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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2020 E-5057/2019

11 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,989 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. September 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5057/2019

Urteil v o m 11 . M a i 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nadia Zink, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. September 2019.

E-5057/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Afghanistan im Dezember 2015 verlassen und sei durch diverse Länder am 22. Januar 2016 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten als Minderjähriger unter Angabe des Geburtsdatums (…) um Asyl nachsuchte. B. Am 28. Januar 2016 wurde eine Knochenalterbestimmung nach Greulich- Pyle zur Feststellung seines Alters durchgeführt, welche ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab. C. Am 1. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, dass namentlich aufgrund der Knochenalterbestimmung das geltend gemachte minderjährige Alter nicht glaubhaft erscheine und das SEM den Beschwerdeführer als volljährig betrachte. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) geändert. D. Im Hinblick auf die bevorstehende Anhörung zu den Asylgründen reichte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 ein ärztliches Attest der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 2. Juli 2018 zu den Akten. Aufgrund seiner psychischen Instabilität benötige der Beschwerdeführer während der Anhörung genügend Pausen – die aktuelle Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt. Er leide an einer (…) und einer posttraumatischen Reaktion nach Extrembelastung (aktuell reaktiviert). E. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juli 2018 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder C._______ in D._______ aufgewachsen. Er habe die Schule neun Jahre lang besucht, diese jedoch abgebrochen, da er von seinem Cousin väterlicherseits (vs.) schikaniert worden sei.

E-5057/2019 Sein Grossvater habe seinem Vater sein gesamtes Erbe hinterlassen. Sein Vater und dessen Bruder hätten deswegen seit einigen Jahren einen Erbstreit geführt. Der Onkel vs. sei ein böser Mensch gewesen und sei in Kontakt mit den Taliban gestanden. Er habe den Vater in seinem Geschäft wiederholt verprügelt und eines Tages habe man die Leiche des Vaters gefunden. Die Familie sei davon ausgegangen, dass der Onkel vs. den Vater getötet habe. Der Bruder des Beschwerdeführers, C._______, habe diesen Verdacht gegenüber der Polizei geäussert. Der Onkel vs. sei daraufhin festgenommen worden, man habe ihm den Mord jedoch nicht nachweisen können, weshalb er nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei. C._______ habe vermutet, es sei Schmiergeld bezahlt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Herzbeschwerden gehabt und sei einige Monate später ebenfalls verstorben. Bei der Beerdigung der Mutter sei es zu einem Streit zwischen C._______ und dem Onkel vs. gekommen, da C._______ den Onkel für den Tod seiner Eltern verantwortlich gemacht habe. Der Onkel vs. habe daraufhin erwidert, er werde C._______ töten, genauso wie er zuvor auch schon dessen Vater getötet habe. Nach dem Tod der Mutter habe sich der Onkel mütterlicherseits (ms.) um den Beschwerdeführer und seinen Bruder gekümmert. Kurze Zeit später habe C._______ seinen Cousin vs., den Sohn des Onkels vs., heftig geschlagen und dieser habe eine schwere Kopfverletzung davongetragen. Daraufhin habe der Onkels vs. – mit einer Pistole auf sich – das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und habe C._______ gesucht, dieser sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Der Onkel ms. habe C._______ informiert, er solle nicht nach Hause kommen, da der Onkel vs. ihn sonst töten werde. Kurz darauf habe C._______ Afghanistan verlassen und sei in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise von C._______ sei der Beschwerdeführer von seinem Cousin vs. in der Schule geschlagen worden, weshalb der Onkel ms. ihm verboten habe, weiterhin zur Schule zu gehen. Der Onkel vs. sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach C._______ gefragt. Dabei sei der Beschwerdeführer mehrfach geohrfeigt und auch der Onkel ms. geschlagen worden. Eines Tages habe der Onkel vs. das Haus nach Urkunden, welche in Zusammenhang mit der Erbstreitigkeit gestanden hätten, durchsucht. Der Beschwerdeführer habe dem Onkel vs. dabei gedroht, er werde sich rächen und ihn umbringen, sobald er alt genug sei. In der Folge habe der Onkel vs. ihn gegen die Wand geschlagen und ihm ebenfalls mit dem Tod gedroht.

E-5057/2019 Der Beschwerdeführer sei immer wieder mit seinem Onkel ms. zum Grab der Eltern gegangen. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer zwei Mal ein Auto beim Friedhof bemerkt, welches ihn verfolgt habe. Der Onkel ms. habe den Onkel vs. dahinter vermutet und dem Beschwerdeführer geraten, Afghanistan ebenfalls zu verlassen. Der Onkel ms. sei davon ausgegangen, dass der Onkel vs. nun wohl den Beschwerdeführer, als einzigen in Afghanistan verbliebenen Sohn, töten wolle, zumal der Beschwerdeführer selbst auch den Onkel vs. bedroht habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer im Dezember 2015 entschieden, Afghanistan zu verlassen, und sei etwa eineinhalb Jahre nach seinem Bruder ebenfalls ausgereist. Einige Zeit später habe auch der Onkel ms. Afghanistan verlassen und lebe nun im Iran. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Tazkara zu den Akten. Aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) wurde ein Schreiben des Quartiervorstehers, welcher die Probleme des Beschwerdeführers und seines Bruders bestätigt, in Kopie zu den Akten des Beschwerdeführers gelegt. F. Mit Entscheid vom 3. September 2019 – eröffnet am 4. September 2019 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2019 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Daneben wurde beantragt, die erstinstanzlichen Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen.

E-5057/2019 H. Am 1. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz und könne den Abschluss des Verfahrens in jedem Fall in der Schweiz abwarten. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und zog die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) antragsgemäss bei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. Am 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. L. Am 24. Oktober 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Am 30. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-5057/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat antragsgemäss die erstinstanzlichen Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, C._______, beigezogen (N […]). C._______ wurde am 17. Juli 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt; aus seinen Akten geht hervor, dass er ebenfalls den familiären Erbschaftsstreit und die Auseinandersetzungen mit dem Onkel vs. geltend gemacht hat. Ferner geht aus den Akten N […] hervor, dass mit Datum vom 4. Juli 2018 dringlich um Akteneinsicht ersucht worden ist, welche das SEM dem Bruder des Beschwerdeführers mit Datum vom 6. Juli 2018 gewährt hat. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde per Telefax (Faxgerät der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers; vgl. N […] A58/1 beantragt, nachdem zuvor, mit Datum vom 22. Juni 2018, der Beschwerdeführer zur Anhörung für den 13. Juli 2018 vorgeladen worden war [vgl. A35/2]).

E-5057/2019 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sind die Akten des Bruders denn auch bekannt, wird doch in der Beschwerdebegründung daraus zitiert (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Nachdem vorliegend die beigezogenen Akten des Bruders nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet werden und der Rechtsvertretung im Übrigen offenbar bekannt sind, sieht das Gericht von einer ausdrücklichen vorgängigen Anhörung ab. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die geltend gemachten Probleme zwischen den Familien des Beschwerdeführers und seines Onkels vs. seien auf eine Erbstreitigkeit zurückzuführen und seien nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt. Die gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Tätlichkeiten und Bedrohungen durch den Onkel vs. hätten zudem kein asylrelevantes Ausmass erreicht, so dass ihm ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan

E-5057/2019 verwehrt gewesen wäre. Auch die beiden Verfolgungen durch ein Auto würden die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität von Benachteiligungen nicht erfüllen. Es sei ausserdem lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass der Onkel vs. dafür verantwortlich gewesen sei. Überdies habe der Onkel vs. gewusst, wo der Beschwerdeführer wohne und hätte Gelegenheit gehabt, ihm Ernsthafteres anzutun, hätte er dies beabsichtigt. Zusammenfassend seien die Vorbringen nicht asylrelevant. An dieser Einschätzung könne auch das Dokument aus dem erstinstanzlichen Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers, worin ein Quartiervorsteher die geltend gemachten Probleme bestätige, nichts ändern. Solche Schreiben hätten kaum Beweiswert. Sie seien leicht fälschbar und hätten problemlos käuflich erworben werden können. 5.2 In der Beschwerde wurde zunächst festgehalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt, sondern deren Asylrelevanz verneint habe. Der Bruder des Beschwerdeführers C._______ habe im August 2014 ein Asylgesuch gestellt und ihm sei im Juli 2015 Asyl gewährt worden. Da der Bruder ausgereist sei, sei der Beschwerdeführer ins Visier des Onkels vs. geraten, welcher sich wie ein Taliban gebärde und vermutlich den Taliban angehöre. Dieser habe dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht und ihn geschlagen, wie auch sein Cousin vs. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich bei den erlittenen Nachteilen nicht bloss um Ohrfeigen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer am Kopf bandagiert werden müssen. Bei Kopfverletzungen handle es sich um schwere Eingriffe in die körperliche Integrität. Überdies sei er mit dem Tode und somit eindeutig mit asylrelevanten Nachteilen bedroht worden. In Anbetracht der Intensität, mit welcher der Onkel vs. den Bruder verfolgt habe, und der Erkundigungen nach dem Bruder nach dessen Ausreise, sei davon auszugehen, dass der Onkel vs. weiterhin die Todesdrohungen umsetzen wolle. Als direkt verbliebener Familienangehöriger sei der Beschwerdeführer zur Zielscheibe der Repressalien durch den Onkel vs. und Opfer einer Reflexverfolgung geworden. In Bezug auf das vom SEM bestrittene asylrelevante Motiv der Verfolgung sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer auf dieselben Asylvorbringen wie sein Bruder stütze. Diesem sei Asyl gewährt worden, womit das SEM beim Bruder offensichtlich davon ausgegangen sei, es liege ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile

E-5057/2019 von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und BVGE 2010/57 E. 2). 6.2 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung gelangt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch den Onkel vs. keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte bis zur Ausreise seines Bruders C._______ keine persönlichen Probleme mit dem Onkel vs. geltend und war über die Auseinandersetzungen zwischen dem Onkel vs. und dem Bruder auch nicht ausführlich im Bilde (SEM Akte A37, F141). Erst nach der Ausreise seines Bruders sei auch der Beschwerdeführer in die Familienstreitigkeit einbezogen worden. Er sei in der Schule von seinem Cousin vs. geschlagen worden und dieser habe wissen wollen, wo sich C._______ befinde. Er sei deswegen nicht mehr zur Schule gegangen. Der Onkel vs. sei immer wieder zu ihrem Haus gekommen, um nach dem Verbleib [von] C._______ zu fragen, und habe ihn jeweils geohrfeigt (SEM Akte A37, F141, F223). Bei einem der Besuche habe der Beschwerdeführer dem Onkel vs. gedroht, er werde sich eines Tages an ihm rächen, woraufhin ihn dieser gegen die Wand geschlagen habe. Er sei dabei am Kopf verletzt worden (a.a.O.) Danach habe er zwei Mal bemerkt, wie ihm ein schwarzes Auto zum Friedhof gefolgt sei und dieses ihm auch auf dem Weg vom Friedhof nach Hause noch verfolgt habe, ihm sei es jedoch gelungen, zu

E-5057/2019 entkommen. Er vermute, dass sein Onkel vs. damit zu tun gehabt habe (SEM Akte A37, F141f). Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Familienfehde für den Beschwerdeführer belastend gewesen ist, ist in Bezug auf den Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgung, welche ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätte, ersichtlich. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht haben die vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätlichkeiten gegen ihn, wie auch die zweimalige Verfolgung durch ein schwarzes Auto, kein asylrelevantes Ausmass angenommen, welches ihm einen Verbleib in seinem Heimatstaat verunmöglicht hätte. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch den Onkel vs. eine Kopfverletzung erlitten und er habe am Kopf bandagiert werden müssen (Beschwerde E.IV, Ziff. 2.2, Bst. e). Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Verletzungen davon getragen hätte und auch ein Arztbesuch schien nicht nötig zu sein. Der Schlag auf den Kopf und die durch den Onkel vs. erlittenen Ohrfeigen vermögen die Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu begründen. 6.2.2 Auch gibt es keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass der Onkel vs. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft die geäusserte Todesdrohung gegen den Beschwerdeführer umgesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt und der Onkel vs. wusste somit, wo sich der Beschwerdeführer aufhält. Hätte er tatsächlich beabsichtigt, ihm Ernsthafteres anzutun, hätte er mehrfach die Gelegenheit dazu gehabt. So leuchtet auch nicht ein, was der Onkel vs. mit der Verfolgung durch ein schwarzes Auto hätte bezwecken wollen, da dieser wusste, wo sich das Grab der Eltern befindet und auch den Wohnort des Beschwerdeführers kannte. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers, dass der Onkel vs. seine Todesdrohungen gegen ihn in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit umsetzen würde, kann nach dem Gesagten nicht bejaht werden, zumal sich der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Bruders noch etwa eineinhalb Jahre in seinem Heimatdorf in Afghanistan aufgehalten haben will. 6.2.3 Hinzukommend handelt es sich bei den geltend gemachten Problemen um eine private Familienfehde, welcher kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Onkel vs. habe mit den Taliban zu tun gehabt, lässt sich noch kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne des Art. 3 AsylG ableiten. Die Äusserungen des

E-5057/2019 Beschwerdeführers blieben diesbezüglich im Übrigen vage und es handelt sich bloss um eine Vermutung seinerseits. Er gab lediglich an, der Onkel vs. habe mit den Taliban zu tun gehabt, sei an dubiosen Tätigkeiten beteiligt gewesen und alle im Dorf hätten davon gewusst (SEM Akte A37, F141, F175, F203). Der Beschwerdeführer oder seine Familie seien jedoch nie von den Taliban kontaktiert worden (SEM Akte A37, F202). Ein asylrelevantes Motiv lässt sich somit aus den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Onkel vs. habe mit den Taliban zu tun gehabt, nicht erblicken, insbesondere da der Beschwerdeführer selbst auch wiederholt angab, der Grund der Schikanen seien die Erbschaftsstreitigkeit gewesen (SEM Akte A37, F224, F232). 6.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen deren Glaubhaftigkeit offen gelassen werden kann. Es ist indes anzumerken, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zumindest durch seine zweifelhaften Angaben betreffend sein Alter beziehungsweise seine Minderjährigkeit erschüttert ist (vgl. oben Bst. B und C). Auch weitere Ungereimtheiten zu seiner Person ergeben sich aus den Akten, wie beispielsweise die unterschiedlichen Angaben zum Namen seiner Mutter (SEM Akte A9, Ziff. 1.16,03; A37, F77), zu seinen Onkeln und Tanten (SEM Akte A9, Ziff. 3.01 und 3.03; A37, F65, F84ff) sowie zu den von ihm gesprochenen Sprachen (SEM Akte A1/2, A37, F51). Da seine Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit im Sinne des Art. 7 AsylG indes verzichtet werden. 6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Asylgewährung des Bruders vorliegend nicht zur Debatte steht und der Beschwerdeführer aus dessen Asylgewährung nichts für sich zu beanspruchen vermag, zumal sich auch Sachverhaltsunterschiede in den beiden vorgebrachten Asylbegründungen ergeben. Beispielsweise stand der Bruder des Beschwerdeführers nach dem Tod des Vaters im Fokus der Behelligungen durch den Onkel vs., und der Bruder hat gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auch Tätlichkeiten gegen den Sohn des Onkels vs. vorgenommen und den Onkel vs. angezeigt (SEM Akte A37, F141), was der Beschwerdeführer beides nicht getan hat. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer ist

E-5057/2019 es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren und der Beschwerdeführer seine Mittello-

E-5057/2019 sigkeit mit der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt hat, wird mit vorliegendem Entscheid der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Die Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG und ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Demnach ist ihr ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der bei den Akten liegenden Kostennote vom 30. Oktober 2019 wird ein Vertretungsaufwand von 4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen für Fax und Porti von Fr. 6.30 ausgewiesen. Der Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE) und die Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 607.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)

E-5057/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Frau MLaw Nadia Zink wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 607.- ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

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