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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2015 E-509/2015

10 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,717 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-509/2015

Urteil v o m 1 0 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am 8. September 1980, Ghana, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).

E-509/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr 2008 Ghana verliess und über Burkina Faso und Niger nach Libyen und im Juni 2010 mit einem Boot nach B._______ (Italien) gelangte, von wo aus er nach C._______ geschickt wurde (A6 S. 6), dass er am (…) 2012 einen befristeten "permesso di soggiorno" erhalten habe, welcher immer wieder bis (…) 2015 verlängert worden sei (A6 S. 4), dass er am 10. Dezember 2014 in die Schweiz eingereist sei und unter dem Namen D._______ um Asyl nachsuchte (A1), dass er am 15. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er leide an Hepatitis B und sei insbesondere deswegen in die Schweiz eingereist, um sich hier heilen zu lassen, was ihm in Italien bisher vorenthalten worden sei (A6 S. 7 f.), dass das BFM die italienischen Behörden am 18. Dezember 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – eröffnet am 17. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

E-509/2015 dass es diesen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers begründete und ausführte, im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne, weshalb eine Behandlung von Hepatitis B auch in Italien in Anspruch genommen werden könne, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher sowohl zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2015 beantragte sowie, dass die Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten habe, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über den Suspensiveffekt entschieden worden sei, dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung von E._______ in F._______ vom 20. Januar 2015 beilag, welcher festhält, dass der Befund für eine chronische Hepatitis B spreche, dass der Beschwerdeführer diese Eingabe im Wesentlichen damit begründete, die bei ihm festgestellte chronische Hepatitis B führe unbehandelt zu einer schweren Leberschädigung, dass er in Italien mehrmals vergeblich versucht habe, eine entsprechende Behandlung zu erhalten und ohne diese werde er an Leberversagen sterben, dass gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Italien zu wenig Unterkünfte für asylsuchende Personen zur Verfügung stelle und folglich bei einer Überstellung von verletzlichen Personen – und eine solche sei der Beschwerdeführer – individuelle Garantien seitens Italiens einzuholen seien,

E-509/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort bis nach Eingang der Verfahrensakten einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG [SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-

E-509/2015 instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus der Dublin-III- VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass indes ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der eine Wiederaufnahme akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien von Kapitel III der Dublin-III-VO zu überprüfen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), da diese damit schon feststeht, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),

E-509/2015 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2011 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte (A3), dass er zudem gemäss eigenen Angaben über einen noch gültigen "permesso di soggiorno" (bis […] 2015, A6 S. 4) verfügt, dass das BFM die italienischen Behörden am 18. Dezember 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb (A6 S. 8), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom

E-509/2015 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gemäss seiner jüngsten Rechtsprechung keine systemischen Mängel in Italien feststellte (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120), dass sich gemäss diesem Urteil die einzuholenden Garantien auf Familien mit Kindern beschränken, so dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz, a.a.O., § 119 und § 121), dass es sich vorliegend indes nicht um eine Familie mit Kindern handelt, weshalb dieses Urteil des EGMR keine Anwendung findet, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen – er habe in C._______ seit März 2013 keine feste Bleibe mehr gehabt und sei vorwiegend von der Caritas versorgt worden (A6 S. 6) – implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass der Beschwerdeführer damit jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben

E-509/2015 oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass gemäss dem medizinischen Bericht vom 20. Januar 2015 der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis B leide, dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, da auch eine chronische Hepatitis B medikamentös behandelt werden kann, welche indes nicht zu einer vollständigen Beseitigung des Virus führt, sondern die Virusmenge reduziert (vgl. www.hep-b.info/therapie.html, besucht am 4. Februar 2015), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), http://www.hep-b.info/therapie.html http://www.hep-b.info/therapie.html

E-509/2015 und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus

E-509/2015 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-509/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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