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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2016 E-5022/2016

30 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,436 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5022/2016

Urteil v o m 3 0 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).

E-5022/2016 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am folgenden Tag führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2016 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. A.b. Am 27. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum Gesundheitszustand gewährt. Er gab an, er habe in Italien auf der Strasse gelebt. Er werde dort nicht leben können. Sodann gehe es ihm gesundheitlich nicht gut. Er leide an Krämpfen und sei wegen einer schmerzenden Narbe am Rücken in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt. In psychischer Hinsicht rege er sich schnell auf. A.c. Am 9. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. A.d. Am 15. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz Kopien seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins ein. B. Mit Verfügung vom 10. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-5022/2016 C. Mit Eingabe vom 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 10. August 2016 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er einen Bedürftigkeitsnachweis vom 18. August 2016 und die zweite Seite einer Rechnungskopie eines Spitals vom 10. Juli 2016 ein. D. Am 22. August 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E-5022/2016 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 2.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 10. August 2016 an Italien übergegangen.

E-5022/2016 Sodann sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterkunft zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der zahlreich vorhandenen karitativ tätigen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Sodann würden keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 10. Februar 2017 zu erfolgen. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht. Er führt jedoch gegen seine Überstellung unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Italien verletze seine Verpflichtungen, die sich aus den EU-Richtlinien und dem Völkerrecht ergeben würden. Die Überstellung nach Italien sei erst nach einer fundierten Einzelfallprüfung zulässig, was vorliegend nicht erfolgt sei. Sodann lebe sein Bruder hier in der Schweiz. Weiter leide er an einer (…) Krankheit und benötige Medikamente. Er sei im Spital gewesen. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof

E-5022/2016 für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013, 27725/10; siehe zu Italien auch: Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Mit dem blossen Hinweis auf den Bericht der SFH und der Behauptung, er habe bei seinem Aufenthalt in Italien auf der Strasse gelebt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern Italien in seinem Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachte und er einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung fortan ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht. Im Übrigen begründet eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, Art. 17 K5 S. 159). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer weiter vor, sein Bruder lebe in der Schweiz, den er regelmässig besuche. Der Bruder unterstütze ihn. Sinngemäss macht er damit geltend, eine Überstellung nach Italien trenne ihn von einem Familienangehörigen. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und deren minderjährige Kinder. Demnach fallen erwachsene Geschwister nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO berufen und daraus Ansprüche ableiten (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 23 f. zu Art. 2, S. 88). Weiter legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern zwischen ihm und dem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen soll; ein solches ist auch nicht ersichtlich. 4.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK

E-5022/2016 darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er leide aufgrund seiner Narbe an Krämpfen sowie neuerdings an einer medikamentös zu behandelnden (…) Krankheit, sind diese Vorbringen durch nichts belegt. Zwar hat er eine Seite einer Rechnungskopie eines Spitals eingereicht. Aus dieser geht indes einzig hervor, dass er vom 15. bis 20. Juni 2016 wegen einer nicht näher bezeichneten “Krankheit“ hospitalisiert war. Weitergehend hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht, aus welchem hervorgehen würde, dass er auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre. Im Übrigen bestand das SEM im Zeitpunkt seines Entscheides aufgrund der Aktenlage (Krämpfe aufgrund Narbe, schnelles Aufregen) offensichtlich keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen, auch nicht in Italien. In Italien existieren hinreichende medizinische Einrichtungen, zu denen der Beschwerdeführer bei Bedarf Zugang hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie). Schliesslich hat das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien entsprechend Rechnung zu tragen. Vorliegend bestehen keine gesundheitlichen Umstände, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. 5. Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich, dass die Überstellung des Beschwerdeführers vorliegend zu einer Verletzung internationalen Rechts führen würde. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.

E-5022/2016 6. 6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5022/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Thomas Hardegger

Versand:

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