Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.11.2021 E-5039/2021

25 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,441 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5039/2021

Urteil v o m 2 5 . November 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2021 / N (…).

E-5039/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 26. August 2021 in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Zudem ergab ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), dass Italien ihm am 28. August 2021 ein für diesen Tag gültiges Visum ausgestellt hatte.

B. Am 20. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat am 24. oder 26. August 2021 mit dem Flugzeug von B._______ aus via C._______ nach D._______, Italien, verlassen. In Italien sei er am 26. August 2021 angekommen. C. Am 22. Oktober 2021 ersuchte das SEM gestützt auf die Ergebnisse der Eurodac-Datenbank die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 26. Oktober 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass er mit einem Militärflugzeug von B._______ aus via C._______ nach D._______, Italien, gereist sei. Er sei nicht mit einem Visum nach Italien gekommen und habe dort auch kein Asylgesuch eingereicht. Seine Fingerabdrücke seien ihm von den italienischen Behörden mit der Begründung abgenommen worden, dass diese sicherheitsrelevant seien.

Das SEM teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs mit, dass es die italienischen Behörden bereits um Wiederaufnahme ersucht habe, davon auszugehen sei, dass Italien dem Ersuchen zustimmen werde, und gewährte ihm deshalb das rechtliche Gehör zu einem allfälligen

E-5039/2021 Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, dass er in Italien kein Geld erhalten sowie während dreier Wochen unter Hunger gelitten habe. Es sei im Camp sehr kalt gewesen, er habe gefroren und trotzdem habe er nichts gegen die Kälte erhalten. Auch nach der Versetzung in ein anderes Camp sei es nicht besser geworden. Sein damaliger Rechtsvertreter habe ihm mitgeteilt, dass er am 14. Oktober 2021 ein Interview bei den Behörden haben werde, er aber auch ohne Probleme vorher abreisen könne. Daraufhin habe er Italien verlassen und zwei Tage später in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, führte er aus, dass es ihm nicht gut gehe. Er würde unter Stress leiden, sei unruhig und niedergeschlagen. Deshalb habe er hier nach einem Arzt verlangt. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung hin, ob er seine medizinischen Probleme auch in Italien mit einem Arzt habe besprechen können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich diesbezüglich an die für ihn verantwortliche Person gewandt, diese sich aber nicht darum gekümmert habe. E. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dessen Tazkera zu den Akten. F. Am 28. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer seine medizinische Dokumentation sowie die Migrationsmedizinische Abklärung (beides am 18. Oktober 2021 datiert) zu den Akten reichen. G. Mit Schreiben vom 1. November 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen ärztlichen Kurzbericht vom 27. Oktober 2021 zu den Akten, welcher dem Beschwerdeführer einen (…) attestierte. H. Am 4. November 2021 liess der Beschwerdeführer vier Seiten Screenshots einer WhatsApp Unterhaltung mit dem (angeblichen) Betreuer aus dem italienischen Camp zu den Akten reichen. I. Am 5. November 2021 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut.

E-5039/2021 J. Mit Verfügung vom 10. November 2021 (eröffnet am 12. November 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei, und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Schreiben vom 12. November 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer mit. L. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. November 2021 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-5039/2021 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann aber praxisgemäss auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden, weil die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E-5039/2021 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E-5039/2021 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 26. August 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 22. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 5. November 2021 ausdrücklich zu (SEM-Akte 1112043-23/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Referenzurteil zu Italien nach eingehender Analyse festgehalten, dass das italienische Asylsystem auch weiterhin zwar Schwachstellen, nicht aber systemische Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini- Dekrets bestanden hat. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen

E-5039/2021 vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall erschüttert werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; vgl. BVGE 2011/9 E. 6; 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift – grundsätzlich dasselbe, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend: Er und sein Bruder ([…]) seien in Italien in Zelten untergebracht gewesen. Da das Wetter immer kälter geworden sei und sie lediglich die Kleider gehabt hätten, mit denen sie geflohen seien, hätten sie im Camp nach anderer Kleidung gefragt, jedoch keine bekommen. Er und sein Bruder seien daraufhin krank geworden und hätten nach einem Arzt verlangt. Die Verantwortlichen des Camps hätten sich jedoch nicht darum gekümmert. Sie hätten auch nicht genügend zu Essen gehabt und Geld hätten er und sein Bruder in Italien auch keines erhalten. Ihnen sei gesagt worden, dass wenn sie mit den Umständen in Italien nicht zufrieden seien, sie überall hinkönnten. Daraufhin hätten er und sein Bruder sich bei einem Anwalt des Camps erkundigt und dieser habe ihnen gesagt, dass sie Italien verlassen müssten, bevor das Interview bei der Polizei stattfinden würde. Deshalb habe er Italien zusammen mit seinem Bruder verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vier Seiten einer WhatsApp Unterhaltung ins Recht.

E-5039/2021 Der Beschwerdeführer fordert mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich zugestimmt (SEM-Akte 1112043-23/1). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere sind die vorinstanzlich eingereichten WhatsApp Nachrichten nicht dazu geeignet eine solche Vorenthaltung zu begründen, da es sich diesbezüglich um eine blosse Parteibehauptung handelt (vgl. auch Verfügung des SEM vom 10. November 2021, Ziff. II). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-

E-5039/2021 ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Anlässlich des Dublin- Gesprächs vom 26. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Stress, sei unruhig und niedergeschlagen. Gemäss den im Recht liegenden medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an stressbedingtem sowie genetischem (…) und unter (…). Dem Arztberichten vom 27. Oktober 2021 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert wurde und ihm die Medikamente (…) verschrieben wurden. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem SEM davon aus, dass Italien über eine für die Behandlung der gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Probleme der Beschwerdeführenden ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil D- 2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 je mit weiteren Hinweisen). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Rechte anerkennt und schützt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Der Beschwerdeführer kann sich nötigenfalls auch diesbezüglich an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). http://links.weblaw.ch/BVGer-E-962/2019

E-5039/2021 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E-5039/2021 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5039/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Nina Ermanni

Versand:

E-5039/2021 — Bundesverwaltungsgericht 25.11.2021 E-5039/2021 — Swissrulings