist sie jung und gemäss den Akten gesund, hat in ihrer Heimat ein (...) und ein (...) erworben und weist auf diesen Gebieten Berufserfahrung aus. Zudem hat sie mit ihren Eltern in C._______ und mit ihrem sri-lankischen Lebenspartner respektive dem Vater ihrer Tochter, dessen in der Schweiz gestelltes Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist, über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge über die notwendigen Voraussetzungen, die ihr eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. Dem steht auch das Wohl ihres Kindes nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihr Kind zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Das in ihrer Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.

E-5110/2012 10. Bei diesem Ausgang der Beschwerde sind die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5110/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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