Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5104/2019
Urteil v o m 2 9 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2019.
E-5104/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – reisten gemeinsam mit ihren drei Kindern am 1. Februar 2017 in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie ein Asylgesuch. Am 14. Februar 2017 wurden sie vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihrer Person, ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 12. und 13. Juni 2018 fanden ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen statt. A.b Im Rahmen der BzP begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise im Wesentlichen mit der allgemein schlechten Sicherheitslage in seinem Heimatstaat. In der Anhörung führte er hingegen aus, er sei im Jahre 1989 zusammen mit vielen weiteren Schülern von der Schule verwiesen worden, weil es zu einem Streit zwischen Kurden und Arabern gekommen sei. Im Zusammenhang mit den Unruhen zwischen Kurden und Arabern in F._______ im Jahr 2004 habe er an einem Leichenzug teilgenommen. Dabei sei der Leichenzug attackiert worden; er habe eine Streifschussverletzung an seiner Hand erlitten. Sein Bruder habe ihn deshalb zur Behandlung der Schussverletzung in ein Spital gebracht. Wenige Stunden später sei er zu Hause festgenommen und daraufhin während mehr als zwei Monaten in Haft genommen worden. Dabei sei er immer wieder misshandelt worden. Die syrischen Behörden hätten ihm Bilder von Demonstranten vorgelegt und behauptet, dass er darauf zu sehen sei. Bevor er freigelassen worden sei, habe er sich schriftlich dazu verpflichten müssen, nie wieder an einer Demonstration gegen das Regime teilzunehmen. Dies habe ihn jedoch nicht daran gehindert, auch weiterhin zu demonstrieren. So habe er im Jahre 2005 mit rund fünfzig anderen Personen an einer Kundgebung für den ermordeten G._______ teilgenommen. Zwar seien alle Teilnehmer für kurze Zeit festgenommen worden, aber ihre Namen seien dabei nicht registriert worden. Am (…) 2011 habe er an einer Kundgebung für H._______ teilgenommen. Auch sonst habe er an regimekritischen Demonstrationen partizipiert. Im Vorfeld der Demonstrationen habe er Plakate gestaltet und diese dann anderen Demonstranten weitergegeben. Zweimal hätten die Behörden ihr Zuhause durchsucht. Anfang (…) 2012 sei er sodann von seinem Kollegen I._______ gewarnt worden, dass die Behörden womöglich beabsichtigten, ihn festzunehmen. Danach sei er bei seiner Tante in J._______ untergetaucht. Während dieser Zeit hätten seine Eltern eine an ihn adressierte Gerichtsvorladung erhalten. Aus Furcht, getötet zu werden, sei er mit seiner Familie im (…) 2012 in den Nordirak geflohen. In
E-5104/2019 der Folge hätten sie sich längere Zeit in einem Flüchtlingslager im Nordirak aufgehalten. Als sich der Islamische Staat und andere bewaffnete Gruppen dem Camp bedrohlich genähert hätten, seien sie in die Türkei ausgereist, von wo aus sie über Griechenland im Rahmen eines Relocation-Programms in die Schweiz gelangt seien. A.c Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch in der BzP – wie ihr Ehegatte – mit der allgemein schwierigen Situation in F._______ und den bürgerkriegsähnlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Arabern und Kurden. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung verwies sie hingegen auf die Verfolgung ihres Ehegatten und die zwei behördlichen Hausdurchsuchungen, von denen sie eine persönlich miterlebt habe. A.d Zur Stützung ihrer Asylvorbringen gaben die Beschwerdeführenden neben ihren Identitätskarten und dem Familienbüchlein unter anderem irakische Aufenthaltsbewilligungen und eine Flüchtlingsbestätigung des Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz zudem Fotos von einer Kundgebung in Syrien, drei Fotos eines verletzten Kollegen, das Militärbüchlein, einen syrischen Behindertenausweis (ausgestellt am […] 2009) und eine ihn betreffende "Fristerstreckungsverfügung" des Strafgerichts K._______ vom (…) 2012 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten materiell, den Entscheid des SEM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. Prozessual ersuchten sie darum, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin
E-5104/2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist beglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-5104/2019 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die angeblichen Probleme mit den syrischen Behörden anlässlich der BzP mit keinem Wort er-
E-5104/2019 wähnt. Vielmehr habe er angegeben, sich deshalb zur Ausreise entschlossen zu haben, weil es im Jahr 2012 grosse Probleme zwischen Arabern und Kurden gegeben habe, die zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen geführt hätten und er deshalb Angst gehabt habe, getötet zu werden. Die Aktenlage deute folglich darauf hin, dass er die angeblichen Vorkommnisse und Erlebnisse in der Anhörung nachgeschoben habe, um dadurch seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Diese Einschätzung gelte umso mehr, als er in der BzP auf die Frage hin, ob allgemeine Gründe ihn zur Ausreise gezwungen hätten, oder ob er spezifisch angegriffen worden sei, einzig die allgemeine Lage als Ausreisegrund genannt habe. Zuvor habe er bestätigt, alle Asylgründe genannt zu haben. Auf weitere Nachfragen hin habe er zudem erklärt, nie irgendwelche Probleme mit Sicherheitsbehörden oder Privaten gehabt zu haben und auch nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden zu sein. Diese Angaben stünden somit zu den Aussagen in der ausführlichen Anhörung in direktem Widerspruch. Auf Vorhalt hin habe er zwar entgegnet, schon in der BzP von einer Verhaftung berichtet zu haben; diese Entgegnung widerspreche jedoch den Akten. Festzustellen sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ein recht umfangreiches politisches Engagement geltend gemacht habe, während er bei der BzP lediglich Aktivitäten im Nordirak erwähnt habe. Diese Unstimmigkeit verstärke den Eindruck, dass er sich in der Anhörung auf fiktive Asylgründe berufen habe. Ähnliches gelte im Falle der Beschwerdeführerin. In der BzP habe sie erklärt, wegen der allgemeinen Lage ausgereist zu sein. Auch auf explizite Nachfrage hin habe sie bestätigt, allgemeine Gründe – und kein spezifischer Angriff – hätten sie zur Ausreise gezwungen. Zudem habe sie in der BzP erklärt, nie irgendwelche Probleme mit Sicherheitsbehörden oder Privaten gehabt zu haben. Erst in der Anhörung habe sie davon berichtet, dass die Sicherheitsbehörden zwei Mal in ihr Zuhause eingedrungen seien und eine Durchsuchung vorgenommen hätten. Die Aktenlage deute deshalb auch in ihrem Fall darauf hin, dass sie die angeblichen Vorkommnisse in der Anhörung nachgeschoben habe, um dadurch ihrem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass ihre Vorbringen zum Ablauf der angeblichen Razzia und zur Aufenthaltsdauer bei der Tante ihres Mannes widersprüchlich ausgefallen seien. Die eingereichten Beweismittel vermöchten ebenfalls keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
E-5104/2019 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen den Sachverhalt sowie ihre Asylvorbringen und hielten den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen nichts Substanziiertes entgegen. Zudem trugen sie vor, dass der Beschwerdeführer in Syrien Mitglied einer verbotenen Partei gewesen sei und in Abwesenheit zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei und bis heute gesucht werde. Auf die konkreten Ausführungen wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz. Was die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vorbringen, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung in Frage zu stellen. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen zu Unrecht geltend, ihre Aussagen während der BzP könnten ihnen nicht vorgehalten werden. Ihre Behauptung, während der BzP sei es zu Ungereimtheiten gekommen und sie seien immer wieder unterbrochen worden (vgl. Beschwerde, Art. 2), findet in den Akten keine Stütze. Wären die Beschwerdeführenden wirklich der Auffassung gewesen, bei der BzP keine fairen Bedingungen vorgefunden zu haben, hätten sie dies sofort vorbringen müssen. Eine entsprechende Rüge ist jedoch nicht aktenkundig und wurde in Bezug auf die BzP auch nicht in der Anhörung vorgebracht. Unbegründet ist auch die in der Beschwerde geübte Kritik an der Qualität der Übersetzung. Der Beschwerdeführer gab in der BzP zu Beginn und gegen Ende der BzP zu Protokoll, die dolmetschende Person "gut" zu verstehen und dass ihm das Protokoll in einer für ihn verständlichen Sprache übersetzt worden sei (vgl. SEM-act. A4, S. 2, S. 11). Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. A5, S. 2, S. 11). Die Beschwerdeführenden machten in ihren BzP sodann klare und unmissverständliche Aussagen, die einer nachträglichen Umdeutung nicht zugänglich sind. Namentlich gaben sie zu Protokoll, dass sie ihr Land nicht wegen gezielten Angriffen auf ihre Person, sondern wegen der allgemeinen Lage hätten verlassen müssen. Die explizite Frage, ob sie jemals Probleme mit den Behörden oder mit Privatpersonen gehabt hätten, verneinten sie (vgl. SEM-act. A4, F7.01 und F7.02; A5, F7.01 und F7.02). Auf diese unzweideutigen und unabhängig voneinander getätigten Aussagen müssen sich die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren behaften lassen. Vor diesem Hintergrund – und auch weil die Beschwerdeführenden nicht plausibel erklären können, warum sie die Fluchtvorbringen nicht schon in der BzP zumindest im Ansatz erwähnt haben (vgl. SEM-act.
E-5104/2019 A13, F66) – ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus den erheblichen Abweichungen zwischen den Ausführungen der Beschwerdeführenden in den BzP und den ausführlichen Anhörungen auf die Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen geschlossen hat. Hinzu kommt, dass nun auf Beschwerdeebene der Sachverhalt erneut anders dargestellt wird. So etwa das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Aktivitäten von unbewilligten Nichtregierungsorganisationen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe beziehungsweise dort Mitglied einer verbotenen Partei gewesen sei, er an verschiedenen Aktivitäten gegen die syrische Regierung teilgenommen habe und in Abwesenheit zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei und bis heute gesucht werde (vgl. Beschwerde Art. 2 und 3). Die wechselnden Vorbringen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ihre Fluchtgründe so zu konstruieren versuchen, dass sie in rechtlicher Hinsicht als Flüchtlinge zu qualifizieren wären. Auszugehen ist somit davon, dass sie – wie an der BzP geäussert – aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien geflohen sind und bis zu ihrer Ausreise keine Probleme mit den syrischen Behörden hatten. 6.3 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden werden dadurch verstärkt, als der Beschwerdeführer im Heimatstaat verschiedentlich – und ohne jede Behelligung – behördliche Dokumente anfertigen lassen konnte (Behindertenausweis, Führerschein). Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass dies ohne Weiteres gelungen wäre, wenn es sich bei ihm um einen behördenbekannten Regimekritiker gehandelt hätte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Festnahme im Jahr 2004 unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. SEM-act. A13, F52-54). Sodann erinnerte er sich erst auf explizite Nachfrage hin, dass (auch) seine Frau und sein ältester Sohn bei der Verhaftung anwesend gewesen sein sollen (vgl. SEM-act. A13, F56), obwohl er zuvor mehrmals nach den anwesenden Personen gefragt worden war (vgl. SEMact. A13, F53-54). Nicht plausibel ist auch, dass er sich nicht mehr an das Datum seiner Freilassung aus dem Gefängnis erinnert (vgl. SEM-act. A13, F64-65 [Beschwerdeführer muss nachrechnen]). Erstaunlich ist insofern schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin von der Verhaftung ihres Ehemannes im Jahr 2004 weder an der BzP noch an der ausführlichen Anhörung berichtete. 6.4 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden jemals als Regimekritiker identifiziert worden wäre. Der Beschwerdeführer
E-5104/2019 zeigt denn auch nicht auf, welchen Anlass die Behörden gerade im (…) 2012 gehabt hätten, um nach ihm zu fahnden und seine Räumlichkeiten zu durchsuchen. Zu Zweifeln Anlass geben in diesem Zusammenhang auch die wenig plausiblen Schilderungen zu den Umständen seines Abtauchens. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, warum er seine Frau nicht über die angeblich drohende Verfolgung ins Bild setzen konnte (vgl. SEMact. A14, F 36). Auf weitere Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat bereits die Vorinstanz hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 6). 6.5 Auch die von den Beschwerdeführenden im Verfahren eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie keine Verfolgungshandlungen den Beschwerdeführenden gegenüber dokumentieren. In Bezug auf die anlässlich der Anhörung eingereichte Gerichtsvorladung vom (…) 2012 ist festzustellen, dass derartige Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Sofern derartige Dokumente keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen, ist deren Beweiswert zwar nicht von vornherein abzusprechen. Die Würdigung der Beweismittel muss jedoch im Gesamtkontext erfolgen. Nachdem sich vorliegend die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erwiesen haben und der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht plausibel erklärt, warum die Gerichtsvorladung direkt seinen Eltern zugestellt worden sein soll, muss dem Beweismittel eine relevante Beweistauglichkeit abgesprochen werden. 6.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass sich die Beschwerdeführenden weitgehend darauf beschränken, die allgemeine Situation in Syrien zu erläutern. Ohne eine Verbindung zu ihren konkreten Erlebnissen herzustellen, schildern sie, welche Behandlung Oppositionelle von der syrischen Führung zu gewärtigen haben. Dass die Beschwerdeführenden von der syrischen Regierung als oppositionell eingestuft werden könnten, ist jedoch – wie oben dargelegt – nicht anzunehmen. Auch sind keinerlei Belege aktenkundig, die auf ein exilpolitisches Engagement hindeuten würden. 6.7 Damit ergibt sich zusammengefasst, dass das SEM die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wä-
E-5104/2019 ren. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die illegale Ausreise ebenso wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu begründen vermögen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-5104/2019 SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5104/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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