Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5050/2020
Urteil v o m 2 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Saban Murat Özten, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (…).
E-5050/2020 Sachverhalt:
I. A. Der Beschwerdeführer – ethnischer Kurde – reichte am 23. November 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein erstes Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, nicht direkt politisch tätig zu sein, jedoch verschiedentlich an Demonstrationen und Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen zu haben. Er sei insgesamt in drei Gerichtsverfahren verwickelt gewesen, wovon zwei mit einem Freispruch geendet hätten und ein drittes noch hängig sei. Freigesprochen worden sei er von den Vorwürfen "Verstoss gegen das Demonstrationsgesetz", "Behinderung des Rechts auf Ausbildung" und "Beschädigung von Staatseigentum". Noch ausstehend sei das zweitinstanzliche Urteil betreffend die ihm vorgeworfene Propaganda für die Terrororganisation MKP (Maoistische Kommunistische Partei) respektive TKP/ML (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei der Türkei). Diesbezüglich sei er am (…) Dezember 2009 erstinstanzlich zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, womit er im Falle einer Bestätigung des Urteilsspruchs durch die zweite Instanz zukünftig vom Staatsdienst ausgeschlossen sei, da es nicht möglich sei, mit einer mehr als sechsmonatigen Haftstrafe für den Staat tätig zu sein. Auch im Militärdienst seien ihm diese Verfahren vorgehalten worden. Er sei ihm Rahmen des noch hängigen Verfahrens weder in Gewahrsam noch in Haft gewesen. B. Mit Verfügung vom 25. März 2011 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da er nicht schutzbedürftig im Sinn des Asylgesetzes sei, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nicht bewilligt werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II. C. Der Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Januar 2018 und reiste am
E-5050/2020 17. Januar 2018 in die Schweiz ein, wo er am 19. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein weiteres Asylgesuch einreichte. D. D.a Am 23. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) zunächst summarisch und am 30. Januar 2020 schliesslich eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: D.b Er habe in der Türkei nach abgeschlossener Ausbildung nicht als Archäologe arbeiten können, da es keine Arbeitsplätze gegeben habe, weshalb er seinen Lebensunterhalt zuletzt als Musiker auf Hochzeiten oder in Bars verdient habe. Zudem habe er während einigen Jahren eine Teestube in B._______ geleitet und von 2013 bis 2016 in einem Rechtsanwaltsbüro in Istanbul gearbeitet. Vom März bis November 2016 habe er ausserdem in Russland in der Schwerindustrie gearbeitet und sei in die Türkei zurückgekehrt, nachdem es im russischen Betrieb zu einer Explosion gekommen sei. Ferner sei er ehrenamtlich für die Zeitung (…) tätig gewesen. Er habe die Zeitung an Haushalte in seiner Wohnregion verteilt. Die Zeitung sei im Jahr 2016 zunächst per Dekret verboten, im Sommer 2017 jedoch wieder zugelassen worden, wobei die türkischen Behörden weiterhin Druck auf die Mitarbeitenden der Zeitung ausgeübt hätten. Zudem habe er sich für verschiedene prokurdische Vereine engagiert – ohne deren Mitglied zu sein – und beispielsweise an Protestkundgebungen teilgenommen. In der Vergangenheit seien in der Türkei drei verschiedene Verfahren gegen ihn eröffnet worden. In zwei Fällen sei er freigesprochen worden. Im dritten Verfahren, das zum Zeitpunkt seines ersten Asylgesuches aus dem Ausland noch hängig gewesen sei, sei er im Dezember 2009 erstinstanzlich zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden. Mitangeklagte hätten Berufung gegen diesen Entscheid eingelegt und mit Urteil vom (…) Juni 2013 sei die Strafverfolgung infolge einer Gesetzesänderung aufgeschoben worden. Im August oder September 2017 hätten Spezialeinheiten der Behörden bei seinem Grossvater zuhause eine Razzia vorgenommen. Er kenne den genauen Grund dafür nicht, gehe jedoch davon aus, dass es mit ihm und seinen politisch motivierten Aktivitäten zusammenhänge. Er habe sich auch sonst von den türkischen Behörden des Öfteren beobachtet gefühlt. Die Hausdurchsuchung sowie die zunehmende Repression im Land habe
E-5050/2020 ihn schliesslich zur Ausreise im Januar 2018 veranlasst. Seine politischen Aktivitäten führe er seither in der Schweiz fort, wo er beispielsweise regelmässig an Kundgebungen teilnehme. D.c Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 und 18. Juni 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Belege für seine exilpolitischen Tätigkeiten und allfällige Mitgliedschaften in der Schweiz einzureichen sowie sich zum Verfahrensstand der ihn betreffenden Gerichtsverfahren in der Türkei zu äussern und dies mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, genaue Angaben zu seinen angeblichen Aktivitäten für die Zeitung (…) sowie die Vereinigungen (…) sowie (…) zu machen. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen jeweils mit Eingaben vom 22. Mai 2020, 29. Juni 2020 und 6. Juli 2020 nach. Dabei machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, nebst der Verteilung der Zeitung unter einem Pseudonym auch als Berichterstatter tätig gewesen zu sein. D.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: das begründete Urteil des Strafgerichts in D._______ vom 24. Dezember 2009 (Kopie; samt Übersetzung) das begründete Urteil des Kassationshofes vom 17. Januar 2013 (Kopie; samt Übersetzung) das begründete Urteil des Strafgerichts in D._______ vom 7. Juni 2013 (Kopie; samt Übersetzung) zwei Schreiben der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in der Türkei vom 18. Mai 2020 und 26. Juni 2020 (samt Übersetzung) Auszug aus dem E-Devlet System Pressekarte vom 19. Februar 2013 Fotos sowie ein USB-Stick mit Videoaufnahmen, die den Beschwerdeführer bei exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zeigen sollen. E. Mit Verfügung vom 16. September 2020 – eröffnet am 21. September 2020 – bejahte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge dessen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob.
E-5050/2020 F. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Er beantragte darin die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Kostenvorschusserhebung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf Beschwerdeebene wurden ausserdem neue Beweismittel – insbesondere ein Bestätigungsschreiben des ehemaligen Chefredakteurs der Zeitung (…) – beigebracht, die zur Untermauerung der ursprünglichen Vorbringen dienen sollten. G. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-5050/2020 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Vorfluchtgründen und begründete dies zunächst mit der mangelnden Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers. So bestünden zunächst erhebliche Zweifel am Umfang des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Engagements für die Zeitung (…). Es sei nicht davon auszugehen, dass er nebst der Verteilung der Zeitung für diese auch eine journalistische oder redaktionelle Tätigkeit ausgeübt habe, da er anlässlich der Befragungen jeweils nur die Verteilung erwähnt habe. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht sei die angebliche Razzia der Polizeibehörden im Herbst 2017 beim Grossvater des Beschwerdeführers. Er habe keine Informationen zum Beweggrund für die Razzia machen können und vermute lediglich, dass es seinetwegen dazu gekommen sei. Im Übrigen sei nicht ersichtlich weshalb die Polizeibehörden, sollte die Razzia tatsächlich ihm gegolten haben, sich in der Folge nicht darum bemüht haben sollten, auf ihn zuzugreifen. Den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an asylrechtlicher Relevanz. So seien die beiden Verfahren, in den er freigesprochen worden sei, aktuell abgeschlossen und würden keinen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aufweisen. Auch das dritte Verfahren, in dem die Strafverfolgung in-
E-5050/2020 folge einer Gesetzesänderung aufgeschoben worden sei, gelte als abgeschlossen, weshalb nicht mit weiteren ernsthaften Nachteilen zu rechnen sei. Überdies sei er nach seinem Aufenthalt in Russland 2016 sowie nach einer Reise zu seinem Bruder nach Deutschland im April 2017 jeweils wieder in die Türkei zurückgekehrt, was ebenfalls nahelege, dass er keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe. Bezüglich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Zeitungsverteiler sei nicht ersichtlich, weshalb er einzig deshalb und ohne weitere spezielle Funktion innerhalb der Zeitung behördliches Interesse geweckt haben sollte. Tatsächlich seien Mitarbeitende der Zeitung zwischen den Jahren 2011 und 2018 verhaftet worden, er habe jedoch keine Belege dafür erbracht, nach dem Jahr 2013 für die Zeitung tätig gewesen zu sein. Ausserdem sei davon auszugehen, dass den Behörden ein Zugriff auf ihn bei der Verteilung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Insofern könne ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr im Zusammenhang mit seiner vormaligen Tätigkeit für die Zeitung (…) flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Ebenfalls keine Hinweise auf behördliche Verfolgungsmassnahmen – vergangen oder zukünftig – ergäben sich aus dem Engagement des Beschwerdeführers für prokurdische Vereine oder seine Unterstützung der Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi), ohne deren Mitglied gewesen zu sein. Auch den vom Beschwerdeführer geschilderten allgemeinen Lebensumständen in der Türkei komme keine Asylrelevanz zu, da ein Grossteil der Bevölkerung den genannten Nachteilen (Überwachen von Personen und Geschäften im Alltag, strikte Personenkontrollen) ausgesetzt sei. 4.2 Hinsichtlich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe stellte das SEM Folgendes fest: Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und des daraus resultierenden individuellen Risikoprofils könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise in die Türkei festgenommen und einem politisch motivierten Strafverfahren zugeführt werden könnte. Somit habe er begründete Furcht, bei einer Rückführung ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG Anwendung finde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als unzulässig und der Beschwerdeführer werde vorläufig in der Schweiz aufgenommen. 4.3 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, dass er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sehr
E-5050/2020 wohl direkt politisch aktiv gewesen sei und sich dieses politische Engagement anhand der eingereichten Beweismittel auch belegen lasse. Insbesondere habe er bezüglich seines ehrenamtlichen Engagements bei der Zeitung anlässlich der Befragungen keine abschliessende Auskunft über den Umfang seiner Tätigkeit gegeben. Insofern sei die Schilderung über seine journalistische Tätigkeit in der Stellungnahme vom 29. Juni 2020 eine Ergänzung der Befragungen. Der Umfang seiner Tätigkeit gehe aus dem beigelegten Bestätigungsschreiben des ehemaligen Chefredakteurs der Zeitung hervor und stütze seine Angaben, weshalb der vorinstanzliche Vorwurf mangelnder Beweise für die journalistische Tätigkeit nunmehr haltlos sei. Überdies würden jedoch auch Verteiler oppositioneller Zeitungen ins Visier der Behörden geraten. Ungeachtet seiner journalistischen Beiträge laufe er Gefahr, der Mitgliedschaft oder Propaganda für eine terroristische Organisation beschuldigt zu werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeitung von den türkischen Strafverfolgungsbehörden ständig der Propaganda für die MKP verdächtigt werde und dazu regelmässig ihre Büros durchsucht und Mitarbeiter verhaftet würden. Ferner habe er an Demonstrationen, Veranstaltungen und Projekten der Vereine (…) und (…) teilgenommen – meist als Musiker – und sei bisweilen auch mit der Organisation solcher Anlässe, die stets einen politischen Inhalt aufgewiesen hätten, betraut gewesen. Im August 2014 habe er gemeinsam mit einem Schweizer Künstler auf der Bühne gestanden. Dieser Künstler sei im vergangenen Jahr bei seiner Wiedereinreise in die Türkei unter dem Vorwurf, Propaganda für eine terroristische Organisation zu betreiben, verhaftet worden. Dieses Schicksal hätte auch ihn (Beschwerdeführer) ereilen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seine politischen Aktivitäten in der Schweiz und das daraus resultierende Risikoprofil für flüchtlingsrechtlich relevant halte, den Aktivitäten in der Türkei jedoch die Asylbeachtlichkeit abspreche. Die Aktivitäten in der Schweiz seien identisch mit denen in der Türkei, weshalb auch ausschliesslich gestützt auf seine Aktivitäten im Heimatstaat davon auszugehen sei, er habe dort ernsthafte Nachteile zu befürchten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-5050/2020 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Nach der Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was geeignet wäre zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. B46/14 Ziff. II S. 4 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen gehabt oder solche in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. 6.2.1 So gelang es dem Beschwerdeführer zunächst nicht, eine journalistische Tätigkeit für die Zeitung (…) glaubhaft zu machen. Die erstmalige Erwähnung journalistischer Aufgaben im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020 erscheint nachgeschoben, da weder während der BzP noch während der Anhörung derartige Tätigkeiten auch nur ansatzweise erwähnt wurden. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde reicht es diesbezüglich klarerweise nicht aus, dass der Beschwerdeführer eine journalistische Tätigkeit anlässlich der Befragungen
E-5050/2020 nicht explizit ausgeschlossen habe (vgl. Beschwerde S. 6). Zudem führte der Beschwerdeführer während der BzP aus: "Je faisais juste la distribution de ce journal." (vgl. act. B7/12 4.04). An dieser Feststellung vermag auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen Chefredakteurs der Zeitung vom 6. Oktober 2020 nichts zu ändern. Auch äussert sich dieses Bestätigungsschreiben insbesondere nicht zum angeblich verwendeten Pseudonym des Beschwerdeführers oder zur Art der Berichterstattung beispielsweise unter Vorlage entsprechender Zeitungsartikel. Hinsichtlich der Verteilung der Zeitung, mit welcher der Beschwerdeführer ehrenamtlich befasst gewesen sein will, sind den Akten keine Hinweise auf diesbezügliche ernsthafte Nachteile zu entnehmen. Aus den Akten geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 2016 nicht mehr als Verteiler für die Zeitung tätig war, wobei er sich nicht an die letzte verteilte Ausgabe erinnern kann (vgl. act. B35/33 Ziff. 3). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Zeitungsverteiler asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt war, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugen (vgl. Beschwerde S. 7). 6.2.2 Auch die geltend gemachte Hausdurchsuchung beim Grossvater vermag nicht zur Asylgewährung des Beschwerdeführers zu führen. Der Beschwerdeführer ging lediglich vermutungsweise davon aus, dass die Polizeibehörden seinetwegen das Haus seines Grossvaters durchsucht hätten (vgl. act. B33/15 F74). Er war weder in der Lage, sich konkret zu allfälligen Beweggründen für ein solches Vorgehen zu äussern, noch vermochte er zu schildern, wonach die Behörden im Haus des Grossvaters gesucht respektive welche Informationen sie vom Grossvater verlangt hätten (vgl. act. B33/15 F72, F76). Letztlich kann die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offen bleiben, da gestützt auf die Akten jedenfalls nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Hausdurchsuchung auf den Beschwerdeführer zielte. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung anlässlich der BzP in Zusammenhang mit der zunehmenden Überwachung der Mitarbeitenden der Zeitung stellte (vgl. act. B7/12 7.01). Demgegenüber führte er die Hausdurchsuchung in der Anhörung und in der Beschwerde auf sein Engagement für die (…) zurück (vgl. act. B33/15 F64 und Beschwerde S. 10). Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang keine weiteren behördlichen Massnahmen, Behelligungen oder Kontaktaufnahmen geltend, wobei er sich für weitere vier bis fünf Monate in seinem Heimatstaat aufhielt (vgl. act. B33/15 F75).
E-5050/2020 6.2.3 Den vom Beschwerdeführer geschilderten allgemeinen Lebensumständen in der Türkei und der zunehmenden Repression gegen die Bevölkerung mangelt es, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, an der Gezieltheit und somit an asylrechtlicher Relevanz. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei in besonderer Weise und aus einem bestimmten Grund staatlichen Kontrollmassnahmen ausgesetzt gewesen. Der geltend gemachten kurzzeitigen Festhaltung an einem Flughafen im Jahr 2009 oder 2010 fehlt es zur Asylrelevanz jedenfalls offensichtlich an der Kausalität, womit sich weitere diesbezügliche Ausführungen kaum rechtfertigen. Vielmehr ist anzunehmen, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss seines letzten Verfahrens im Juni 2013 nicht mehr im behördlichen Fokus gestanden. 6.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass die drei Verfahren, in die der Beschwerdeführer verwickelt gewesen sein soll, bereits fünf Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers als abgeschlossen galten. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich weiteren behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl nach seinem mehrmonatigen Arbeitseinsatz in Russland im Jahr 2016 als auch nach seinem einmonatigen Besuch bei seinem Bruder in Deutschland im April 2017 ohne Probleme in die Türkei einreisen konnte. 6.4 Angesichts der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz infolge des geltend gemachten exilpolitischen Engagements erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel dennoch anführt, sein Engagement in der Schweiz unterscheide sich nicht von demjenigen in der Türkei, weshalb im Asyl zu gewähren sei, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 11). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, handelte es sich beim Beschwerdeführer zunächst nicht um ein Mitglied der Vereine, die er in der Türkei unterstützt haben will (vgl. act. B46/14 Ziff. II Abs. 3). Ausserdem sind nach der Schliessung dieser Vereine sowie der Zeitung per Dekret im Jahr 2016 weder ein weiterbestehendes Engagement des Beschwerdeführers noch asylbeachtliche Nachteile ersichtlich, zumal die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht über das Jahr 2015 hinaus substanziiert oder belegt sind. Insofern wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer politisch interessiert ist und diese Haltung seit seiner Ausreise in der Schweiz (erneut) aktiv lebt. Ein Engagement, dass bereits aufgrund der
E-5050/2020 Aktivitäten in der Türkei zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von generierten Vorfluchtgründen führt, ist jedoch nicht zu bejahen, wie die vorangegangenen Erwägungen aufzeigen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers, die sich vor seiner Ausreise aus der Türkei ereigneten, nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. September 2020 sowohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die
E-5050/2020 Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-5050/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Karin Parpan