Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5065/2012
Urteil v o m 11 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, dessen Ehefrau, B._______, geboren am (…), Eritrea, sowie deren gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. September 2012 / N (…).
E-5065/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2012 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ausführte, sie habe am 3. Juni 2005 in Italien ein Asylgesuch gestellt und daraufhin eine für ein Jahr gültige humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass sie diese nach deren jeweiligen Ablauf bis kurz vor ihrer Ausreise am 15. Juni 2012 immer wieder erneuert habe, dass sie und ihre Kinder in einem von Eritreern besetzten Wohnkomplex gewohnt und sich jeweils bei der Caritas verpflegt und auch Kleider erhalten hätten, dass ihr Ehemann ebenfalls bis im März 2011 in Italien gewesen sei, wobei er nicht mit ihnen (die Beschwerdeführerin und Kinder) gewohnt habe, weil in der Wohnung, die sie mit fünf weiteren Personen geteilt habe, zu wenig Platz vorhanden gewesen sei, dass sie anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien zu Protokoll gab, sie und ihre Kinder könnten nicht wieder dorthin zurückkehren, denn sie fänden dort keine Unterkunft mehr und sie wolle nicht mehr Schlange stehen, um von der Caritas Nahrungsmittel zu erhalten, II dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 14. August 2012 im EVZ E._______ zu Protokoll gab, er sei im Jahr 2010 nach Italien gereist und habe dort nie ein Asylgesuch gestellt, dass er dort als illegal Eingereister im Versteckten gelebt habe,
E-5065/2012 dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien vorbrachte, er wolle nicht wieder dorthin zurückkehren, weil er befürchte, wieder in derselben Situation zu sein wie vor seiner Ausreise, und er wolle arbeiten und für seine Kinder ein besseres Leben, dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2012 – eröffnet am 22. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2012 (Poststempel: 27. September 2012) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, dass sie mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und folglich die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde zudem vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei,
E-5065/2012 dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde in deutscher Sprache unter Hinweis auf etliche Bestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und auf Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ausführten, in Italien hätten sie wie illegal Eingewanderte leben müssen und weder Unterkunft, Hilfeleistungen noch Nahrung erhalten; auch die Kinder hätten sie dort nicht zur Schule schicken können, dass eine Wegweisung nach Italien somit – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles – unzulässig sei, und sie deshalb die Schweiz darum ersuchen würden, vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel in Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
E-5065/2012 dass die Rechtsmitteleingabe bzw. die Rechtsbegehren zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen abgefasst ist, aber dennoch verständlich sind, dass somit – mit Ausnahme des vorgenannten aber nicht wesentlich erachteten Mangels und unter nachfolgendem Vorbehalt – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und das Asylgesuch gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
E-5065/2012 in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass ein Wiederaufnahmeverfahren (engl.: take back), so wie es für die Beschwerdeführerin zur Anwendung gelangte, auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II- Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin- II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung bei der Vorinstanz den vorgängigen Aufenthalt in Italien bestätigte (Stellen eines Asylgesuchs in Italien und verlängerbare jährliche humanitäre Aufenthaltsbewilligung bis kurz vor ihrer Ausreise im Juni 2012), dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. Juli 2010 ein die Beschwerdeführerin und die Kinder betreffendes Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung mit dem Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung übermittelte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), welches vorliegend für den Beschwerdeführer zur Anwendung gelangte – die Kriterien im Kapitel III der Dublin-II-Verordnung in genannter Reihenfolge anzuwenden sind (vgl. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von
E-5065/2012 der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass die schweizerischen Asylbehörden aufgrund der vorliegenden Indizien – der Beschwerdeführer war vor seiner Einreise in die Schweiz nicht in der "Eurodac"-Datenbank erfasst worden und seinen Angaben zufolge stellte er in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch – zurecht eine Zuständigkeitsprüfung nach den vorgenannten Kriterien vorgenommen hat, dass derjenige Mitgliedstaat für die (materielle) Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung bei der Vorinstanz den vorgängigen Aufenthalt in Italien bestätigte, dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. September 2012 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch übermittelte, und diese mit Schreiben vom 14. September 2012 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Dublin-II- Verordnung zustimmten, dass die Zuständigkeit Italiens für die Beschwerdeführenden somit gegeben ist,
E-5065/2012 dass in Abweichung davon nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, sie würden in Italien weder Nothilfe noch eine Unterkunft erhalten, und ihren Kindern sei der Zugang zu Bildung nicht gewährt, lediglich behauptet wird, dass sie entgegenstehend dazu zu Protokoll gaben, sie würden in Italien Hilfeleistungen durch die Caritas erhalten, dass sie es aber leid seien, dafür Schlange zu stehen und ihren Lebensunterhalt selber verdienen möchten, um ihren Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-5065/2012 dass aufgrund dieser Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien anordnete (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3AsylV 1) geprüft wurden, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass in diesem Sinne der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnet ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-5065/2012 dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte Datenweitergabe sei den Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-5065/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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