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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2008 E-510/2008

28 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,975 parole·~10 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf ei...

Testo integrale

Abtei lung V E-510/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Februar 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. W._______, Burundi, alias X._______, Burundi, alias Y._______, Südafrika, alias Z._______, Burundi, vertreten durch lic. iur. Ambroise Bulambo, c/o Aregay & Bulambo, Juristes-Juristen-Lawyers, Postfach 882, 1701 Fribourg, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verfügung vom 3. Dezember 2007 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist) / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-510/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2004 abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. November 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, dass er dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Folge abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist nicht einbezahlt wurde und die ARK mit Urteil vom 9. Dezember 2004 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu beauftragten Rechtsvertreters vom 5. November 2007 (Datum des Poststempels, Eingabe fälschlicherweise datiert auf den 7. November 2007) unter Beilage eines Arztzeugnisses beim BFM um Wiedererwägung seines Entscheides vom 12. Oktober 2004 ersuchte, dass er dieses Wiedererwägungsgesuch einerseits damit begründete, dass sich seine Situation insoweit verändert habe, als zwischenzeitlich sein (...) Sohn in die Schweiz eingereist sei und er sich um diesen kümmern müsse, dass andererseits sein gegenwärtiger Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, da er im Falle einer Rückkehr infolge nicht vorhandener Behandlungsmöglichkeiten in Burundi gefährdet sei, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 7a Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 E-510/2008 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhob und für die Bezahlung Frist bis zum 22. November 2007 ansetzte, dass es dem Rechtsvertreter für die Nichtbezahlung des Vorschusses innert der genannten Frist einen Nichteintretensentscheid androhte, dass der Gebührenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, weshalb das BFM mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2007 nicht eintrat, dass das BFM seine Verfügung vom 12. Oktober 2004 gleichzeitig als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und darauf hinwies, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wonach eine Anfechtung innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesververwaltungsgericht zu erfolgen habe, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 an das BFM (Postaufgabe am 28. Dezember 2007; Eingang beim BFM am 31. Dezember 2007) gelangte und um Übersetzung des in deutscher Sprache verfassten Nichteintretenentscheides ins Französische ersuchte, dass er das Gesuch damit begründete, den auf Deutsch verfassten Brief des BFM vom 3. Dezember 2007 nicht verstanden zu haben, dass der Rechtsvertreter sodann unter Beilage einer am 21. November 2007 in A._______ ausgestellten Fürsorgebestätigung geltend machte, sein Mandant habe Anrecht auf unentgeltliche Prozessführung, dass er weiter erklärte, diese Fürsorgebestätigung erst am 1. Dezember 2007 erhalten zu haben, dass das BFM das Gesuch um Übersetzung ins Französische mit Schreiben vom 11. Januar 2008 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AsylG sowie Art 4 Bst. a AsylV 1 abwies, wobei es erwog, die kantonale Anhörung habe in deutscher Sprache stattgefunden, welche am Wohnort des Beschwerdeführers zudem Amtsprache sei, E-510/2008 dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (Postaufgabe am 26. Januar 2008) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 3. Dezember 2007 Beschwerde erhob und die Aufhebung dieser Verfügung beantragte, dass er sodann sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte und geltend machte, er habe mangels Deutschkenntnissen vom Inhalt der BFM-Verfügung vom 3. Dezember 2007 keine Kenntnis erlangen und somit nicht rechtzeitig handeln können, dass die Eingabe des Rechtsvertreters weiter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 28. Januar 2008 die zuständige kantonale Behörde anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis nach Eingang der Akten über allfällige vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde, dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs. 2 VGG), E-510/2008 dass das Nichteintreten auf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde zwar in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. B VGG sowie Art. 111 Bst. B AsylG), dass hingegen gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchkörper entscheiden, was auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass gemäss Art. 50 Abs.1 VwVG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben nach Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind, dass aufgrund des bei den Akten befindlichen Rückscheines der Post feststeht, dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter am 6. Dezember 2007 eröffnet wurde, dass somit die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 7. Januar 2008 abgelaufen ist (unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG und Art. 17 Abs. 1 AsylG) und demnach die Beschwerde, welche am 26. Januar 2008 der Post übergeben worden ist, verspätet eingereicht wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25. Januar 2008 das verspätete Einreichen der Rechtsmitteleingabe nicht bestreitet, jedoch vorbringt, er habe nicht eher rekurrieren können, weil er den Inhalt der Verfügung vom 3. Dezember 2007 nicht verstanden habe, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung vornimmt, dass der Rechtsvertreter angibt, das Hindernis, mithin die Unkenntnis des Verfügungsinhaltes, sei (irgendwann) nach Erhalt des BFM- E-510/2008 Schreibens vom 11. Januar 2008 weggefallen, nachdem er sich infolge Abweisung des Übersetzungsbegehrens selbst um eine Übersetzung bemüht habe, dass dieser zwar vagen Darstellung folgend dennoch auf das Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wird, nachdem der Rechtsvertreter die versäumte Rechtshandlung innert der dreissigtägigen Frist nach dem Wegfall des geschilderten Hindernisses nachgeholt hat (zu den formellen Voraussetzungen vgl. die nach wie vor gültigen Entscheide der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15 E. 1 und 2, S. 98 f., und EMARK 2006 Nr. 12 E. 2 S. 134 f.), dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, E-510/2008 dass vorliegend auf Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nichts auf eine unverschuldete Verhinderung an der Ausführung der fristwahrenden Handlung hinweist, dass vom Rechtsvertreter als einem in der Schweiz lizenzierten Juristen (Studium in Freiburg) trotz unzureichender Deutschkenntnisse hätte erwartet werden dürfen, dass er den Verfügungscharakter des eingeschrieben versandten Entscheides vom 3. Dezember 2007 erkannt hätte, zumal dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung (beinhaltend die Begriffe „Bundesverwaltungsgericht“ und „30 Tage“ sowie die für die Beschwerderhebung massgebenden Gesetzesartikel) versehen war, dass er auch aus dem Inhalt der ebenfalls eingeschrieben verschickten Zwischenverfügung vom 7. November 2007, deren Nichtverstehen er demgegenüber zu keiner Zeit geltend gemacht hat und welche den Betrag von Fr. 1'200.-- sowie als Frist den 22. November 2007 nennt, auf den Inhalt und die Wichtigkeit des Entscheides vom 3. Dezember 2007 hätte schliessen können, dass er aufgrund der vorgängigen Verfahrensführung in deutscher Sprache (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 AsylG) keinerlei Veranlassung hatte, auf eine Übersetzung des BFM-Entscheides ins Französische und einen Neubeginn der Rechtsmittelfrist zu vertrauen, dass der Rechtsvertreter sich deshalb nicht erst nach der Abweisung des überdies zögerlich gestellten Übersetzungsgesuches um eine Übersetzung hätte bemühen müssen, dass er die Frist auch ohne Kenntnis der genauen Begründung der Vorinstanz mittels einer rechtzeitig eingereichten, allenfalls noch verbesserungsbedürftigen Beschwerde hätte wahren können, dass das Einholen einer Übersetzung im zweisprachigen Freiburg innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch durchaus zu bewältigen gewesen wäre, weshalb die Säumnis nicht mit der Abwesenheit seines deutschsprachigen Büropartners erklärt werden kann, dass das Verhalten des Rechtsvertreters, nicht zuletzt auch das lange Zuwarten mit der Postaufgabe des bereits am 7. Dezember 2007 E-510/2008 verfassten Übersetzungsbegehrens, mithin bis am 28. Dezember 2007, als unsorgfältige Geschäftsführung zu werten ist, dass der Beschwerdeführer die Fristversäumnis seines Rechtsvertreters zu verantworten hat, da ihm dessen Verhalten zuzurechnen ist, dass es dem Rechtsvertreter nicht gelungen ist darzulegen, dass er unverschuldet im Sinne von Art. 24 VwVG von der Wahrung der Frist abgehalten worden ist, dass somit auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zwar einzutreten, dieses aber abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist, dass demnach die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2004 rechtskräftig ist, dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Rechtsvertreters als aussichtslos zu qualifizieren war, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht entsprochen werden kann. (Dispositiv nächste Seite) E-510/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 9

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