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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2017 E-5003/2017

19 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,915 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5003/2017

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).

E-5003/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 12. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nach. A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2015 und der Anhörung vom 25. November 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er stamme aus C._______ in der Provinz D._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe in seiner Heimat unter anderem für verschiedene ausländische Firmen als Sicherheitsangestellter gearbeitet; zeitweise sei er auch als Baggerfahrer für die Aushebung von militärischen Stützpunkten im Einsatz gewesen. Sein einziger Bruder sei im (…) 2013 als Fahrer eines Tankfahrzeugs bei einem Minenanschlag ums Leben gekommen. Weil dieser vorher für die Amerikaner gearbeitet habe, vermute er, dass die Taliban hinter diesem Attentat stecken würden. Im (…) 2013 hätten die Taliban begonnen, auch ihn zu bedrohen, in dem sie seinen Vater und Onkel wegen ihm verbal eingeschüchtert hätten. Etwa ein Jahr später und somit etwa (…) Monate vor seiner Ausreise habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten, worin unter Morddrohung die Beendigung seiner Tätigkeit mit der ausländischen Firma verlangt worden sei, andernfalls würde ihn das Schicksal seines Bruders ereilen. Etwa (…) Monate später habe er einen zweiten Drohbrief der Taliban erhalten. Aufgrund dieser Bedrohungssituation habe er im (…) 2015, unmittelbar nach der Feier seiner Hochzeit, den Heimatstaat illegal verlassen; die frisch angetraute Ehefrau und seine Eltern habe er zurücklassen müssen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater aufgefordert worden, ihn auszuliefern. Danach habe man sein Elternhaus niedergebrannt; seither hätten sich keine weiteren Vorfälle mehr ereignet. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira, zwei Briefe der Taliban, einen Arbeitsausweis von (…) ein Foto seines Bruders, zwei Fotos eines brennenden respektive ausgebrannten Lastwagens, eine Kopie der Tazkira seines Vaters, eine Schuldenliste, ein Visitenkarte des (…)geschäfts seines Onkels sowie eine Einkaufsliste für Kleider zu den Akten.

E-5003/2017 B. Mit Verfügung vom 2. August 2017, eröffnet am 7. August 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz; demgegenüber ordnete sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Mit der Beschwerde wurden unter anderem drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage in Afghanistan zu den Akten gereicht. D. Mit Kurzverfügung vom 7. September 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5003/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5003/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz verzichtet werden könne. 5.1.1 So seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Gefährdungslage, er werde aufgrund seiner Arbeitstätigkeit von den Taliban bedroht, nicht überzeugend ausgefallen. Dem vorgetragenen Ablauf fehle es an Nachvollziehbarkeit. Gemäss eigenen Angaben habe er die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen, weil er bei Firmen gearbeitet hätte, die Aufträge der afghanischen Behörden ausgeführt hätten. Wenn die Taliban allerdings in Kenntnis seiner Arbeitsstelle gewesen wären, sei anzunehmen, dass sie auch seinen Einsatzort gekannt hätten. Dass er dann nicht direkt an seinem Arbeits- und Aufenthaltsort kontaktiert worden sei und die Drohungen stattdessen an seine Familie zugestellt worden seien, erscheine wenig plausibel. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban gerade den Beschwerdeführer von der Arbeit hätten abbringen und rekrutieren wollen. Auf die Frage, ob ihm andere Personen bekannt seien, denen Ähnliches widerfahren sei, habe er lediglich seinen Bruder genannt. Von den Arbeitskollegen wüsste er nichts, da niemand solche Dinge erzähle. Dies erstaune sehr, da sowohl anzunehmen wäre, dass alle afghanischen Arbeiter dieser Firmen sich in der gleichen Gefährdungslage befinden würden, als auch, dass sich die Betroffenen über die gemeinsame Bedrohungssituation austauschen würden. 5.1.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den ersten Brief nicht ernst genommen und sei nach dem zweiten Schreiben nicht mehr an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt, schaffe weitere Ungereimtheiten. So bestehe eine grosse Ähnlichkeit zwischen dem Inhalt der beiden Briefe und es sei nicht erkennbar, weshalb diesen beiden Schreiben eine derart unterschiedliche Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt hätten. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden dadurch erhärtet, dass es nach dem Erhalt des ersten Briefes (…) 2014 während über vier Monaten zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, bis zur Zustellung eines zweiten Schreibens im (…) 2015. Hätten die Taliban ein ernsthaftes Interesse an der Rekrutierung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers gehabt, wäre ihm

E-5003/2017 die gewohnte Fortführung des Arbeitsalltags wohl kaum möglich gewesen. Zudem erstaune, dass die Taliban auf Formalität gesetzt haben sollen, anstatt den Beschwerdeführer beispielsweise auf dem Nachhauseweg abzufangen. Dass lediglich auf schriftlichem Weg eine Drohkulisse aufgebaut worden sei, die ihm einen weiteren Verbleib verunmöglicht hätte, es aber nie zu einer konkret bedrohlichen Situation oder einem persönlichen Zusammentreffen mit den Taliban gekommen sei, erscheine ebenfalls merkwürdig. 5.1.3 Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine persönlichen Eindrücke und Gedankengänge während der letzten Monate in Afghanistan überzeugend und nachvollziehbar zu schildern. Seine pauschale und wenig subjektive Erzählung deute hingegen darauf hin, dass er sich nicht in der besagten Situation befunden habe. Für diese Einschätzung spreche auch die Tatsache, dass er vor seiner Abreise ein zweitägiges Hochzeitsfest mit rund dreihundert Gästen gefeiert haben soll. Eine Person, die im Visier der Taliban stehe, deshalb keinesfalls auffallen wolle und sich in Lebensgefahr befinde, würde sich wohl kaum so verhalten. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen bisherigen Vorbringen fest und nahm zu den einzelnen Vorwürfen Punkt für Punkt Stellung. 5.2.1 So seien Drohbriefe in Afghanistan ein übliches Mittel, um Menschen zu bedrohen, weshalb es nicht ungewöhnlich sei, dass die Taliban statt der direkten Konfrontation den Weg des Drohbriefes wählten. Ausserdem sei nicht klar, ob die Taliban überhaupt Kenntnis vom Einsatzort des Beschwerdeführers gehabt hätten. Der Adressat eines Drohbriefs würde üblicherweise niemandem von seiner Bedrohung erzählen, weshalb auch kein Austausch mit seinen Arbeitskollegen darüber stattgefunden habe. Zudem seien viele dieser Arbeiter ausländischer Herkunft gewesen und somit weniger ins Visier der Taliban geraten als er selber. Nach Erhalt des ersten Briefes im (…) 2014 sei er – obwohl er immer Angst gehabt habe – trotz der Drohung weiterhin zur Arbeit gegangen, weil ihm seine Erwerbstätigkeit sehr wichtig gewesen sei; er sei nur noch selten nach C._______ zurückgekehrt, da er sich an seinem Arbeitsort habe sicher aufhalten können.

E-5003/2017 5.2.2 Der Verweis auf den ermordeten Bruder im zweiten Drohbrief sei entscheidend gewesen, weshalb der Beschwerdeführer sich aufgrund der massiven Bedrohung für die Ausreise entschlossen habe. Sodann sei leicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer während den vier Monaten zwischen den beiden Drohbriefen nie einer direkten Konfrontation mit den Taliban ausgesetzt gewesen sei. Dies sei nämlich auf seine immensen Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen; er sei stets sehr vorsichtig unterwegs gewesen. 5.2.3 Hinsichtlich der vom SEM als gering eingestuften Beweiskraft der beiden Drohbriefe wegen Fälschungsmerkmalen betonte der Beschwerdeführer, diese in der eingereichten Form erhalten zu haben. Für seine allenfalls unsubstanziierte und wenig persönliche Erzählung seien kulturelle Gründe verantwortlich. 5.2.4 Entgegen den fehlerhaften Protokollangaben habe die Hochzeit im kleinen Rahmen stattgefunden und deshalb keine Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Statt der im Protokoll erwähnten dreihundert Hochzeitsgäste, seien tatsächlich lediglich dreissig Personen anwesend gewesen. Die zügige Verheiratung noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil eine alleinstehende, bloss verlobte Frau in Afghanistan kaum Rechte habe und diskriminiert würde. 5.2.5 Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan könne der Beschwerdeführer bei der Verfolgung durch die Taliban nicht mit der Hilfe der afghanischen Sicherheitsbehörden rechnen. Weil er bei seiner Rückkehr den Taliban somit schutzlos ausgeliefert wäre, sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. vorstehend E. 5.1). 6.1.1 Das SEM hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass es dem vorgetragenen Ablauf der Dinge an Nachvollziehbarkeit fehle. Unplausibel und realitätsfremd erscheint in der Tat, dass den Taliban seit Beginn ihrer Drohungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer im (…) 2013 bis zu

E-5003/2017 seiner Ausreise im (…) 2015 kein einziges Mal eine direkte Konfrontation des Beschwerdeführers gelungen sein soll. Erfahrungsgemäss ist bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse davon auszugehen, dass sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers schon viel eher herausgefunden hätten. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Erhalt der ersten Morddrohung (in Briefform) angeblich rund vier Monate bis zu seiner Ausreise wie gewohnt seiner Arbeit habe nachgehen können – auch wenn angeblich unter Einhalten von Sicherheitsmassnahmen –, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens aufkommen. 6.1.2 Realitätsfremd erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer über eine allfällige Gefährdung seiner Arbeitskollegen – das Verfolgungsmotiv der Taliban wäre die Tätigkeit bei dieser Firma gewesen – keine Kenntnis verfüge, weil ein Austausch unter den Arbeitern über ihre Bedrohungssituationen nicht üblich sei. Vielmehr wäre in einer solchen Lage von einer gegenteiligen Verhaltensweise auszugehen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Bedrohung erscheint vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer den Taliban tatsächlich ein Dorn im Auge gewesen, wären sie mit Sicherheit anders vorgegangen und hätten ihn bereits lange Zeit vor seiner Ausreise gefangengenommen oder angegriffen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. 6.1.3 Im Weiteren sind – mit Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen – auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise und insbesondere zu seiner Hochzeit, die unmittelbar vor seiner Ausreise stattgefunden haben soll, als unglaubhaft zu qualifizieren. Es erscheint höchst realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer in Zeiten der Angst und Bedrohung eine Hochzeitsfeier mit dreihundert geladenen Gästen veranstaltet. Der Hinweis in der Beschwerde auf einen angeblichen Protokollfehler (es seien dreissig nicht dreihundert Gäste gewesen), überzeugt nicht und ist als nachgeschoben zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung am Ende der Anhörung die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt hatte. 6.1.4 Die Schilderung der letzten Monate vor der Ausreise muss – auch im Vergleich zu den Vorbringen anderer Asylsuchenden in ähnlicher persönlicher Situation wie der Beschwerdeführer – insgesamt tatsächlich als wenig substanziiert qualifiziert werden. Soweit er zur Erklärung für das Fehlen von Realitätskennzeichen seinen kulturellen Hintergrund ins Spiel bringt, der es ihm verunmöglicht habe, seine Emotionen gegenüber Angestellten

E-5003/2017 des SEM zu zeigen, vermag dies das Gericht unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen. 6.1.5 Die beiden beim SEM eingereichten Drohbriefe lassen bei der geschilderten Aktenlage nicht auf eine Behandlung schliessen, die asylbeachtlichen Nachteilen gleichkäme, sofern es sich überhaupt um authentische Dokumente handeln sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen Beweismitteln ist demnach ein sehr geringer Beweiswert zuzuerkennen. 6.1.6 Schliesslich sind auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und die damit eingereichten SFH-Berichte nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-5003/2017 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. August 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5003/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang

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