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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2010 E-5096/2010

22 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,313 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung V E-5096/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5096/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger aus A._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2006 verliess über Senegal, Mali, Burkina Faso, Nigeria und nach einem Aufenthalt von drei Jahren in Libyen auf dem Seeweg illegal nach Lampedusa gelangte, wo er am 27. Dezember 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass er aussagegemäss nach einem Aufenthalt von drei Tagen in Lampedusa für einen Monat und 24 Tage nach B._______ versetzt worden sei und von dort weiter nach C._______, dass er am 19. November 2009 nach D._______ gereist sei, wo er sich neun Monate aufgehalten und illegal als (...) tätig gewesen sei, dass er am 8. Januar 2010 über Rom und per Zug am 13. März 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass er gemäss Datenbank Eurodac am 26. Januar 2009 in B._______ und am 16. März 2009 in C.________ ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM am 23. März 2010 im EVZ E._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte, dass er dabei geltend machte, sein Bruder sei Soldat gewesen und habe den amtierenden Präsidenten Jaja Jamme beseitigen wollen, dass sein Bruder deshalb am 5. Mai 2005 von mehreren Milizen umgebracht worden sei, während dieser bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause übernachtet habe, dass der Beschwerdeführer habe flüchten wollen, jedoch von einem Milizen mit dem Gewehrkolben niedergeschlagen worden sei, dass es ihm dennoch gelungen sei, aus dem Haus nach Senegal zu fliehen, dass er selbst keine Probleme in Gambia gehabt habe, E-5096/2010 dass er aus Angst, von den staatlichen Milizen ebenfalls getötet zu werden, nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 23. März 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er habe in Italien keine Wohnung und nichts zu Essen, dass das BFM am 15. April 2010 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, Eurodac-Treffer hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 in B._______ und am 16. März 2009 in C._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl antrags, [SR 0.142.392.68, DAA], Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, E-5096/2010 dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht beantwortet hätten, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II- VO davon auszugehen sei, dass Italien dem Gesuch im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 30. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer dazu am 23. März 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, er habe in Italien keine Wohnung und kein Essen, weshalb er betteln müsse, was kein Wegweisungshindernis darstelle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und dasselbe anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie gendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden Beschwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe und sollte er bereits nach Italien überstellt worden sein, so sei das BFM anzuweisen, die Rückführung in die Schweiz zu veranlassen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Juli 2010 (per Telefax) das Migrationsamt des Kantons F._______ anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen, E-5096/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), E-5096/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer aussagegemäss am 27. Dezember 2008 in Italien eingereist sei und dort am 26 Januar 2009 und am 16. März 2009 gemäss der Datenbank Eurodac daktyloskopisch erfasst wurde, dass somit Italien für die Prüfung seines am 13. März 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II- VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend macht, im Fall einer Überstellung nach Italien drohe ihm eine unzulässige Kettenabschiebung nach Libyen und Nigeria, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass er einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) befürchte, da Italien mit Libyen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe, mit dem Ziel, gemeinsam gegen die illegale Migration vorzugehen, und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass Italien die EMRK sowie die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verletze, E-5096/2010 dass er zur Stützung seiner Vorbringen auf das Protestschreiben vom 12. Juni 2006 gegen die praktizierte Abschiebung von Asylsuchenden nach Libyen (http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/ /news/gadafi-visit-italy-amid-protest-against+countries-illegalmigration-agreement-20090612) sowie auf Berichte von Human Rights Watch und der UNHCR verwies, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist, dass – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat – (vgl. etwa das Urteil E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 oder das Urteil E-4109/2009 vom 17. August 2009) nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Wegweisung nach Italien der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt, in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise behandelt zu werden, dass das Abkommen zwischen Libyen und Italien vom 10. Juni 2009 nicht Personen betrifft, die sich bereits im Europäischen Raum befinden, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu befürchten hat, dass vor diesem Hintergrund die weitergehenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach Italien Asylsuchende pauschal nach Libyen wegweise, jeglicher Grundlage entbehren, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Verfahren die Überstellung von zwei erwachsenen Männern nach Italien bejahte (vgl. European Council on Refugees and Exiles /ECRE Information Note; EctHR Interim Measures (Rule 39) to stop Dublin transfers S. 2), dass ferner davon auszugehen ist, das in Italien gestellte Asylgesuch vom 16. März 2009 des Beschwerdeführers sei in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft worden, dass hinsichtlich der bemängelten Einhaltung der Mindestschutzstandards durch Italien festzuhalten ist, dass zwar Hinweise für gewisse Schwierigkeiten Italiens mit der Unterbringung von Asylsuchenden vorliegen, indessen auch zu erkennen ist, Italien bemühe sich, diese zu beheben, http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/news/gadafi-visit-italy-amid-protest-against+countries-illegal-migration-agreement-20090612 http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/news/gadafi-visit-italy-amid-protest-against+countries-illegal-migration-agreement-20090612 http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/news/gadafi-visit-italy-amid-protest-against+countries-illegal-migration-agreement-20090612 http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/news/gadafi-visit-italy-amid-protest-against+countries-illegal-migration-agreement-20090612

E-5096/2010 dass insbesondere der Zugang zum Asylverfahren und eine entsprechende Unterkunft sowie der Zugang zu medizinischen Institutionen grundsätzlich gewährleistet wird (vgl. Aufsatz von MARIA CRISTINA ROMANO, "The Italian asylum procedure - some problematic aspects" in: The Researcher, S. 28; Report bi Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Italy on 13-15 January 2009 https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1428427), dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter ausführt, inwiefern er in Italien eine unmenschliche Behandlung zu erwarten habe, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass nach dem Gesagten auch der Verweis auf die oben genannten Berichte nichts an diesem Ergebnis ändern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden E-5096/2010 und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Rückführung des Beschwerdeführers in die Schweiz und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5096/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10

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