Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5012/2011 Urteil v om 1 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
E5012/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. Mai 2009 verliess und am 7. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2009 und der Anhörung vom 21. Juli 2009 durch das Bundesamt zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern hätten sich im Jahre 2000 scheiden lassen, sein Vater sei in der Folge für ihn unbekannten Aufenthaltes geblieben und seine Mutter sei der Alkoholsucht verfallen, weshalb er sich als Strassenkind habe durchschlagen müssen, dass er einmal nach einem Diebstahl von Esswaren für zwei Tage in polizeiliche Gewahrsam gekommen, jedoch ohne weitere Sanktionen entlassen worden sei, dass sein Stiefvater ihm geraten habe, nach Moskau zu ziehen und dort eine Schule zu besuchen, dass er in Moskau für kurze Zeit Unterschlupf gefunden habe, ihm jedoch geraten wurde, weiterzuziehen und er mit einem Personenwagen in die Schweiz gereist sei, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung und auf die aktenkundigen Befragungs sowie Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 5. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides darauf hinweist, dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern mongolischer
E5012/2011 Staatsangehörigkeit nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, sondern vielmehr jegliche Hinweise auf das Bestehen einer staatlichen Verfolgung fehlen würden, dass der Beschwerdeführer lediglich Schwierigkeiten im familiären Bereich vorbringe und abgesehen von der legitimen Massnahme aufgrund des Diebstahls keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend mache, dass demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, in Beachtung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) der Vollzug der Wegweisung zulässig sei und weder die politische Situation in der Mongolei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides des BFM vom 25. August 2011 und Eintreten auf das Asylgesuch beantragt, dass festzustellen sei, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat unzumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege und
E5012/2011 Rechtsverbeiständung (nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragt, dass er im Wesentlichen vorbringt, allein aus dem zweitägigen Einsperren eines erst 14jährigen Kindes auf dem Polizeiposten gehe die Gefahr einer staatlichen Verfolgung hervor, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass im Weiteren insgesamt unter Verweis auf die lange Dauer des Asylverfahrens, die gute Integration in der Schweiz sowie des Umstandes, dass er in der Heimat über keine Verwandten verfüge und während eines früheren Heimaufenthaltes offenbar sehr schlechte Erfahrungen gemacht haben müsse, eine Wegweisung in die Mongolei klar unzumutbar sei, dass bezüglich der Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen auf die Rechtsmitteleingabe und soweit entscheidwesentlich auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
E5012/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte „safe countries“) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestritte nerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass
E5012/2011 eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass gemäss konstanter Rechtsprechung (EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247) dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum bereits erleichterten Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit (und somit Unerheblichkeit) nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht eine zweitägige Anhaltung (wegen Diebstahls) auch eines 14jährigen offenkundig keine Rückschlüsse auf eine persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zulassen, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, darzulegen vermag, und die diesbezüglichen Erwägungen im Besonderen auch in der Anwendung des massgeblichen weiten Verfolgungsbegriffs nicht zu beanstanden sind, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Sichtweise erkennen lässt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
E5012/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
E5012/2011 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 1995 geboren wurde und die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritt, dass er im heutigen Zeitpunkt nach wie vor minderjährig ist und deshalb grundsätzlich den Normen des KRK unterliegt, dass Art. 22 Abs. 2 KRK darauf abzielt, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern, dass Art. 22 KRK indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge beschlägt, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie vorliegend abgewiesen worden ist, dass somit keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.), dass allerdings eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz besteht, innerstaatliches Recht zu schaffen, das die in der KRK statuierten völkerrechtlichen Rahmenbestimmungen konkretisiert, dass dies sowohl im Ausländer als auch im Asylrecht soweit nötig geschehen ist und somit namentlich das in Art. 3 KRK angesprochene Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.) und dies vorliegend mitberücksichtigt wurde, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vorläufige Aufnahme unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG zu gewähren ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),
E5012/2011 dass bei minderjährigen Beschwerdeführern das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass, mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten ist, dass, wie bereits erwähnt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Minderjährigen nicht nur eine allfällige Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt zu prüfen, sondern auch abzuklären ist, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre, dass in diesem Zusammenhang nicht nur das Alter und die persönliche Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen sind, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz der Grad der Integration, dass falls keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können oder sich ergibt, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, die Asylbehörden verpflichtet sind, von Amtes wegen und in konkreter Weise abzuklären, ob das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann, dass das Bundesamt daher im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen hat, damit unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde oder Institution in Empfang genommen werden, die willens und in der Lage ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit der gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (vgl. die von der Schweizerischen Asylrekurskommission entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13, mit weiteren Hinweisen], welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird), dass hingegen die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe
E5012/2011 durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden und als blosse Vollzugsmodalitäten vom Bundesamt an den zuständigen Kanton delegiert werden können, dass zu prüfen bleibt, ob sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland über keine Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt, dass dies nur dann zu bejahen wäre, wenn er weder in einer geeigneten Institution noch bei geeigneten Drittpersonen untergebracht werden könnte, dass das BFM diesbezüglich zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet ist, dass das Bundesamt im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5803/2010 vom 25. August 2010 der ihm obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist, dass der Verfügung des BFM vom 25. August 2011 insbesondere zu entnehmen ist, dass die "National Authority for Children" (NAC) für die Aufnahme und Unterbringung zurückgeführter unbegleiteter Minderjähriger zuständig sei, welche nach einer Vorankündigung unbegleitete Minderjährige vom Flugzeug abhole und in den geeigneten Strukturen unterbringe, dass diese Abklärungen einer gerichtsnotorischen Tatsache entspricht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D4692/2009 vom 8. März 2010 E. 5.7.3, D3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2 und D1507/2011 vom 11. Juli 2011), dass es sich beim NAC um eine staatliche Behörde handelt, welche sich für das Wohlergehen der Kinder in der Mongolei einsetzt und dabei unter anderem auch mit privaten Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu die Informationen auf der Webseite des "Child Rights Information Network" [CRIN], www.crin.org/organisations/vieworg.asp?id=4531 [zuletzt besucht am 15. September 2011]), dass aufgrund dieser Abklärung zwar noch nicht feststeht, in welchem Heim der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei untergebracht und betreut werden wird, daraus jedoch nicht zu schliessen ist, dass das BFM seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist,
E5012/2011 dass in der Regel ein konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert werden kann, wenn das Ankunftsdatum der minderjährigen Person feststeht, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Mongolei von einer Vertreterin oder einem Vertreter der NAC in Empfang genommen und sich die NAC um Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers kümmern wird, dass zudem mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, dass die NAC, welche in diesem Bereich über jahrelange Erfahrung verfügt (die Behörde wurde im Jahr 1925 gegründet), den Beschwerdeführer in einer geeigneten Institution unterbringen, wo er seinen Bedürfnissen und seinem Alter entsprechend betreut werden wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D4692/2009 vom 8. März 2010 E. 5.7.3 und D3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2), dass nach dem Gesagten feststeht, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen ausreichend sind und der Beschwerdeführer diesen Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins Heimatland trotz allenfalls fehlenden Beziehungsnetzes keiner Gefährdung des Kindeswohls ausgesetzt wäre, da er bei seiner Ankunft in der Mongolei durch die NAC in Empfang genommen und von dieser Behörde weiter betreut würde, dass der Umstand, dass diese Betreuung nicht die Qualität derjenigen in einigen westeuropäischen Staaten erreicht, nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland und damit in den angestammten Kulturkreis spricht, dass angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes (zwei Jahre und 3 Monate) in der Schweiz der Grad seiner Integration noch keinen Faktor darstellt, der in entscheidwesentlicher Hinsicht als ausschlaggebend erachtet werden könnte, dass sich zusammenfassend ergibt, dass keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe bestehen, die den Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen würden,
E5012/2011 dass wie erwähnt die Reisemodalitäten, wie insbesondere die Begleitung des Beschwerdeführers sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe an die NAC im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden können, dass ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde, er habe offenbar während eines früheren Heimaufenthaltes sehr schlechte Erfahrungen machen müssen, einerseits als nachgeschoben bezeichnet werden müssen (vgl. Akten BFM A13/12 F 103, wonach er sich an einen Aufenthalt im Pflegeheim nicht erinnerte) und andererseits an den obgenannten Feststellungen nichts zu ändern vermögen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung infolge der als aussichtslos erkannten Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.
E5012/2011 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger
E5012/2011 Versand: