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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2017 E-5039/2017

14 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,008 parole·~5 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Revision ; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5039/2017

Urteil v o m 1 4 . September 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Dina Raewel, Rechtsanwältin, RAEWEL Advokatur, Gesuchstellerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht Postfach, 9023 St. Gallen.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4945/2017 vom 6. September 2017 ([…]).

E-5039/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 31. Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indes den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass dieser Entscheid der Gesuchstellerin gemäss Rückschein am 2. August 2017 eröffnet wurde, dass die Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 3. September 2017) Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht zufolge Verspätung der Eingabe mit Urteil E-4945/2017 vom 6. September 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Urteil vom 6. September 2017 sei zu revidieren beziehungsweise aufzuheben, auf die Beschwerde vom 1. September 2017 sei einzutreten und die Gesuchstellerin sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten einzubeziehen, dass sie als Beweismittel eine Kopie des Empfangsscheinbuchs ihrer Rechtsvertreterin sowie einen Auszug aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügung des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls gemäss Art. 105 AsylG in der Regel endgültig entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten,

E-5039/2017 dass die Gesuchstellerin durch das Urteil vom 6. September 2017 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass die Gesuchstellerin geltend macht, die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass sie die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM nicht erst am 3. September 2017 und damit verspätet, sondern am 1. September 2017 und damit fristgerecht per Einschreiben der Post zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts übergeben habe, dass sie damit sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und nicht nach Art. 121 Bst. d BBG geltend macht, dass sie die Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und jene die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass entsprechende Tatsachen oder Beweismittel praxisgemäss nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass sich aufgrund der Kopie des Empfangsscheinbuchs und des sich darauf beziehenden Auszugs aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post ohne weiteres ergibt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM am 1. September 2017 der Post zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts übergeben und damit fristgerecht im Sinne von Art. 21 VwVG eingereicht wurde, dass damit dem Urteil vom 6. September 2017 die Grundlage entzogen ist, dass demnach das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4945/2017 vom 6. September 2017 aufzuheben

E-5039/2017 und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass der Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird, dass angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren der vertretenen Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihr notwendig und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, auf entsprechende Nachforderung verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) auf Fr. 300.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5039/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4945/2017 vom 6. September 2017 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

E-5039/2017 — Bundesverwaltungsgericht 14.09.2017 E-5039/2017 — Swissrulings