Abtei lung V E-5043/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5043/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste im April 2002 in die Schweiz ein und stellte am 24. April 2002 ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 30. Dezember 2003 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug angeordnet. Im Ergebnis wurde dazu festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Der Wegweisungsvollzug wurde als möglich, zulässig und zumutbar bezeichnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. April 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Frist bis zum 11. Juni 2004 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. A.b Mit Eingabe an das BFM vom 10. November 2005 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Herbst 2005 exilpolitisch betätigt und sei deshalb bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet. Er sei aktives Mitglied der Vereinigung A._______, habe mehrere regimefeindliche Artikel verfasst, auf dem Internet veröffentlicht und an vielen exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Des Weiteren habe er an den jeweiligen Kundgebungen Informationsschreiben und Flugblätter verteilt sowie Passanten in Gespräche verwickelt, um auf die Missstände im Iran aufmerksam zu machen. Die dabei entstandenen Fotografien seien ebenfalls im Internet aufgeschaltet worden. Die Fortführung seiner exilpolitischen Tätigkeiten wurde in einer weiteren Eingabe vom 21. Juni 2006 dargelegt. Am 24. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei bestätigte er seine Gefährdungslage aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und wies darauf hin, dass er (...) sei und zuständig zeichne für die Vorbereitung von Kundgebungen und Protestdemonstrationen. E-5043/2006 Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens drei umfangreiche Dokumentationen über seine politischen Aktivitäten in der Schweiz vom Mai 2005 bis zum Juli 2006 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseingenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an die damals zuständige ARK vom 30. August 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 4. September 2006 wurde eine Bedürftigkeitserklärung des Einwohneramtes Y._______ vom 31. August 2006 nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2006 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 22. Mai 2008 stimmte das BFM dem Antrag der zuständigen kantonalen Behörde auf eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu. E-5043/2006 G. Am 15. August 2008 setzte die Instruktionsrichterin des seit dem 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist an für die Mitteilung, ob er an der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – festhalte oder diese zurückziehen wolle. Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer am 5. September 2008 mitteilen, er halte an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5043/2006 3. 3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs- situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine im ersten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung wegen Verkaufs von pornografischem Material nicht glaubhaft machen können. Gemäss den damaligen Ausführungen habe der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufgewiesen. Er sei in seinem Heimatland zu keiner Zeit wegen regimefeindlicher politi- E-5043/2006 scher Tätigkeiten verfolgt worden. Aus der blossen Mitgliedschaft bei der A._______ seit Mai 2005 sowie der Teilnahme an Anlässen der Vereinigung lasse sich überdies nicht schliessen, dass die iranischen Behörden diese Mitgliedschaft zur Kenntnis genommen hätten, geschweige denn, dass sie gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Die zahlreichen im Internet publizierten Fotografien vermöchten daran nichts zu ändern. Ebenso würden die mit seinem Namen unterzeichneten Internetartikel nicht den Eindruck hinterlassen, dass hinter diesen als Autor eine Person stehe, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotential verfüge, welche auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Die Artikel würden vielmehr den Anschein von Beiträgen erwecken, welche vor allem deshalb im Internet platziert worden seien, um damit einen flüchtlingsrelevanten, vermeintlich erheblichen Nachfluchtgrund zu schaffen, was auch die iranischen Behörden erkennen würden. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr in den Iran aufgrund dieser Artikel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Nachteilen zu rechnen. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen apolitischen Menschen, der keinerlei Kritik am Regime im Iran geäussert habe, bevor er den Iran verlassen habe. Es sei dabei einzig auf seine im ersten Asylverfahren geltend gemachte frühere Mitgliedschaft bei der Organisation B._______ zu verweisen, welche im zweiten Asylverfahren nur unzureichend Berücksichtigung gefunden habe. Mit dieser Partei habe er sich bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz an Protestkundgebungen beteiligt, was mit Dokumenten bereits im ersten Asylverfahren bewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz zudem nicht nur an zahlreichen von der A._______ organisierten Demonstrationen beteiligt, sondern sich bei deren Organisation mitverantwortlich gezeigt und daneben auf der Internetseite der A._______ bislang fünf regimefeindliche Artikel unter Namensangabe und teilweise auch mit Foto publiziert. Die Kenntnisnahme seiner Mitgliedschaft bei der A._______ durch die iranischen Behörden müsse folglich als sehr wahrscheinlich beurteilt werden, zumal Überwachungsaktivitäten des iranischen Geheimdienstes als notorisch anzusehen seien. Die in den Artikeln verwendete parolenhaft-polemische Sprache habe der Beschwerdeführer E-5043/2006 bewusst und aus Tradition heraus gebraucht und nicht mangels politischer Überzeugung. Der Beschwerdeführer würde somit bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe mit grosser Wahrscheinlichkeit verfolgt. 4.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels dem Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter unpublizierter Praxis der damaligen ARK bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellte. Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer E-5043/2006 Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 4.4 Der Beschwerdeführer reicht zum Beleg seiner geltend gemachten Mitgliedschaft zur A._______ ein Bestätigungsschreiben dieser Organisation vom 7. September 2005 und zwei Mitgliederausweise in Kopie ein. Es besteht keine Veranlassung, an dieser wohl auch heute noch bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln. Belegt ist, dass er an zahlreichen Kundgebungen der A._______ teilgenommen hat, an welchen Fotografien gemacht und ins Internet gestellt wurden. An gewissen Veranstaltungen dürfte er sich – wenn auch als blosser Kundgebungsteilnehmer – exponiert haben. Zudem sind verschiedene Artikel unter seinem Namen und teilweise mit Fotografie versehen erschienen. Glaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – als einer (...) fungiert respektive fungiert hat und in dieser Funktion für die Vorbereitungen von Kundgebungen und Protestdemonstrationen zuständig (gewesen) ist. Die im Übrigen im ersten Beschwerdeverfahren geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Organisation B._______ und die Beteiligung an Demonstrationen in der Schweiz, welche durch verschiedene Dokumente belegt wurden, wurden im Übrigen von der Vorinstanz am 30. Dezember 2003 sowie der ARK am 13. April 2004 im Rahmen der Prüfung von allfällig vorhandenen subjektiven Nachfluchtgründen gewürdigt und rechtskräftig als nicht tauglich qualifiziert, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diesbezüglich wurde von der Vorinstanz festgestellt und von der ARK bestätigt, dass das Engagement für die B._______ keine ernstzunehmende exilpolitische Betätigung darstelle (vgl. insb. Verfügung des BFF, E. 4 S. 5 f.). Es wird schliesslich im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass das politische "Engagement" für diese Vereinigung nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eine Fortsetzung gefunden hätte. 4.5 Des Weiteren ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im November 2005 nicht politisch exponiert hat und in seinem Heimatland nie wegen regimefeindlicher politischer Tätigkeiten in den Blickpunkt des iranischen Regimes gelangt ist. Die im damaligen Verfahren geltend gemachte einmonatige E-5043/2006 Inhaftierung im Jahre (...), weil er angeblich während der Präsidentenwahlen Parolen auf die Wände geschrieben habe (vgl. A8, S. 5 ff.), wurde damals weder von der Vorinstanz noch von der ARK explizit gewürdigt. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses angebliche Ereignis, welches er im Übrigen damals nicht als Hauptausreisemotiv genannt hat, erst bei der kantonalen Anhörung vorgebracht hat, was bereits gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt begründet. Es wurden zudem auch keine Beweismittel zu den Akten gereicht, welche dieses Vorbringen gestützt hätten, und der Beschwerdeführer ging auch in seiner damaligen Beschwerde mit keinem Wort auf diesen angeblichen Vorfall ein. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet der Beschwerdeführer darauf, dieses Ereignis als Entgegnung zur Erwägung der Vorinstanz, dass er sich vor seiner Ausreise zu keiner Zeit politisch exponiert habe, wieder aufzugreifen. Dies legt insgesamt den Schluss nahe, dass dieser Vorfall als unglaubhaft zu werten ist. Der hauptsächliche Ausreisegrund, nämlich, dass er wegen des Verkaufs von Sex-Artikeln befürchte, von den Behörden verhaftet und umgebracht zu werden (vgl. A3, S. 4 f.; A8, S. 8), wurde zudem rechtskräftig als unglaubhaft erachtet. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. 4.6 Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz kann denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Hinzu kommt, dass bezüglich der von ihm eingereichten und mit seinem Namen unterzeichneten Artikel in keiner Weise präzisiert wird, ob überhaupt und wo er allenfalls veröffentlicht worden ist. Zutreffen mag, dass aufgrund seiner lokalen Funktion Artikel mit Foto und Namen im Vereinsorgan publiziert wurden. Gemäss Aktenlage erscheint diese Aufgabenzuordnung auf dem Gebiet eines Schweizer Kantons jedoch in keiner Weise mit markanten Führungsaufgaben verbunden. Den Akten kann denn auch nicht entnommen werden, dass er in dieser Funktion oder im Rahmen anderer Aktivitäten als führendes Kadermitglied der A._______ namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten wäre. Seine Funktion – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen – E-5043/2006 ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Er erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit seine Flüchtlingseigenschaft in diesem Lichte besehen zu Recht verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, nachdem das BFM am 22. Mai 2008 dem Antrag des Kantons auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt hat. Damit ist die Anordnung der Wegweisung durch das BFM dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11 c S. 178). Auch der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu überprüfen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. E-5043/2006 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2006 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen, nachdem die Begehren als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet wurden und die Bedürftigkeit belegt war. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2007 erwerbstätig ist, womit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, mithin nicht mehr beide kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit wiedererwägungsweise abzuweisen. 7.2 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer (ohne Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG) zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrschte, keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig waren, welche ihn bei einer Rückkehr in konkrete Gefahr gebracht hätten, dort eigenen Angaben zufolge über ein soziales Netz und zudem über eine Schulbildung verfügte. Technische Hindernisse, die einem Wegwei- E-5043/2006 sungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- sind demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-5043/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wiedererwägungsweise abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13