Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5008/2011 Urteil v om 2 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (…).
E5008/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan im August 2007 verliess und über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Italien gelangte, dass er gemäss EURODACMeldungen am 27. Oktober 2007 in Tayros (GR) und am 17. August 2010 in Caltanissetta (I) um Asyl nachgesucht hatte, dass er erstmals am 1. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 7. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung aussagte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil das Leben dort hart gewesen sei (vgl. Akte A6, S. 9 f.), dass das BFM am 17. März 2011 ein Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete, welche innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme abgaben, dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 per Flugüberstellung nach Italien ausgeschafft wurde (vgl. Akte A24), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Juni 2011 erneut illegal in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag ein zweites Asylgesuch stellte, dass er am 7. Juli 2011 im EVZ B._______ summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen erneuten Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
E5008/2011 dass er dabei festhielt, nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz sei er in einem Flüchtlingslager untergebracht worden, wobei ihm die italienischen Behörden fünf Tage Zeit gegeben hätten, um das Lager wieder zu verlassen, da dieses für tunesische Araber vorgesehen gewesen sei, dass er in Italien keine würdige Unterkunft erhalten und zudem Schwierigkeiten mit anderen Afghanen gehabt habe, dass er schliesslich mit dem Zug nach Rom und weiter nach Chiasso gereist sei, dass das BFM am 19. Juli 2011 ein erneutes Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete, welche innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme abgaben, dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 – eröffnet am 5. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss EurodacTreffer am 17. August 2010 in Caltanissetta (I) ein Asylgesuch eingereicht, wobei er bereits einmal am 15. Juni 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nach Italien abgeschoben worden sei, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
E5008/2011 Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM weiter ausführte, aufgrund des Umstands, dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen, wobei eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 3. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 12. September 2011 vorab per Telefax eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und dabei beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Italien als auch nach Afghanistan festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 13. September 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt,
E5008/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgende Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
E5008/2011 aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; sogenanntes Dublin Verfahren), dass im Rahmen des DublinVerfahrens indessen systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5), dass eine entsprechende Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den Heimatstaat auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte verfahrensrechtliche Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden ist, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer – wie zuvor bereits am 27. Oktober 2007 in Griechenland – am 17. August 2010 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und dort um Asyl nachgesucht hat, dass die Vorinstanz zu Recht Italien für die Prüfung des am 22. Juni 2011 in der Schweiz eingereichten zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers erachtet hat (vgl. Art. 13 DublinIIVO), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
E5008/2011 dass dieses Land auf ein entsprechendes Aufnahmegesuch seitens der Schweiz nicht geantwortet hat, so dass davon ausgegangen werden kann, es habe die Wiederaufnahme im Sinne der DublinVerordnung akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht hat, er habe von den italienischen Behörden nach sechs bis acht Monaten Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Caltanissetta eine Frist von fünf Tagen erhalten, um nach Griechenland zurückzukehren, weshalb er ein erstes Mal in die Schweiz eingereist sei, dass er bei einer erneuten Rücküberweisung nach Italien dort kein Asylgesuch mehr einreichen könne und aufgefordert würde, nach Griechenland zurückzukehren, dass es für ihn in Italien kein ordentliches Verfahren gebe und er keine staatliche Unterstützung erhalten würde, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die italienischen Behörden berücksichtigen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 (BeschwerdeNr. 30696/09, S. 54) und die Praxis der gewichtigsten DublinStaaten, welche derzeit auf DublinVerfahren mit Griechenland verzichten, weshalb der Beschwerdeführer nicht befürchten muss, dorthin zurückgeschafft zu werden, dass der Beschwerdeführer überdies im Rahmen seines ersten Asylgesuches in der Schweiz die Frage, ob er von den italienischen Behörden aufgefordert worden sei, nach Griechenland zurückzukehren, verneint hat (vgl. Akte A6, S. 9), weshalb der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er damals – nach sechs bis acht Monaten Aufenthalt in einem Flüchtlingslager – fünf Tage Frist erhalten habe, um nach Griechenland zurückzukehren, nicht geglaubt werden kann, zumal er damals angegeben hat, sich wegen der schlechten Versorgung zur (ersten) Ausreise in die Schweiz entschlossen zu haben (vgl. A6, S. 9),
E5008/2011 dass folglich entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Ansicht – anders als bei Griechenland – keine menschenrechtlichen Bedenken offenkundig gegen die Wegweisung nach Italien sprechen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil D2076/2010 vom 16. August 2011 E. 2.6 und 4.11; dazu auch EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 205 ff.), auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Aufnahmebedingungen in Italien schwierig sind, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert, und an dieser Einschätzung auch der in der Beschwerdeeingabe erwähnte Abschiebestopp einzelner deutscher Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind, dass hinsichtlich der in der Beschwerdeeingabe genannten Berichte zu den Aufnahme und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führen kann, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen sei nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025), dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
E5008/2011 dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass es dem Beschwerdeführer weder in der Befragung vom 7. Juli 2011 noch in der Beschwerdeschrift gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, es drohe ihm in Italien eine unmenschliche Behandlung oder ein Refoulement in sein Heimatland bzw. es würden humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO als notwendig oder angezeigt erscheinen lassen, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, wie oben erwähnt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, weshalb eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
E5008/2011 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG ungeachtet einer möglichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5008/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: