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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2022 E-5013/2022

2 dicembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,466 parole·~22 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5013/2022

Urteil v o m 2 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2022 / N (…).

E-5013/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. August 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. Am 23. August 2022 mandatierte er die ihm im BAZ zugewiesene, rubrizierte Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 23. September 2022 erfolgte seine Erstbefragung (EB) und am 14. Oktober 2022 die Anhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der EB und der Anhörung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in ärmlichen Verhältnissen, aber im familieneigenen Haus in C._______ gewohnt und dort die Schule besucht. Seine Familie sei seit etwa sieben Jahren in eine Fehde verwickelt. Damals habe sein Vater einen Jugendlichen umgebracht und dessen Vater (D._______.) beziehungsweise dessen Familienclan versuche den Tod des Sohnes seither zu rächen; die Hintergründe kenne er nicht. Er selber sei deshalb regelmässig von diesen Leuten mit dem Tode bedroht, beschimpft und geschlagen worden, denn gemäss Tradition ziele die Rache nicht auf den Täter, sondern auf dessen Kinder. Letztmals sei er vor etwa acht Monaten von Leuten dieses Familienclans belästigt worden und etwa zu dieser Zeit sei sein ebenfalls bedrohter Bruder ausgereist. Dieser befinde sich in E._______ im Asylverfahren, sei aber zwischenzeitlich auch in der Schweiz im Asylverfahren gewesen. Eine formelle Anzeige hätten sie nicht erstattet. Die Polizei sei aber von seiner Familie über die Situation informiert worden und habe dennoch nichts unternommen. Dies gelte gleichsam für den Dorfvorsteher, der ständig betrunken sei. Aus Furcht vor weiteren Belästigungen oder seiner Tötung habe er Albanien am (…) August 2022 legal und kontrolliert auf dem Seeweg in Richtung Italien verlassen. Mit dem Zug sei er in der Folge illegal in die Schweiz gelangt. Mit seiner Familie in Albanien stehe er in regelmässigem Kontakt und die Drohungen bestünden fort. Weitere Probleme mit Behörden oder Privaten habe er nicht gehabt. Angesprochen auf seinen Gesundheitszustand erwähnte er zunächst frühere unfallbedingte Brüche an der (…) und an einem (…), eine (…)verletzung und Probleme mit der (…); zu seinem psychischen Zustand befragt gab er an, gut zu schlafen. Er benötige keine Medikamente. Später teilte er mit, sein Körper fühle sich wie kaputt an und er nehme oft keine Mahlzeiten ein, weil er das Essen nicht gut finde oder Leute an seinem Tisch darauf spucken würden. Die Rechtsvertretung verwies in diesem Zusammenhang auf «Rückmeldungen», wonach der Beschwerdeführer sich im Beisein von anderen Menschen nicht wohl fühle

E-5013/2022 und aus diesem Grund nicht esse. Er verweigere das Aufsuchen des Gesundheitsdienstes. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen am (…) 2018 ausgestellten albanischen Reisepass zu den Akten. Der Bruder des Beschwerdeführers (F._______.) stellte bereits am (…) Juli 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Auf dieses trat das SEM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom (…) August 2022 in Anwendung der Dublin-Vertrags- und -Verordnungsgrundlagen nicht ein, unter gleichzeitiger Wegweisung von F._______. in den Dublin-Staat E._______. Am (…) September 2022 erfolgte dessen Überstellung nach E._______. B. Am 21. Oktober 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids zusammen mit den editionspflichtigen Akten zur Stellungnahme. Die Stellungnahme ging am 24. Oktober 2022 beim SEM ein. Darin modifizierte der Beschwerdeführer den bisher deponierten Sachverhalt wie folgt: Sein Vater sei Alkoholiker und habe gegenüber der Familie immer wieder häusliche Gewalt verübt, was seine Mutter und seinen Bruder zum Wegzug bewogen habe. Sein Vater habe ihn misshandelt und sich nicht um ihn gekümmert. In dieser Notsituation sei er in die Fänge von kriminellen Banden geraten, die ihn ausgenutzt und zu Arbeitsverrichtungen gezwungen hätten. Dies habe ihn zur Ausreise bewogen. Aufgrund seiner Ausbeutung durch kriminelle Banden lägen nunmehr auch Hinweise auf Menschenhandel vor. Er habe sich bisher geschämt, über diese Sachverhaltsergänzungen zu sprechen und nachteilige Konsequenzen im Asylverfahren befürchtet. Der Sachverhalt sei somit sowohl hinsichtlich der Fluchtgründe als auch des medizinischen Sachverhalts sowie der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht abschliessend geklärt, weshalb er dem erweiterten Verfahren zuzuweisen sei. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der

E-5013/2022 Schweiz sowie den Vollzug an. Mit dem Entscheid erhielt er die editionspflichtigen Akten und in der Rechtsmittelbelehrung die Information über die die verkürzte Rechtsmittelfrist nach Art. 108 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). D. Mit Eingabe vom 1. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 3. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Gemäss einer Mitteilung des SEM vom 4. November 2022 verliess der Beschwerdeführer das BAZ am (…) Oktober 2022 unkontrolliert und war seither unbekannten Aufenthaltes. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin auf, bis zum 17. November 2022 konkrete Fragen zu beantworten (betr. Anlass zur Mitwirkungspflichtverletzung, Grund des Verlassens des BAZ, Aufenthaltsorte und -länder seit dem (…) Oktober 2022 sowie Begründung des dortigen Aufenthalts) und eine aktuelle, vom Beschwerdeführer unterzeichnete, originale Erklärung einzureichen, aus der dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort (mit Adressangabe) schlüssig hervorgehen. Bei ungenutzter Frist würde vom Wegfall des schutzwürdigen Interesses an der Weiterführung des Verfahrens ausgegangen und die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, welche Rechtsfolge auch dann eintrete, wenn eine Stellungnahme zwar innert Frist eingehe, aber deren Inhalt nicht auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hindeute. Zudem wurde auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG hingewiesen, wonach Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tage nicht zur Verfügung stehen, auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichten.

E-5013/2022 Mit Stellungnahme vom 17. November 2022 erklärte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, dass er sich der Beschwerdeerhebung durch letztere nicht bewusst gewesen und vom Abschluss des Verfahrens ausgegangen sei, weshalb er sich aus Furcht vor einer Abschiebung nach Albanien zu seinem Bruder nach E._______ begeben habe. Nach Kontaktierung durch seine Vertreterin und deren Hinweis auf die tatsächliche Sachlage sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Sein bestehendes aktuelles Interesse an der Fortführung des Verfahrens belege er mit beiliegender Erklärung vom 15. November 2022 und seine Rückkehr ins BAZ gehe aus dem ebenso beiliegenden E-Mail des BAZ hervor, wonach er per (…) November 2022 dort reaktiviert sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Im Sinne einer Präzisierung ist unter Bezugnahme auf Bst. F oben festzuhalten, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers trotz dessen ausdrücklicher und unterschriftlicher Erklärung vom 15. November 2022 mit Zweifeln behaftet bleibt, zumal das über fünftägige Fernbleiben vom BAZ ohne Abmeldung unbestritten ist und der Wegzug nach

E-5013/2022 E._______ aus gänzlich freien Stücken erfolgte; der Beschwerdeführer versteht Deutsch und konnte somit die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung verstehen. Hinzu kommt ein gewisses Erstaunen in der Führung des Vertretungsmandats, da die Rechtsvertretung ihren Mandanten über die Beschwerdeerhebung in dessen Namen offenbar weitgehend im Unklaren beliess. Da sich aufgrund der bestehenden Sachlage trotz klarer Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 3 und 3bis AsylG) das damalige und das aktuelle Rechtsschutzinteresse jedoch nicht zweifelsfrei in Abrede stellen lassen, besteht im vorliegenden Grenzfall kein rechtsgenüglicher Anlass für ein Nichteintreten auf die Beschwerde oder für deren Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit. Anderweitige Auswirkungen der Mitwirkungsverletzung sind im Rahmen der materiellen Würdigung unten (vgl. E. 6 und 8) in Erwägung zu ziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5013/2022 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-5013/2022 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Er mache Gewalt durch Dritte beziehungsweise Angst vor solcher Gewalt geltend. Diese sei vorliegend nicht asylrelevant, denn für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei vorausgesetzt, dass der betreffende Staat nicht bereit oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. In der Regel sei ein Schutz gewährleistet, wenn einsatzfähige und wirksame Polizei- und Justizorgane bestehen, die Ermittlungen durchführen, Strafverfahren einleiten und Verfolgungshandlungen bestrafen. Der Bundesrat habe Albanien mit Beschluss vom 6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen, weshalb davon auszugehen sei, dass bei nichtstaatlicher Verfolgung die Betroffenen behördlichen Schutz erhalten. Die Polizeibehörden in Albanien seien denn auch – wie in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt – bereit und in der Lage, gegen Bedrohungen oder Übergriffe von Dritten vorzugehen. Die Regelvermutung könne zwar aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei praxisgemäss eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung nicht genüge. Vorliegend seien indessen keine solchen substanziierten Anhaltspunkte ersichtlich, da er nicht in der Lage gewesen sei stichhaltig zu erklären, unter welchen Umständen er konkret verfolgt worden sei und aus welchem Grund die Fehde über Jahre hinaus ohne Versöhnungsversuche bestanden habe. Sollten ferner Polizei oder Dorfvorsteher tatsächlich nichts unternommen haben, bestünde in Albanien die Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass der albanische Staat seinen Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen hätte. Bezugnehmend auf die Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 hält das SEM fest, dass zwischen dem Asylgesuch und dem Entscheidentwurf über zwei Monate lägen und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die bereits bekannt gewesenen Sachverhaltsergänzungen nicht früher hätten geltend gemacht werden können; sie seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu betrachten. Selbst unter Annahme, dass die nachgeschobenen Asylgründe der Realität entsprechen würden, entfalteten sie keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die albanischen Behörden seien wie erwogen schutzfähig und –willig und er könne seinen Anspruch auf Entgegennahme einer Anzeige und auf angemessenen Schutz bei einer staatlichen Behörde geltend machen. Des Weiteren stünden ihm gegebenenfalls auch innerstaatliche Aufenthaltsalternativen, zum Beispiel bei seiner Mutter, zu Verfügung. Bezüglich der Frage

E-5013/2022 der Glaubhaftigkeit der neuen Verfolgungsgründe sei zudem das Schamargument nicht nachvollziehbar, zumal er seit Verfahrensbeginn über eine qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung verfüge. Ausführliche und glaubhafte Erklärungen zu den angeblichen Gründen, die ihn an einer früheren Geltendmachung gehindert hätten, könnten der Stellungnahme nicht entnommen werden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Weigerung, einen Arzt aufzusuchen. Die geltend gemachte Interpretation, wonach seine Apathie und Sehnsucht nach Einsamkeit in den erlebten Schwierigkeiten mit dem Vater gründeten, sei nicht fundiert. Die Rechtsvertretung verfüge auch über keine fachlichen Kompetenzen, um die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Schliesslich sei nicht schlüssig nachvollziehbar, inwiefern er aufgrund seiner angeblichen Zusammenarbeit mit kriminellen Banden Opfer von Menschenhandel wäre. Der Zusammenhang zwischen den angeblichen Misshandlungen durch seinen Vater und den kriminellen Tätigkeiten sei ebenso zweifelhaft wie die restlichen nachgeschobenen Asylgründe. Im Übrigen verfüge Albanien über medizinische Strukturen, in denen er seinen Gesundheitszustand abklären lassen könne. Das SEM gehe vorliegend davon aus, dass es sich beim Nachschub von Asylgründen um ein Verzögerungsmanöver handle. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu stünden der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Vollzug erweise sich ebenso als zumutbar. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 habe der Bundesrat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [WWAL]). Diese Regelvermutung vermöge der Beschwerdeführer wiederum nicht umzustossen. Er sei mit (…) Jahren zwar minderjährig, verfüge aber über ein intaktes und kontaktierbares familiäres Netz und die Familie besitze ein Haus, womit die Wohnsituation gesichert und die Reintegrationschancen gut seien. Die Tatsache, dass seine Familie angeblich der Unterschicht angehöre, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es liege in der Verantwortung seiner Eltern, bei Bedarf Sozialhilfe zu beantragen. Die angegebenen medizinischen Probleme und die Menschenscheu seien

E-5013/2022 ebenso wenig vollzugshinderlich. Albanische Staatsbürger hätten Zugang zu staatlichen Gesundheitsleistungen, die von der Regierung finanziert würden. Es liege am Beschwerdeführer, in seiner Heimat einen Arzt aufzusuchen, um seine Probleme zu erkennen und eine allfällige medizinische Diagnose zu erstellen. Zudem sei es in Albanien mit seiner geringen Bevölkerungsdichte durchaus möglich, sich von den Menschen zu isolieren. Aus dem in der KRK verbrieften und praxisgemäss zu berücksichtigenden Prinzip des übergeordneten Kindswohls ergäben sich vorliegend ebenfalls keine Unzumutbarkeitsgründe. Zwar sei bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im konkreten Fall praxisgemäss zu prüfen, ob dieser bei seiner Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung, die ihm eine seinem Alter und seiner Reife entsprechende Betreuung bieten kann, empfangen werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne aber auf eine Bestimmung eines von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommens nur dann direkt Bezug genommen werden, wenn die Norm inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sei, um im Einzelfall die Grundlage eines konkreten Entscheides zu sein. Die erforderliche Bestimmtheit gehe vor allem blossen Programmartikeln und Bestimmungen ab, die eine Materie nur in Umrissen regelten oder blosse Leitgedanken enthielten, von denen sich der Gesetzgeber der vertragsschliessenden Staaten leiten lassen sollen. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers erlaube vorliegend den Schluss, dass das übergeordnete Kindswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 geltend gemachten modifizierten Fluchtgründe, seinen insbesondere in psychischer Hinsicht diffusen Gesundheitszustand sowie die daraus sich ergebende Bedeutsamkeit für die Beurteilung der Asylrelevanz und der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Aufgrund dieses Vorliegens neuer Tatsachen bestehe in sachverhaltlicher Hinsicht vertiefter Abklärungsbedarf und damit einhergehend die Notwendigkeit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Zuweisung seiner Person ins erweiterte Verfahren. Zu diesen Sachverhaltsabklärungen sei das SEM aufgrund der ihm obliegenden Untersuchungspflicht nach Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG verpflichtet, im Besonderen wenn wie in seinem Fall Minderjährige und mithin deren Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls betroffen seien. Die Abklärungen drängten sich auch deshalb auf, weil er offensichtlich Schwierigkeiten habe, über diese Themen (Erlebnisse

E-5013/2022 in der Heimat und psychischer Zustand) zu sprechen und Indizien auf besorgniserregende psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf sein Aussageverhalten vorlägen. Jedenfalls könne nicht ohne weiteres von einem intakten familiären Netz und einer gesicherten Wohnsituation in der Heimat ausgegangen werden. Der Umstand eines verspäteten Vorbringens der neuen Tatsachen dürfe noch nicht zu deren Unglaubhaftigkeitsbeurteilung führen und entbinde das SEM nicht von seiner Pflicht zur vertieften Sachverhaltsabklärung, zumal die Verspätung erklärbar sei (Scham, fehlendes Vertrauen zu verfahrensinvolvierten Personen, Angst vor negativen Konsequenzen im Asylverfahren). Es stehe somit fest, dass der Sachverhalt vorliegend zumindest hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges sowie der medizinischen Situation des Beschwerdeführers nicht vollständig erstellt sei und somit Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bestehe. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1, 1. Abschnitt) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise, da die abschlägige vorinstanzliche Würdigung der ursprünglich geltend gemachten Asylgründe substanziell in der Eingabe gar nicht beanstandet wird. Der Beschwerdeführer verzichtet gar auf das Stellen jeglicher reformatorischen Anträge (z.B. Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls). Vielmehr beschränkt er sich über weite Teile auf eine Bekräftigung und Wiederholung des in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 geltend gemachten, modifizierten Sachverhalts und auf die Forderung nach diesbezüglich vertiefter Abklärung durch das einer behauptungsgemäss umfassenden Untersuchungspflicht unterliegende SEM nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dieser Auffassung ist indessen unter integralem Hinweis auf die in der angefochtenen Verfügung (dort S. 4 f.) in diesem Zusammenhang geäusserte Gegenauffassung des SEM entschieden entgegenzutreten: Vorab ist klarzustellen, dass im Verwaltungsverfahren die Mitwirkungspflicht das Korrelat zur Untersuchungs- und Abklärungspflicht der verfügenden Behörde

E-5013/2022 darstellt und die Angabe der Asylgründe in Asylbefragungen und -anhörungen das Kernelement der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren schlechthin ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Der Beschwerdeführer wurde über seine Mitwirkungspflicht im bisherigen Verfahren mehrfach hinlänglich orientiert. Wenn nun Asylgründe wie vorliegend ohne nachvollziehbaren Grund unerwähnt bleiben, besteht auch kein Raum für die Umsetzung der Untersuchungs- und Abklärungspflicht durch die Behörde. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht bewirkt im Asylverfahren zudem eine persönliche Unglaubwürdigkeit der asylsuchenden Person und wirkt sich mittelbar negativ auf die nach Art. 7 AsylG zu beurteilende Glaubhaftigkeit der (rechtzeitig oder verspätet) deponierten Verfolgungsvorbringen aus. Vorliegend wird dieser Unglaubwürdigkeits- und Unglaubhaftigkeitseffekt dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer das BAZ nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung verlassen hat und den Behörden während Tagen und gar Wochen unentschuldigt nicht zur Verfügung stand. Diese Mitwirkungsverletzung nach Art. 8 Abs. 3 und Abs. 3bis AsylG deutet auf ein offensichtlich eingeschränktes Interesse des Beschwerdeführers an der definitiven Beurteilung seiner angeblichen Asylgründe und behauptungsgemässen Vollzugshindernisse hin. Unbesehen dessen verkennt der Beschwerdeführer, dass das SEM den nachgeschobenen beziehungsweise ersatzweise geltend gemachten Asylgründen in der angefochtenen Verfügung selbst bei Unterstellung ihrer Wahrheitskonformität die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit abgesprochen hat. Diese Erkenntnis des SEM ist zu stützen und bleibt seitens des Beschwerdeführers wiederum substanziell unbestritten. Weiterer sachverhaltlicher Untersuchungs- und Abklärungsbedarf ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des Erwogenen daher nicht veranlasst, weitere Abklärungen oder Instruktionsmassnahmen entweder selber vorzunehmen oder solche mittels Rückweisung der Sache an die Vorinstanz dem SEM aufzuerlegen. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls unter Wahrung der diesem zustehenden Verfahrensrechte und insbesondere nach rechtsgenüglicher Abklärung und Feststellung des Sachverhalts zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht

E-5013/2022 angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel, wobei betreffend das Korrelat zwischen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers einerseits sowie Untersuchungs- und Abklärungspflicht des SEM anderseits und betreffend die Konsequenzen der vorliegenden konkreten Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer auf die Ausführungen zuvor (E. 6.1) zu verweisen ist. Der Sachverhalt erweist sich als rechtsgenüglich abgeklärt und vollständig festgestellt. Auch hier ist im Übrigen festzuhalten, dass der professionell rechtsvertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Beantragung der Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie der vorläufigen Aufnahme verzichtet. Mit besonderem Fokus auf die KRK, das dort in Art. 3 verbriefte Kindeswohl und die damit verbundene Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ist schliesslich in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse festzuhalten, dass der ([…]) Beschwerdeführer in seiner Heimat neben verschiedenen Verwandten insbesondere über seine Eltern verfügt, die an bekannter Adresse wohnen und gemäss eigenen Angaben problemlos kontaktierbar sind. Er kann somit seinen Empfang in Albanien durch seine Angehörigen selber in die Wege leiten oder die Angehörigen bei einem zwangsweisen Vollzug über Ankunftsort und – zeit vorgängig informieren. Am Rande ist jedoch festzuhalten, dass hierzu aus seiner Sicht kaum Bedarf bestehen dürfte, zumal er mit seiner regen und unbegleiteten Reisetätigkeit in Europa (von Albanien in die Schweiz und von der Schweiz nach E._______ und zurück) seine Selbständigkeit unter Beweis gestellt hat. Jedenfalls wird mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat und in das dort tragfähig bestehende familiäre Beziehungsnetz dem Grundsatz des Kindeswohls im Vergleich zu einem Verbleib in der Schweiz nahezu bestmöglich Rechnung getragen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt, ob beantragt oder nicht, somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-5013/2022 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung einer aussichtslosen Beschwerde) wären die Kosten unter Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 [am Ende] VwVG). Sie wären ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG sogar im Falle eines Obsiegens aufzuerlegen gewesen, weil er gemäss obigen Erkenntnissen seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 (insb. Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 3bis) AsylG auf beiden Verfahrensstufen offenkundig und grob verletzt hat. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird jedoch ausnahmsweise und gänzlich unpräjudiziell in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5013/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

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