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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2019 E-5084/2017

13 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,629 parole·~8 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5084/2017

Urteil v o m 1 3 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).

E-5084/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 30. September 2015 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ihr Asylgesuch. Am 29. Oktober 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP), wobei die Befragung verkürzt durchgeführt wurde. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei Angehörige der (...) Glaubensrichtung. Sie sei in B._______ geboren worden und im Jahre 2005 mit ihrer Familie nach C._______ gezogen. Dies insbesondere deshalb, weil Milizen versucht hätten, sie zu entführen. Im Jahre 2011 sei sie mit der Familie in den Irak zurückgekehrt und habe seither immer in D._______ gelebt. 2014 habe die Organisation E._______ dieses Gebiet erobert. E._______ habe ihren Vater darüber informiert, dass die Organisation sie, die Beschwerdeführerin, sowie ihren Bruder rekrutieren wolle. Deshalb habe sie D._______ verlassen und sei mit ihrer Familie wieder nach B._______ gezogen. Der Vater habe sie erst nach dem Wegzug über die damaligen Absichten E._______ informiert. Sie selber habe nie Kontakt mit der Organisation gehabt. E._______ nehme sich das Recht heraus, jede Frau für eine sogenannte (…) Heirat zu beanspruchen. B._______ hätten sie aus Furcht vor weiterer Verfolgung durch Milizen nach nur kurzer Zeit wieder verlassen und seien nach F._______ weitergereist. Da die Familie dort keinen gefestigten Aufenthaltsstatus erhalten habe, hätten sie das Land verlassen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Geburtsschein sowie ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 8. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Vereinigung ihres Verfahrens mit

E-5084/2017 demjenigen ihrer Familie (E-5088/2017) sowie um unentgeltliche Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der übrigen Familie (E-5088/2017) ab und hielt fest, die beiden Verfahren würden insoweit koordiniert, als dasselbe Spruchgremium zuständig sei und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt würden. Weiter lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen. E. Am 5. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss innert Frist geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-5084/2017 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Den Angabe der Beschwerdeführerin seien keine konkreten und substantiierten Hinweise zu entnehmen, welche darauf hindeuten würden, dass

E-5084/2017 E._______ sie tatsächlich ins Visier genommen habe. Im Wesentlichen berichte sie, dass sie von ihrem Vater gehört habe, E._______ beabsichtige, sie mit einem Anhänger der Organisation zu verheiraten. Ihre Angaben seien vage, oberflächlich und teilweise ausweichend, mithin nicht glaubhaft. Ausserdem seien den Akten der Familie keine Hinweise zu entnehmen, die diese Einschätzung zu ändern vermöchten. Weiter seien die im Rahmen des Bürgerkriegs erlittenen Nachteile nicht asylrelevant. In Ermangelung einer sachlichen und zeitlichen Kausalität für die Ausreise treffe dasselbe auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vertreibung und versuchten Entführung im Jahre 2005 zu. Sodann sei sie seit dem Jahre 2005 keiner konkreten Verfolgungshandlung mehr ausgesetzt gewesen und weitere Befürchtungen vor Verfolgung würden auf reinen Vermutungen basieren. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest und rügt damit sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 7 AsylG, mithin eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung eingehend dar, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin vage, substanzarm, wenig konkret und insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit den in der Beschwerde enthaltenen Verweisen auf die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin und dem nicht näher substantiierten Festhalten an deren Wahrheitsgehalt legt sie dagegen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen ihrer Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Gleiches trifft auf den Hinweis zu, die BzP sei nur verkürzt geführt worden, hatte die Beschwerdeführerin doch spätestens anlässlich ihrer Anhörung zu den Fluchtgründen Gelegenheit, ausführlich Stellung zu nehmen. Weiter vermag sie durch allgemeine Hinweise auf die Rekrutierungspraxis E._______ sowie auf Verfolgungshandlungen (…) Milizen, ohne dass ein konkreter Bezug zum vorliegenden Sachverhalt hergestellt würde, nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich sodann in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem mangelnden zeitlichen Zusammenhang zwischen der versuchten Entführung und ihrer Ausreise. Schliesslich vermag sie aus dem

E-5084/2017 Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur (...) Glaubensgemeinschaft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 5. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5084/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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