Abtei lung V E-5066/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, diverse Alias-Identitäten, Serbien, zurzeit im Strafvollzug, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 / N_______. Sachverhalt: Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5066/2007 A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Mai 2007 und gelangte über Kroatien sowie angeblich unbekannte Länder am 17. Mai 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2007 fand die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Am 20. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei serbischer Ethnie und stamme aus B._______ (Kosovo). Im Jahre 1999 habe er wie alle Serben im Kosovo Zivilschutzdienst geleistet und dazu leihweise eine Waffe erhalten. Beim Rückzug der serbischen Armee aus dem Kosovo habe er diese wieder zurückgeben müssen. Am 23. Juni 1999 habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf nach einer Schiesserei, an welcher er nicht beteiligt gewesen sei, zusammen mit allen anderen Serben verlassen müssen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in einem Ort namens C._______ habe er eine Bleibe im Dorf D._______, gefunden, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Dort sei indessen das Leben ebenfalls schwierig gewesen, zumal die serbische Ortschaft von albanischen Dörfern umgeben sei und damit die Erschliessung sowie Versorgung schlecht gewesen seien. Zudem sei D._______ in den Jahren 2001 und 2003 von einem der Nachbardörfer aus mit Granaten beschossen worden. Allgemein sei die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, das Reisen gefährlich und die Sicherheitslage prekär gewesen. Selber habe der Beschwerdeführer jedoch keine ernsthaften Übergriffe erlitten. Aber sein Land in seinem Herkunftsort B._______ habe er weder bestellen noch verkaufen können. Im Januar 2007 sei er in einem Autobus provoziert worden, wobei der Vorfall glimpflich ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe anschliessend in Serbien, wo er nicht willkommen gewesen sei, während zwei bis vier Monaten vier- oder fünfmal gearbeitet. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte eine jugoslawische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 - eröffnet gleichentags - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den E-5066/2007 Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007. Als Beweismittel gab er verschiedene aus dem Internet bezogene Berichte über die Lage in Serbien und dem Kosovo zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. August 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. August 2007 einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser wurde am 20. August 2007 fristgerecht geleistet. E. Mit Schreiben vom 5. März 2008 teilte das Amt für Ausländerfragen des Kantons E._______ mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2008 wegen banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls in Untersuchungshaft befinde. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich noch längere Zeit in Haft werde bleiben müssen, gemäss polizeilichen Ermittlungen seine Identität nicht feststehe und er offenbar eine erhebliche kriminelle Vergangenheit habe. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 stellte das BFM fest, das von der Kantonspolizei F._______ eingeleitete umfangreiche Ermittlungsverfahren habe unter anderem ergeben habe, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über seine Identität, Herkunft sowie auch über seine Ausreisegründe getäuscht habe. Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens würden auch bestätigen, dass die angefochtene Verfügung unter den damals bekannten Prämissen richtig gewesen sei. Im Übrigen stehe aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Kosovo, sondern aus aus dem Ort G._______ in Serbien stamme. Einer Wegweisung in dieses Land stehe nichts entgegen. E-5066/2007 G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich bis zum 8. Juli 2008 zu den Feststellungen des Bundesamtes zu äussern. Indessen machte er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-5066/2007 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2007 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei seinen Anhörungen sei der Übersetzer ein Albaner gewesen, der nicht alles korrekt übersetzt habe, Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seine als Beweismittel mit der Beschwerde eingereichten Internet-Ausdrucke über die Lage im Kosovo und den dort herrschenden Terror gegen Serben sowie Angehörige anderer nicht-albanischer Ethnien. Das Leben in seinem Heimatort sei wegen der auf die Kosovo-Albaner und die Kosovopolizei zurückgehenden ständigen Bedrohungen sowie der eingeschränkten Bewegungsfreiheit nicht mehr erträglich gewesen. Seit den NATO-Bombardierungen sowie dem Abzug der jugoslawischen Armee habe sich die Lage nicht gebessert, insbesondere für die in Enklaven unter schlechten Bedingungen lebenden Serben. Zur Zeit würden die Kosovo-Albaner Aktivitäten zur Trennung von Serbien und zur Ausrufung der Unabhängigkeit, welche für den November 2007 geplant seien, durchführen. Danach sowie nach einem Rückzug der KFOR werde sich die Situation der Serben und der anderen nichtalbanischen Nationen noch drastisch verschlechtern. Auch die Rückführung nach Belgrad sei nicht zumutbar, weil der Beschwerdeführer auch dort nicht zu Hause sei. In Serbien befänden sich mehrere hunderttausend Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und dem Kosovo, welche in unzumutbaren Verhältnissen leben würden. E-5066/2007 4.2 Nach Prüfung der Akten, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis einer Überprüfung standhält. 4.2.1 Aufgrund entsprechender Ermittlungen der Kantonspolizei F._______ im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer steht fest, dass dieser nicht aus dem Kosovo sondern aus Serbien stammt und in Wirklichkeit offenbar eine andere als die den Asylbehörden angegebene Identität hat. Gemäss den zu den Beschwerdeakten gereichten Unterlagen des BFM und der Kantonspolizei F._______ sei der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatstaat Serbien deliktisch aufgefallen und unter fünf verschiedenen Identitäten aufgetreten. 4.2.2 Die Vorinstanz wies auf diese Umstände in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich hin. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehör verzichtete Beschwerdeführer darauf, diesen Feststellungen zu widersprechen. 4.2.3 Die Frage der wahren Identität des Beschwerdeführers braucht im vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich geklärt zu werden. Die unbestrittene Feststellung der Herkunft aus Serbien genügt, um den protokollierten Asylvorbringen des Beschwerdeführers jede Grundlage zu entziehen. Im Übrigen hätte er sich selbst bei unterstellter Richtigkeit in seinem Wohnort in Serbien vor den angeblichen Behelligungen durch Kosovo-Albaner offensichtlich problemlos in Sicherheit bringen können. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen die Richtigkeit sowie Vollständigkeit seiner protokollierten Ausreise- respektive Asylgründe unterschriftlich bestätigt und angegeben hatte, den serbischsprachigen Übersetzer "gut" beziehungsweise "perfekt" verstanden zu haben (vgl. Protokoll Summaranhörung, S. 2 und 7; Protokoll Asylbefragung, S. 2, 6 und 7). 4.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auf die damit eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt. Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. E-5066/2007 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-5066/2007 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich auch aufgrund der aktuellen Situation in Serbien nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer E-5066/2007 Rückkehr in sein Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wäre. Es steht ihm offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in Serbien niederzulassen. Wie sich herausgestellt hat, lebte der Beschwerdeführer im _______ Kilometer H._______ von Belgrad gelegenen G._______, wo er über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte. Es ihm möglich sein, sich – nötigenfalls mit Unterstützung seiner im Ausland (I._______ und J._______) lebenden Verwandten – dort wieder eine Existenz aufzubauen. 6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.2 Der Beschwerdeführer steht zur Zeit formell in Untersuchungshaft, soll aber in nächster Zeit den vorzeitigen Strafvollzug antreten und in eine andere Strafvollzugsanstalt verlegt werden. Zwecks Sicherstellung einer korrekten Eröffnung dieses Urteils ist damit ausnahmsweise der zuständige Vollzugskanton zu beauftragen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- E-5066/2007 richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 20. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss beglichen. (Dispositiv nächste Seite) E-5066/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 20. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, zu eröffnen durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons E._______ - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons E._______ (Original und Kopie des Urteils), mit der Aufforderung, dem Beschwerdeführer den Originalentscheid zu eröffnen (vgl. E. 8.2) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 11