Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5061/2021
Urteil v o m 1 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Claudia Peter, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2021 / N (…).
E-5061/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Afghanistan im Jahr 2019 verliess und am 17. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 14. Oktober 2021 im Wesentlichen geltend machte, nach der Ausreise seines Bruders sei er von den Feinden seiner Familie, die bei den Taliban gewesen seien, entführt und für einige Tage festgehalten worden, dass er während seiner Festnahme zum Aufenthaltsort seines Bruders befragt und regelmässig geschlagen worden sei, sodass er seither Probleme mit seinem Ohr habe, dass er in der Folge gemeinsam mit seiner Familie den Heimatort verlassen habe und nach B._______ gegangen sei, wo er einige Jahre später mit seinem Onkel bei der Bürgerwehr gedient habe, dass ihr Wohnhaus schliesslich im Jahr 2019 von den Taliban angegriffen worden sei und es zu stundenlangen Gefechten gekommen sei, bei welchen sein Onkel angeschossen worden sei, dass der Gesundheitsdienst des BAZ (…) die HNO-Klinik des (…)spitals am 25. August 2021 bat, den Beschwerdeführer für die operative Behebung einer "Fistel retroauriculär re nach Gewalteinwirkung" aufzubieten (vgl. A20 und A21; retroauriculär = hinter dem Ohr), dass das SEM seinen Verfügungsentwurf vom 20. Oktober 2021 gleichentags der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übergab und diese am 21. Oktober 2021 eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 – gleichentags eröffnet – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe mit der geltend gemachten Blutfehde sowie der drohenden Blutrache keine gegen ihn gerichtete Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1
E-5061/2021 AsylG genannten Gründen geltend gemacht, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme, dass sodann auch die Konsultation der Asylakten seines Bruders keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung liefere, weil sich die von diesem geschilderte persönliche Verfolgung von den Vorbringen des Beschwerdeführers unterscheide, dass die Blutfehde nämlich nicht durch die politischen Aktivitäten seines Vaters ausgelöst worden sei, sondern durch die Tötung zweier Angehöriger des Stammes der Shinwari, und der Beschwerdeführer bei der Entführung im Jahr 2013 nicht getötet worden sei, weil dies den Regeln der Blutrache widersprochen hätte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2021 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchte, dass er zur Begründung seiner Anträge unter anderem ausführen liess, er habe bereits in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Oktober 2021 auf den nicht vollständig festgestellten Sachverhalt hingewiesen und dennoch seien in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Aussagen aus den Verfahrensakten des Bruders nicht berücksichtigt worden, dass diesen Akten nämlich zu entnehmen sei, dass der Feindschaft mit dem Shinwari-Stamm eine politisch-religiöse Komponente zugrunde liege und ein Zusammenhang zur Verfolgung des Vaters bestehe, dass sodann bereits der Bruder des Beschwerdeführers an dessen Anhörung vom 5. September 2014 angegeben habe, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise von den Taliban unter Druck gesetzt worden,
E-5061/2021 dass er weiter bemängelte, während der ganzen Anhörung sei zu keinem Zeitpunkt eine Reflexverfolgung in Zusammenhang mit seinem Bruder thematisiert worden, dass angesichts dessen den Ausführungen der Vorinstanz, die Konsultation der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers würden keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers liefern, nicht zu folgen sei und das SEM folglich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt habe, dass ihm auch erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids Einsicht in die Akten seines Bruders gewährt worden sei, weshalb es ihm im Rahmen der Anhörung nicht möglich gewesen sei, die Tragweite und Relevanz der Vorakten des Bruders korrekt abzuschätzen, dass insgesamt nicht beurteilt werden könne, ob den geltend gemachten gezielten Angriffen auf den Beschwerdeführer, die als Reflexverfolgung zu qualifizieren seien, ein asylrelevantes Motiv zugrunde liege, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 23. November 2021 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-5061/2021 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Sachverhalt in Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Asylbehörden aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben, dass die Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ausserdem verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass sich das Gericht nach Durchsicht der Verfahrensakten den Vorbringen in der Beschwerdeschrift weitgehend anschliesst, dass sich das SEM in seiner Verfügung tatsächlich nicht konkret mit einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Asylvorbringen seines Bruders – welcher in der Schweiz im Jahr 2014 unter Asylgewährung als Flüchtling anerkannt wurde – auseinandersetzte, obschon er an der Anhörung an mehreren Stellen darauf hinwies, seine Probleme
E-5061/2021 hätten mit der Ausreise des Bruders begonnen (vgl. A26 ad F15, F41, F52 ff., F77), dass den Akten des Bruders zu entnehmen ist, dass dieser bereits an seiner Anhörung im Jahr 2014 zu Protokoll gab, sein Bruder, der Beschwerdeführer, sei nach seiner Ausreise von den Taliban angegriffen und unter Druck gesetzt worden (vgl. Akten N 601 263 A19 ad F24), dass das SEM zwar zu Recht feststellte, die damalige Verfolgungssituation des Bruders unterscheide sich von der vom Beschwerdeführers geschilderten Lage, zumal dieser als Flüchtling anerkannt wurde, weil er wegen seiner Aktivitäten als Schulleiter von den Taliban verfolgt worden war, dass indessen von der Vorinstanz nicht erkennbar in Betracht gezogen wurde, die Entführung des Beschwerdeführers könnte mit dieser Eigenschaft seines Bruders zu tun gehabt haben, und der zum Zeitpunkt seiner Entführung 14-jährige Beschwerdeführer könnte seine Anschlussverfolgung zu Unrecht (ausschliesslich) mit der alten Familienfehde in Verbindung gebracht haben, dass das Gericht sich auch der Feststellung der zugewiesenen Rechtsvertretung anschliesst, bei der heutigen Aktenlage könne nicht beurteilt werden, ob der geltend gemachten Reflexverfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege (vgl. Beschwerde S. 8), dass nach dem Gesagten das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und den Untersuchungsgrundsatz, seine Begründungspflicht (und insoweit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör) verletzt hat, dass solche prozessualen Mängel des beschleunigt geführten erstinstanzlichen Verfahren einer Heilung auf Beschwerdeebene nicht zugänglich sind, dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sowie die Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, womit das Gesuch um Gewährung
E-5061/2021 der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird (gleich wie – angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache – der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5061/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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