Abtei lung V E-5018/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Guinea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5018/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland unmittelbar nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis an einem unbekannten Datum verliess und von B._______ per Flugzeug in ein unbekanntes Land reiste, dass der Kommandant, welcher ihr zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, auch ihre Reise organisiert habe, wobei sie während der Reise in die Schweiz von einem anderen Mann begleitet worden sei, dass sie mit dem Auto weitergereist und am 6. Juli 2009 in die Schweiz gelangt sei, wo sie am 6. Juli 2009 im EVZ Basel um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 13. Juli 2009 summarisch zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt (act. 1) und am 28. Juli 2009 zu den Asylgründen angehört wurde (act. 7), dass die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben hatte, sie sei nie zur Schule gegangen, sei Analphabetin, ihre Muttersprache sei Susu und am Arbeitsplatz habe sie französisch gelernt, dass sowohl die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise als auch die Anhörung zu den Ausreisegründen in französischer Sprache stattfanden, dass die Beschwerdeführerin am Anfang der Kurzbefragung (Punkt 3) die Frage, ob die den/die Dolmetscher/in gut verstehe, bejahte, und am Ende der Kurzbefragung auf die Frage, ob sie den/die Dolmetscher/in verstanden habe, antwortete "etwas weniger gut" (Punkt 23), dass die Hilfswerksvertretung in ihren Beobachtungen anlässlich der Anhörung darauf aufmerksam machte, dass die Verständigung mit der Gesuchstellerin nicht einfach gewesen sei, viele Fragen mehrmals hätten erläutert und Antworten wiederholt werden müssen, dass dies auf die Verwendung der Fremdsprache Französisch und den tiefen Bildungsstand der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Frage nach ihren Reise- und Identitätspapieren angab, sie habe nur, was sie auf sich trage, da sie bis unmittelbar vor der Ausreise im Gefängnis gewesen sei, E-5018/2009 dass sie im Hause von C._______ als Köchin gearbeitet habe, dass dieser zwar einen Ausweis für sie besorgt habe, weil man ohne Ausweis nicht arbeiten dürfe, dass sie diesen Ausweis in ihrer Tasche gehabt habe, er aber bei ihrer Verhaftung zu Hause zurückgeblieben beziehungsweise allenfalls von den Gendarmen mitgenommen worden sei, dass ihr Vater vor seinem Tode alle Papiere bei ihrem Bruder D._______, welcher in einem etwa eine Tagesreise von B._______ entfernten Dorf lebe, deponiert habe, und dass es sich um Auszüge, wie etwa Geburtsurkunden handle, wobei sie allerdings nicht genau wisse, um welche Papiere es sich handle, dass sie Papiere beschaffen könne, wenn sie sich etwas beruhigt habe und besser fühle, dass während der Reise ihr Begleiter sich um Reisedokumente gekümmert habe, ihr diese jedoch wieder abgenommen worden seien, nachdem sie in das Auto eingestiegen sei, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angab, sie sei im Februar 2009 bei sich zu Hause in B._______ von mehreren Gendarmen festgenommen, gefesselt und ins Gefängnis gebracht worden, dass die Gendarmen vorerst keinen Grund für die Verhaftung genannt, das Haus durchsucht und alles mitgenommen hätten, dass ihre drei Kinder anlässlich ihrer Verhaftung ebenfalls zu Hause gewesen seien und geweint hätten, und dass sie über deren Schicksal nichts wisse, dass man ihr im Gefängnis gesagt habe, es gäbe ein Papier beziehungsweise mehrere Papier, das oder die sie beschaffen müsse, und sie geantwortet habe, sie wisse nichts von Papieren, da sie nie zur Schule gegangen sei, dass ihr vorgeworfen worden sei, sie habe die Papiere bei C._______ mitgenommen und müsse sie wieder beschaffen, dabei habe sie gar keine Papiere weggenommen, E-5018/2009 dass ihre Verwandten, insbesondere ihr vom gleichen Vater stammender Halbbruder E._______, nicht gut zu ihr gewesen seien, dass E._______, welcher keiner Arbeit nachgehe und nur herumsitze, von ihr Geld verlangt habe, weil sie bei Ousmane Conté gearbeitet habe, dass E._______, als sie dies nicht getan habe, den Gendarmen gesagt habe, sie wisse von den Papieren, dass sie im Gefängnis geschlagen und zweimal vergewaltigt worden sei und gesundheitliche Schäden, unter anderem an den Knien, davongetragen habe, dass hier in der Schweiz Röntgenaufnahmen gemacht worden seien, dass sie im Gefängnis einen Kommandanten kennengelernt habe, welchem sie 5'000 US$ gegeben habe und welcher ihr zur Flucht verholfen habe, dass sie früher, als ihr Ehemann noch gelebt habe, Zöpfe geflochten habe, dass ihr Mann vor vielen Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei und ihr Bruder Georges sie nach seinem Tod mit Reis unterstützt habe, dass ihr verstorbener Mann im Hafen von Conakry gearbeitet habe und einer seiner Freunde sie Ousmane Conté vorgestellt habe, wo sie dann als Köchin zu arbeiten begonnen habe, dass sie in Ousmane Contés Haushalt für alle Mittag- und Abendessen gekocht habe, noch weitere Personen im Haus gearbeitet hätten, das Personal aber oft gewechselt und sie Ousmane Conté nicht oft gesehen habe, dass sie auch ein Problem mit dem Besitzer ihrer Wohnung gehabt habe, welcher bereits drei Frauen habe und sie habe heiraten wollen, dass sie dies nicht gewollt habe, weshalb er sie aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen und sogar ins Gefängnis gegangen sei und dort über sie geredet habe, damit sie nicht entlassen würde, E-5018/2009 dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juli 2009 - eröffnet am selben Tag - nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass die Begründung, die Gendarmen hätten ihren Arbeitsausweis vielleicht bei der Festnahme mitgenommen, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten zu bewirken vermöge, weil die Arbeit bei Ousmane Conté sowie die Festnahme der Beschwerdeführerin an sich nicht glaubhaft seien, dass die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar und substanziiert habe schildern können, wie es ihr habe gelingen können, ohne gültige Papiere von ihrem Heimatstaat in die Schweiz zu gelangen, dass schliesslich keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen der Beschwerdeführerin erkennen liessen in Bezug auf die Beschaffung von Ausweisdokumenten, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass die Vorbringen zu ihren Asylgründen nämlich in keiner Weise zu überzeugen vermöchten, sondern vielmehr aufgrund der von unplausibler Unkenntnis geprägten Aussagen ausgeschlossen werden könne, dass sie für Ousmane Conté gearbeitet habe und als Folge dieser Tätigkeit festgenommen worden sei, dass sie vorab Ousmane Conté auf einem Bild nicht habe identifizieren können, obschon sie behauptet habe, ihn während ihrer etwa 10-jährigen Anstellung mehrmals gesehen zu haben, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, E-5018/2009 dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere ins Gewicht falle, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 34-jährige, soweit aktenkundig, gesunde Frau handle, welche ihr ganzes Leben in Conakry verbracht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge, dass sie insbesondere dort zwei Brüder habe, wobei sie von einem auch früher unterstützt worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung vom 30. Juli 2009 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft sei pflichtgemäss zu prüfen und es sei eine neue Verfügung zu erlassen, dass sie in formeller Hinsicht um Kostenbefreiung nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ausführte, sie sei durch die vielen schlimmen Dingen, welche sie durch ihren Bruder E._______, die Gendarmen, im Gefängnis und auf der Flucht erlebt habe, kaum in der Lage, sich zu konzentrieren, sich kohärent auszudrücken und logisch zu handeln, dass ihr die Konsultation eines Psychiaters während des Verfahrens im EVZ Basel nicht gestattet worden sei, dass sie weder schlafen noch mit Weinen aufhören könne, dass sie deshalb momentan nicht im Stande sei, etwas zu organisieren, um die Dokumente von ihrem Bruder zu verlangen, zumal sie auch keine Telefonnummer von einer Person aus dem Dorf habe, dass ihr die Asylgründe nicht geglaubt worden seien, sie jedoch die Wahrheit gesagt habe, dass sie seit ihrer Inhaftierung nicht mehr gut sehe und der Arzt im EVZ eine Sehschwäche festgestellt habe, und dies der Grund sei, dass sie die Personen auf den Fotos nicht erkannt habe, dass sie sich auch nicht gewohnt sei, sich zu verteidigen oder Dinge strukturiert darzulegen, wie man es in der Schule lerne, E-5018/2009 dass sie nur deshalb beschuldigt worden sei, die Papiere entwendet zu haben, weil ihr Bruder E._______ sie dessen beschuldigt habe, dass E._______ und die Familie ihres verstorbenen Mannes sie aus dem Weg schaffen wollten, und sie als Frau ohne viel Geld von der Polizei keine Unterstützung erhalten habe, um sich zu wehren, dass sie schwere Verletzungen an Beinen und Armen habe, weil sie sich im Gefängnis gegen die Vergewaltigungen gewehrt habe und sie baldmöglichst einen Arztbericht nachreichen werde, dass sie seit den beiden Vergewaltigungen an Blutungen und Schmerzen leide, welche nicht mehr aufhörten und sie noch nicht untersucht worden sei, und dass sie auch diesbezüglich einen ärztlichen Bericht nachreichen werde, dass sie schliesslich anführte, die Anhörung habe auf Französisch stattgefunden, eine Sprache, welche sie erst bei Ousmane bei der Arbeit gelernt habe, die sie nicht gut spreche und insbesondere die Nuancen nicht verstehe, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 unter anderem festhielt, die Beschwerdeführerin dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-5018/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher E-5018/2009 Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass die Beschwerdeführerin zwar innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne deren Definition in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass vorliegend aber - abgesehen von formellen Mängeln, an welchen die angefochtene Verfügung leidet - ein Tatbestand nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorliegt, da die summarische materielle Prüfung der vorliegenden Akten die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der summarischen Befragung als auch während der späteren Anhörung als erstes auf ihre körperliche Versehrtheit aufmerksam und dazu geltend machte, sie sei vergewaltigt und geschlagen worden (A1 S. 4; A7 S. 11), dass sie bereits anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt hatte, sie fühle sich nicht gut, habe schlaflose Nächte und könne allenfalls dann Papiere beschaffen, wenn sie sich etwas beruhigt habe (A1 S. 4), dass sich auch im Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen ein Hinweis auf die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin befindet, und zwar dort, wo sie beschreibt, weshalb die Gendarmen sie verdächtigt hätten, die Dokumente zu besitzen (A7 S. 11, Klammerbemerkung: "GS hat Tränen in den Augen"), dass ferner, soweit aufgrund der Lektüre von Befragungsprotokollen beurteilbar, die Sorge der Beschwerdeführerin um das Schicksal ihrer Kinder echt und nachvollziehbar scheint (A1 S. 3, 5; A7 S. 11 f.), dass es im Rahmen der beiden Befragungen offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, was auch von der Hilfswerksvertretung bemerkt und als Einwand notiert wurde, dass der Grund dafür einerseits im geringen Bildungsstand der Beschwerdeführerin - auch das BFM hat keine Zweifel daran geäussert, dass die Beschwerdeführerin weder lesen noch schreiben kann - und der dadurch mutmasslich noch verstärkten Unsicherheit liegen dürfte, E-5018/2009 dass aber auch auf sprachliche Schwierigkeiten zu schliessen ist, welche auf den Umstand zurückzuführen sein dürften, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Muttersprache Susu, sondern in Französisch befragt worden ist, dass zwar die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie habe am Arbeitsplatz französisch gelernt (A1 S. 2), dass ihre diesbezüglichen limitierten und wohl auf einen mit dem Arbeitsumfeld im Zusammenhang stehenden Wortschatz eingeschränkten Kenntnisse für die Befragungen nach Überzeugung des Gerichts nicht ausgereicht haben, dass die Beschwerdeführerin selbst am Ende der Kurzbefragung auf die Frage, wie sie den/die Dolmetscher/in verstanden habe, antwortete "etwas weniger gut" (A1 S. 7), dass die Beschwerdeführerin zwar zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen angab, sie verstehe die Dolmetscherin sehr gut (A7 S. 2), dieser Umstand aber bei einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich ins Gewicht fällt, dass allerdings durchaus Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu finden sind, dass diese Unstimmigkeiten aber zumindest teilweise und in wesentlichen Punkten durch die soeben umschriebenen Umstände erklärt werden können, dass dies etwa für den Vorwurf des BFM zutrifft, die Beschwerdeführerin habe nicht schlüssig beantworten können, wieviele Angestellte im Hause von Ousmane Conté tätig seien, dass diesbezüglich offensichtliche Verständigungsprobleme aus dem Protokoll hervorgehen (A7 S. 13 f., F102 - F109), wobei das BFM unter anderem gerade diese Unstimmigkeiten heranzieht, um auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe zu schliessen, dass die umschriebenen Umstände auch weitere der vom BFM der Beschwerdeführerin entgegengehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu erklären vermögen, wobei es sich aus den nachfolgenden Gründen erübrigt, im Einzelnen näher darauf einzugehen, E-5018/2009 dass es unabhängig vom oben Gesagten weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines allfälligen Wegweisungshindernisses bedarf, insbesondere was die geltend gemachten Nachteile betrifft, dass die vorliegenden Akten auch keine abschliessende Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Verwandtschaft zulassen, dass dies insbesondere gilt für die geltend gemachten Probleme mit ihrem Bruders E._______, welche mit der geltend gemachten Verhaftung in Zusammenhang stehen sollen, aber auch für diejenigen mit der Familie ihres verstorbenen Ehemannes und ihres Vermieters, dass bei der durchzuführenden Anhörung das aus der Presse bekannte Faktum der Verhaftung von C._______ in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2009 wegen Verdachts auf Drogenhandel im grossen Stil auf eine Verbindung zur angeblich im gleichen Monat erfolgten Verhaftung der Beschwerdeführerin zu überprüfen, ihrer Verbindung zum Händler F._______ und dem Grund ihrer Gelddeposition bei selbigem nachzufragen und der Herkunft ihres Geldes nachzuspüren sein wird, dass nach dem Gesagten offen bleiben kann, ob die Verfügung bereits gestützt auf formelle Mängel aufzuheben wäre, etwa weil - abgesehen von der blossen Erwähnung der beiden Vergewaltigungen im Sachverhalt - weder die von der Beschwerdeführerin daraus und aus den Schlägen abgeleiteten physischen Beschwerden, noch die geltend gemachte psychische Angeschlagenheit oder die angeblichen familiären Schwierigkeiten, welche sie zumindest teilweise direkt mit ihrer Verhaftung in Verbindung bringt, in die Verfügungsbegründung Eingang gefunden haben, geschweige denn gewürdigt worden sind, dass zusammenfassend der vorliegende Fall einer eingehenderen Prüfung bedurft hätte, ein Tatbestand von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorliegt und das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Art. 106 AsylG), dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2009 demzufolge aufzuheben ist und die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens, in dessen Verlauf weitere Abklärungen zu erfolgen haben, an das BFM zurückzuweisen ist, E-5018/2009 dass insbesondere eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache Susu zu erfolgen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VWVG gegenstandslos wird, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist, da ihr keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5018/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: E-5018/2009 Seite 14