Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5012/2009
Urteil v o m 2 6 . April 2012 Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien
A._______, Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N (…).
E-5012/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 13. Dezember 2008 auf dem Landweg verliess, am 31. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte und hier am 5. Januar 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 8. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt und am 30. März 2009 durch das BFM vertieft zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 1999 Mitglied des Chhatra-Dal (Studenten-Flügel) der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und seit Ende des Jahres 2003/anfangs 2004 Chef dieser Partei in seinem lokalen Kreis gewesen, dass im Jahre 2005 oder 2006 auf dem Bazar von Parteigegnern unter der Leitung von S. ein gewaltsamer Angriff auf die BNP stattgefunden habe, wobei Bomben geworfen worden seien und der Beschwerdeführer beschossen worden sei, dass beim Angriff eine Person verletzt worden sei, die zusammen mit einem Komitee des Bazars bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass in der Folge S. verhaftet worden, jedoch aufgrund dessen Beziehungen zur Polizei und mittels Leistung von Schmiergeld nach einigen Monaten wieder freigekommen sei, dass nach der Freilassung von S. der Beschwerdeführer vermehrt von dessen Anhänger bedroht worden sei und S. auf die Personen, die Anzeige erhobenen hätten, Druck ausgeübt habe, sodass die Anzeige gegen ihn zurückgezogen worden sei, dass im Dezember 2007 Anhänger von S. dem Beschwerdeführer unerlaubten Waffenbesitz hätten unterschieben wollen, indem sie einen Nachbarn angestiftet hätten, eine Waffe ins Zimmer des Beschwerdeführers zu legen, er jedoch durch den Nachbarn vor diesem Plan gewarnt worden sei, dass gegen Ende des Jahres 2008 gegen den Beschwerdeführer zwei Anzeigen erstattet worden seien und er mittels zweier Haftbefehle gesucht worden sei,
E-5012/2009 dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe keine bengalischen Identitätspapiere mit Foto eingereicht, die ihn zweifelsfrei identifizieren lassen würden, obwohl ihm dies möglich gewesen sein dürfte, dass demnach an seinen Asylvorbringen, die er unter der angegebenen Identität geltend mache, erste generelle Zweifel aufkommen würden, dass im Weiteren widersprüchliche Angaben zu Kernvorbringen seines unter dieser Identität geltend gemachten Sachverhaltes erkennbar seien, dass es zwar zutreffe, dass sich im Internet diverse Einträge bezüglich einer Person namens Abdus Sattar finden liessen, diese jedoch in Zusammenhang mit diversen anderen Ereignissen stehen würden, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Tatsachenwidrigkeiten (bezüglich des Zeitpunktes von Vorfällen, deren genauen Umstände, der Anzahl der daran beteiligten Personen und dem behördlichen Vorgehen) dem begründeten Verdacht aussetze, sich des Namens und der Identität Abdus Sattars zu bedienen, um darauf abstützend eine fiktive Verfolgungsgeschichte herzuleiten, dass zudem wenig detailliert ausgefallene Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck zu erwecken vermöchten, dass es sich dabei um persönlich Erlebtes handle, dass schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, die auf die Identität "ABDUS Sattar, geboren 1. Dezember 1983" lauten würden, nicht tauglich seien, seine Vorbringen glaubwürdig nachzuweisen,
E-5012/2009 dass ferner betreffend bengalischer Gerichtsdokumente allgemeine Vorbehalte anzubringen seien und diesen kein grosser Beweiswert zukommen würden, da amtliche Dokumente in Bangladesch ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. August 2009 (Poststempel) Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli 2009 sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung zwecks Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme – beantragte, dass ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen allfälliger Beweismittel anzusetzen sei, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
E-5012/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM ersuchte, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 19. August 2009 ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das BFM dabei feststellte, die auf Beschwerdeebene eingereichten und als Urkunden 6-9 betitelten Dokumente könnten die Identität des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zweifelsfrei nachweisen, dass das BFM weiter ausführte, in der angefochtenen Verfügung seien diverse Unglaubwürdigkeitsargumente aufgelistet worden, wozu sich der Beschwerdeführer in seinem Rekurs jedoch nicht habe vernehmen lassen, obwohl ihm die Befragungsprotokolle zur Einsicht zugestellt worden seien und er somit Gelegenheit zur Gegenäusserung gehabt hätte, dass die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers über die Anzeigen und Haftbefehle, die gegen ihn erstattet beziehungsweise ausgestellt worden seien, durch den neu eingereichten Zeitungsartikel (Urkunde 5), worin angeblich über die Suche nach ihm mittels Haftbefehl berichtet werde, nicht aufgelöst würden, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2009 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2009 zur Vernehmlassung des BFM Stellung nahm und ein als Nationality Certificate bezeichnetes Dokument im Original mit beglaubigter englischer Übersetzung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
E-5012/2009 sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und angemessen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen allfälliger Beweismittel anzusetzen, damit begründet, die Durchsicht der Befragungsprotokolle bringe möglicherweise Klarheit und Aufschluss darüber, ob die (von der Vorinstanz) behaupteten Widersprüche tatsächlich bestünden, dass der Antrag abzuweisen ist, da dem Beschwerdeführer auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 17. Juli 2009 hin durch das BFM mit Edition vom 21. Juli 2009 Akteneinsicht gewährt wurde (Akten BFM A25/2) und er mit der Beschwerdeerhebung das rechtliche Gehör vollumfänglich hat wahrnehmen können, dass zudem das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. August 2009 zurecht auf diesen Umstand hingewiesen hat,
E-5012/2009 dass im Weiteren dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM eingeräumt wurde und er in diesem Rahmen davon Gebrauch machen konnte, Beweismittel nachzureichen, dass bei dieser Sachlage das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replikschrift vom 2. September 2009, es sei ihm bislang keine Akteneinsicht in die Befragungsprotokolle gewährt worden, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, zu den im Rahmen der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Unglaubwürdigkeitsargumenten Stellung zu nehmen, an trölerische Prozessführung grenzt, dass das BFM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und mit der angefochtenen Verfügung seiner Begründungspflicht für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches rechtsgenüglich nachgekommen ist, dass zudem, wie nachstehend festzustellen ist, entgegen der Vorbringen auf Rechtsmittelebene der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun vermag, dass es sich bei ihm tatsächlich um die Person handelt, die er zur Begründung seines Asylgesuchs vorgibt zu sein und das BFM zu Recht darauf erkannte, die Vorbringen genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht, weshalb diese nicht auf die Asylrelevanz (präziser: nicht auf die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG) hin geprüft werden müssten, dass demnach auch der Antrag, es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Frage der Flüchtlingseigenschaft (von der Vorinstanz) bislang nicht beurteilt worden sei, abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
E-5012/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit im Resultat zu bestätigen sind, dass das BFM darüber hinaus in der Vernehmlassung vom 19. August 2009 zu Recht feststellte, entgegen der entsprechenden Vorbringen könnten die auf Beschwerdeebene eingereichten und als Urkunden 6-9 betitelten Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zweifelsfrei nachweisen, dass das BFM in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf das publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 verwies, dass im Weiteren auch das mit Eingabe vom 2. September 2009 eingereichte, als Nationality Certificate bezeichnete Dokument nicht als im Sinne der Rechtsprechung rechtsgenügliches Identitätspapier dienen kann, dass im vorliegenden Verfahren klarzustellen ist, dass selbst wenn die blossen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personalien auf ihn zutreffen sollte, dies am Ausgang des Verfahrens nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fallen würde, da er nicht glaubhaft machen kann, dass er mit der anderen Person gleichen Namens identisch ist, dass vielmehr von zentraler Bedeutung ist, wenn das BFM feststellt, es treffe zwar zu, dass sich im Internet diverse Einträge bezüglich einer Person namens Abdus Sattar finden liessen, diese jedoch in Zusammenhang mit diversen anderen Ereignissen stehen würden, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, dass mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Tatsachenwidrigkeiten (bezüglich des Zeitpunktes von Vorfällen, deren genauen Umstände, der Anzahl der daran beteiligten Personen und dem behördlichen Vorgehen) dem begründeten Verdacht aussetzt, sich des Namens und der Identität (allenfalls eines anderen) Abdus Sattars zu bedienen, um darauf abstützend eine fiktive Verfolgungsgeschichte herzuleiten,
E-5012/2009 dass, wie das BFM zu Recht feststellt, widersprüchliche Angaben zu Kernvorbringen seines unter dieser Identität geltend gemachten Sachverhaltes erkennbar sind, dass dem BFM auch darin zu folgen ist, dass wenig detailliert ausgefallene Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, dass es sich dabei um persönlich Erlebtes handelt, dass im Einzelnen auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Vernehmlassung des BFM vom 19. August 2009 zutreffend erwogen wird, dass die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers über die Anzeigen und Haftbefehle, die gegen ihn erstattet beziehungsweise ausgestellt worden seien, durch den neu eingereichten Zeitungsartikel (Urkunde 5), worin angeblich über die Suche nach ihm mittels Haftbefehl berichtet werde, nicht aufgelöst werden, dass in der Rechtsmitteleingabe zwar die wesentlichen geltend gemachten Sachverhaltselemente nochmals vorgetragen werden, jedoch die Vorbringen den vom BFM erkannten entscheidend ins Gewicht fallenden Unglaubhaftigkeitsaspekten nichts Stichhaltiges entgegen zu halten vermögen, dass zu ergänzen bleibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufgabenkreis eines Präsidenten der Chhatra Dal und zur Frage, wie die Chhatra Dal - die der Beschwerdeführer als Chef geführt haben will - organisiert sei, auch auf Nachfrage derart unsubstanziiert ausgefallen sind, dass auch nicht nur ansatzweise glaubhaft erscheint, er habe diese Aufgabe ausgefüllt und diese Funktion innegehabt (A20/13 F41-F45), dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und in Würdigung des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das BFM richtigerweise feststellt, die behauptete Verfolgungssituation (aus politischen Gründen) könne nicht geglaubt werden, dass das Gericht aufgrund des Gesamteindruckes die Einschätzung vertritt, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht in der von ihm vorgebrachten Form erlebt und insbesondere die Voraussetzungen, die ihn begründeterweise befürchten lassen müssten, in Bangladesch von ernsthaften Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevanter Form überzogen zu werden, nicht darzutun in der Lage ist,
E-5012/2009 dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es müsse bezüglich der erkannten widersprüchlichen und somit unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtig werden, dass bei der ersten Anhörung nicht bereits alles Relevante zur Sprache komme und es zufolge sprachlicher Barrieren immer wieder zu Missverständnissen komme, nicht stichhaltig erscheint, da aufgrund der Aktenlage keine entsprechenden Einschränkungen erkennbar sind und der Beschwerdeführer bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A1/12 S. 10), dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich ein Flüchtling kurz nach seiner Ankunft in dem Staat, von dem er sich die Gewährung von Asyl erhoffe, in einem Ausnahmezustand befinde und es nachvollziehbar sei, dass Daten von Ereignissen, die mehrere Jahre zurücklägen, nicht auf Anhieb präsent seien, der vorliegenden Aktenlage nicht gerecht wird und in Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht gehört werden kann, dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere Aspekte im Einzelnen einzugehen und das BFM zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
E-5012/2009 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bangladesch zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
E-5012/2009 dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise aufzuheben und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), da der (gemäss ZEMIS) seit dem 19. März 2010 erwerbstätige Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Betrages der Verfahrenskosten nicht (mehr) als prozessbedürftig einzustufen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5012/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
E-5012/2009 Seite 14