Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-500/2014
Urteil v o m 1 6 . September 2014 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o B._______, [Zustelladresse: Schweizer Botschaft in Colombo], Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (…).
E-500/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______, Jaffna (Nordprovinz), stellte am 24. Juli 2012 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang: 3. August 2012; nachfolgend als Botschaft bezeichnet) ein schriftliches Asylgesuch, das zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 8. August 2012 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin zur Beantwortung diverser Fragen auf. Diese beantwortete die Fragen mit Eingaben vom 3. und 22. September 2012 (Eingang Botschaft: 9. bzw. 30. Oktober 2012) und reichte die Kopie ihres Geburtsscheins (tamilisch/englisch), eine Wohnsitzbescheinigung vom 20. Oktober 2010 (englisch) und ein IDP-Dokument (tamilisch) ein. Am 30. Juli 2013 fand ihre Befragung zu den Asylgründen auf der Botschaft statt (Protokoll: BFM-Akten A7/18). A.b Die Beschwerdeführerin gab an, im Mai 1996 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eingezogen worden und in der Folge neun Jahre lang dabei gewesen zu sein. Nach dem physischen Training bei den LTTE habe sie während zweier Jahre eine medizinische Ausbildung erhalten. Als Sanitäterin sei sie mit einer Handgranate bewaffnet gewesen; sie habe verletzte Mitglieder der Organisation behandeln müssen und sei selber verwundet worden. (…Liste diverser schwerer Verletzungen…) Aufgrund ihrer schweren Verletzungen – sie habe 14 Monate lang im Spital gepflegt werden müssen – habe sie 2004 die LTTE verlassen wollen. Weil ihre beiden (...) Geschwister kurzfristig der LTTE beigetreten seien, habe sie unter Akzeptierung einer Strafe (6 Monate Küchendienst) die Organisation verlassen dürfen. Als sie 2008 erneut eingezogen worden sei, sei sie kurz darauf aus der Organisation geflüchtet. Gegen Kriegsende seien sie und ihre Familienangehörigen in einem IDP-Camp (Lager für Internally Displaced Persons = Binnenvertriebene) in E._______ interniert worden. Sie sei dort mit weiteren (…) Personen für die Verwaltung des Camps zuständig gewesen. Als das Criminal Investigation Departement (CID) von ihrer LTTE-Vergangenheit erfahren habe, habe es sie fortan observiert, regelmässig unter Gewaltanwendung verhört, der Lüge bezichtigt und beschuldigt, an Kriegshandlungen teilgenommen zu haben. Aber sie sei aus ihren Sonderpflichten im Camp (…) nicht entlassen worden. Ihre Familienangehörigen hätten frühzeitig das
E-500/2014 IDP-Camp verlassen dürfen, sie aber habe als Angestellte bis zur Schliessung des Lagers (…) bleiben müssen. Bei der Entlassung sei ihr eingeschärft worden, sie müsse telefonisch erreichbar sein und dürfe ihre Wohnadresse nicht wechseln. Sie habe in C._______ bei ihrer Familie Wohnsitz genommen. Sie habe ihren Angehörigen nichts über ihre schlimmen Erfahrungen mit dem CID im IDP-Camp berichtet, denn ihre Familienangehörigen hätten sie nicht mehr respektiert, wenn sie gewusst hätten, was sie alles erlebt habe. Sie habe ab (…) eine Anstellung (…) gefunden. Kurz darauf habe sie einen Telefonanruf von seitens der Eelam's People Democratic Party (EPDP) erhalten, die sie in deren Hauptcamp beordert habe. Dort sei sie über ihre Vergangenheit und ihr Umfeld verhört worden. Als sie ein zweites und drittes Mal aufgefordert worden sei, dort erneut zu erscheinen, habe sie sich von ihrem Vater begleiten lassen. Dieser habe während der Befragungen draussen warten müssen. Sie sei von der EPDP verdächtigt worden, ein Kadermitglied der LTTE zu sein oder für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet zu haben. Sie habe rund zwei Wochen später noch mehrere Telefonanrufe erhalten, die sie ignoriert habe. Daraufhin seien Sicherheitskräfte zu Hause aufgetaucht. Sie hätten sie beschimpft, angeschrien, von ihr Gehorsam gefordert und ihr aufgetragen, im Armee-Camp von F._______ zu erscheinen. Am folgenden Tag habe sie sich vom Vater dorthin begleiten lassen. Die Sicherheitskräfte seien über den Umstand einer Begleitung sehr verstimmt gewesen und hätten ihr eingeschärft, inskünftig alleine zu den Verhören zu erscheinen; ansonsten würden sie ihre ganze Familie erschiessen. In der Folge sei sie weitere sechs Male per Telefonanruf zum Camp beordert worden, wobei sie dort während der Verhöre verbalen sexuellen Belästigungen ausgesetzt gewesen sei. Beim sechsten Mal hätten acht Offiziere der Armee und des CID, die Tamil gesprochen hätten, sie sexuell missbraucht. Nach ihrer Entlassung aus dem Camp habe sie bald einmal weitere drei Anrufe von Sicherheitskräften erhalten. Sie habe indessen deren Weisungen ignoriert und sei zur Mutter nach G._______ North gezogen und habe die SIM-Karte des Telefons gewechselt. Bereits 15 bis 20 Tage später hätten die Sicherheitskräfte sie dort ausfindig gemacht und erneut verhört. Sie hätten ihr dabei eine Liste mit (…) Ex-Kadermitgliedern der LTTE gezeigt, die verhaftet werden sollten. Auf dieser Liste sei ihr eigener Name eingetragen gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten sich nach dem Grund ihres Versteckspiels erkundigt und ihr mit Haft gedroht, falls sie den Weisungen nicht nachkomme. Sie habe ihnen ihre neue Telefonnummer angeben müssen. Daraufhin sei sie wiederholt telefonisch bedroht worden, jeweils von einem unbekannten Offizier. Sie habe sich dar-
E-500/2014 aufhin entschieden, nicht mehr zur Arbeit (…) zu gehen und zu versuchen auszureisen. Die Botschaft übermittelte die Unterlagen mit Begleitschreiben vom 16. August 2013 ans BFM (Eingang: 22. August 2013). B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 – am 17. Dezember 2013 von der Botschaft an die Beschwerdeführerin versandt (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) – lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einreisebewilligung und Asylerteilung ab. C. Mit Beschwerde vom 16. Januar und Ergänzung vom 19. Februar 2014, weitergeleitet von der Botschaft am 22. Januar beziehungsweise 24. Februar 2014, beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin bestritt die Auffassung des BFM, wonach sie als unverheiratete, junge Frau im heutigen Zeitpunkt keine verfolgte Person sei. Das BFM lasse sich vom Schein der Normalität in Sri Lanka blenden. Sie sei an Leib und Leben bedroht. Die Männer, die sie vergewaltigt hätten, hätten ein Video angefertigt und ihr damit gedroht, den Film ins Internet zu stellen, falls sie mit ihnen nicht kooperiere. Sicherheitskräfte und paramilitärische Gruppen seien auf der Suche nach ihr. Sie hätten ihr mit erneuter Festnahme gedroht, weshalb sie sich im Versteckten aufhalte. Sie sei keine LTTE-Kämpferin gewesen, sondern habe bloss Verletzte medizinisch behandelt. Ausserdem sei sie im Krieg verletzt worden, ihr Körper weise Verletzungsspuren auf und (…eine bestimmte schwere Verletzung…). Wenn sie wieder festgenommen würde, würde sie wieder vergewaltigt. In der Beschwerdeergänzung machte sie zudem geltend, sie sei am (…) 2014 ins CID-Büro von F._______ beordert und dort verhört worden. Sie sei von ihrer Mutter begleitet worden. Man habe sie von dort direkt nach Colombo überstellt, wo sie vom CID weiterverhört worden sei. Sie habe dort den Auftrag gehabt, unter den im vierten Stock des CID- Gebäudes festgehaltenen rund 50 bis 60 Frauen diejenigen Frauen zu bezeichnen, die seinerzeit im Vanni-Distrikt in medizinischen Einrichtungen oder Spitälern der LTTE im Einsatz gestanden seien. Als sie keine
E-500/2014 solche Frau unter diesen Frauen zu entdecken vermochte, habe der CID- Offizier diese Frauen im Gegenzug gefragt, ob sie die Beschwerdeführerin kennen würden. Sie sei daraufhin inhaftiert worden bis ihre Mutter sie in Colombo abgeholt habe. Sie seien gemeinsam nach Jaffna zurückgekehrt. Bei ihrer Freilassung sei ihr aufgetragen worden, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Sie benötige Schutz. Mit der Beschwerde wurde eine CD eingereicht, die zahlreiche Fotos enthält, die zum Teil starke Verletzungsspuren an diversen Körperteilen einer weiblichen Person dokumentieren, ohne jedoch deren Gesicht zu zeigen. D. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese vorinstanzliche Stellungnahme wird der Beschwerdeführerin mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht. E. Mit Begleitschreiben vom 28. August 2014 leitete die Botschaft ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. August 2014 ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. respektive 10. September 2014) weiter. Sie machte darin geltend, sie leide unter immensen Schmerzen wegen (…eine bestimmte schwere Verletzung…). Die Ärzte in Sri Lanka hätten nicht gewagt, sie zu operieren. (…) Deshalb sei sie an einem Datum nach dem 19. Februar 2014 nach Indien gereist, um sich einer Abklärung/Operation zu unterziehen. Die indischen Ärzte seien indessen gleicher Meinung und die Kosten einer Operation unerschwinglich gewesen. Unverrichteter Dinge sei sie in Begleitung eines älteren Verwandten nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dort habe sie erfahren müssen, dass während ihrer Abwesenheit Geheimdienstleute wiederholt zu Hause und auch bei Verwandten erschienen seien und sie gesucht hätten. Den Eltern hätten sie vorgeworfen, ihre Tochter zu verstecken. Sie hätten gedroht, ihren Vater und ihren Schwager an ihrer Stelle in Haft zu nehmen, wenn sie untergetaucht bleibe. Fortan habe sie sich jedes Mal, wenn Leute erschienen seien, im Haus der Nachbarn versteckt. Am (…) Juni 2014 aber hätten die Sicherheitskräfte sie im Haus überrascht. Sie hätten sie umgehend ins Armee-Camp überführt, wo sie die nächsten (…) Tage inhaftiert geblieben und unter dem Vorwand von Befragungen oft vergewaltigt worden sei. Viele Personen hätten sich dort an ihr wiederholt sexuell vergangen. Sie sei an Händen und Beinen gefesselt worden, und im Mund habe sie einen Knebel gehabt. Sie habe an intensiven Schmerzen im Unterleibs- und Rückenbereich sowie an unerträglichem Brennen beim Was-
E-500/2014 serlösen gelitten. Als es ihr sehr schlecht gegangen sei, sei ihr eine Flüssigkeit verabreicht worden, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Im staatlichen Krankenhaus von C._______ sei sie aufgewacht. Die dortigen Ärzte hätten eine chronische Infektion ihrer Harnwege durch sexuelle Übergriffe diagnostiziert. Sie habe daraufhin den Ärzten alles Erlittene berichtet. Sie sei vom (…) bis (…) 2014 im Spital gewesen. Trotzdem leide sie weiterhin unter den beschriebenen Schmerzen. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital hätten ihre Verfolger aus dem Camp von ihr gefordert, sich bei ihnen zu melden. Sie habe dies nicht getan. Falls gewünscht könne sie deren Telefonnummern angeben. Sie lebe nun in sehr grosser Furcht und Anspannung vor all dem, was komme. Die behandelnden Ärzte im staatlichen Krankenhaus in C._______ hätten sich geweigert, ihr eine Bestätigung über die erlittenen Übergriffsspuren auszustellen. Sie fürchteten offenbar um ihre eigene Sicherheit. Auch mache ihr (…eine bestimmte schwere Verletzung…) grosse Sorgen. F. Per Telefon und in der Folge mit einem Schreiben kontaktierte die Schweizer Botschaft am 10. September 2014 das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin habe während eines Gesprächs, zu welchem sie von der Botschaft eingeladen worden sei, einer Botschaftsmitarbeiterin gegenüber glaubhaft geschildert, dass sie immer wieder, letztmals am (…) August 2014, von Männern des sri-lankischen Sicherheitsapparates, darunter einflussreiche Militärs, körperlich missbraucht worden sei und weiterhin in diesem Sinne bedroht sei. Es gebe keine Möglichkeiten, sie auf sri-lankischem Staatsgebiet zu schützen; immerhin habe sie vorübergehend (…ein bis anhin relativ sicherer Ort…) untergebracht werden können. Ihre Verwandten möchten keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin, weil sie ihrerseits unter Druck geraten seien; ihre Schwester und deren Ehemann würden deswegen nach H._______ umziehen. Dem Schreiben lagen vier Spital- und Laborberichte bei (…) Gemäss Botschaftsschreiben sei eine Niereninfektion diagnostiziert worden, da der Arzt die wahre Ursache nicht zu nennen gewagt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
E-500/2014 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren wird gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) abgewickelt, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (Stand vom 1.April 2011) Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen weiterhin anzuwenden sind (E. 1.3), gilt auch der Rügegrund der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG). 2. Ein Asylgesuch konnte gemäss Art. 19 aAbs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte. War dies nicht möglich, mussten die Asylgründe schriftlich festgehalten werden (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E-500/2014 Das BFM hat die Eingabe vom 24. Juli 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Angelegenheit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch im Rahmen ihrer Schreiben, der Befragung vom 30. Juli 2013 und einer weiteren Vorsprache auf der Botschaft substanziiert dargelegt. 3. 3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz ist ihr zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Verbindung mit aArt. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sie sei ihrer langjährigen LTTE-Vergangenheit wegen vom sri-lankischen Sicherheitsapparat (Polizei, CID, Geheimdienst, EPDP und Armee) persönlich verfolgt. Ihre Verfolgungssituation habe auch Konsequenzen gegenüber ihren Familienmitgliedern gehabt. Sie fürchte um Leib und Leben. Ihre Verfolger hätten sie bis in die neueste Zeit hinein wiederholt aufgesucht oder zu sich beordert, verhört, verhaftet, schwer misshandelt und mehrfach vergewaltigt. Sie leide an den Folgen der Verfolgungshandlungen. Ihre Verfolger und Vergewaltiger seien teilweise Männer des Offizierskaders der Armee und des CID. Zudem habe sie sichtbare Kriegsverletzungen. 3.3 Das BFM führte demgegenüber in der angefochtenen Verfügung aus, dass die früheren geltend gemachten Ereignisse (Befragungen, Schläge, einmalige sexuelle Belästigung) bedauerlich, aber nicht beachtlich seien, da sie in der seinerzeitigen Intensität nicht mehr andauern, zumal das Asylrecht nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Aktuell be-
E-500/2014 finde sich die Beschwerdeführerin nicht in Gefahr; die vorgebrachten Hausbesuche und -durchsuchungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden mangels Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes darstellen. Sie sei nicht in akuter Gefahr und habe keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Massnahmen, die ein Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe oder ein Wiedererstarken der LTTE zu wappnen, seien grundsätzlich legitim. Ausserdem habe sich mittlerweile die Situation in Sri Lanka, was die Sicherheits- und die Menschenrechtslage betreffe, erheblich verbessert. Der Beschwerdeführerin würden zudem interne Schutz- und Aufenthaltsalternativen in anderen Regionen des Landes zur Verfügung stehen, und der sri-lankische Staat sei schutzfähig. Sie könne auch auf die Hilfe von zahlreichen privaten und staatlichen Institutionen zählen. Die eingereichten Dokumente könnten zu keinem anderen Schluss führen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde grundsätzlich nicht in Frage gestellt, doch seien sie nicht geeignet, die für ein Einreisebewilligung vorausgesetzte Zwangslage zu begründen, weshalb sie nicht einreiserelevant seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Sinne von Art. 3 AsylG schutzbedürftig. Im Rahmen der Vernehmlassung vertrat die Vorinstanz die Auffassung, die Beschwerdeführerin stelle ihre Situation übersteigert dar. Zwar könne es zutreffen, dass die wiederholten behördlichen Aufforderungen zur Vorsprache wegen ihrer LTTE-Vergangenheit und deren Verhalten ihr Misstrauen in staatliche Organisationen und ihre damit verbundene Furcht vor allfälligen Nachteilen gefördert hätten. Ihre Angst vor Nachteilen sei aber objektiv nicht begründet, denn die geltend gemachten Aufforderungen zu Vorsprachen würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sie als ehemaliges Mitglied der LTTE auch heute noch unter Beobachtung der sri-lankischen Behörde stehen könne. Läge eine Verfolgungsabsicht seitens der sri-lankischen Behörden vor, wäre ihnen stets möglich gewesen, sie ausfindig zu machen. Die Vergewaltigung und die damit einhergehende Erpressung sei sehr unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert worden. Weshalb man der Beschwerdeführerin erst Monate nach den sexuellen Übergriffen mit dem Video drohe, sei nicht nachvollziehbar. Diese Vorbringen seien nicht glaubhaft. 3.4 Der Auffassung der Vorinstanz kann das Gericht aufgrund der verschiedenen, überwiegend in sich stimmigen Schilderungen der Verhöre durch sri-lankische Sicherheitskräfte und paramilitärischen Organisationen (Polizei, CID, EPDP) und der Armee sowie der mehrfach erlebten
E-500/2014 Vergewaltigungen und Misshandlungen durch auch höherrangige Angehörige dieser Organisationen weder inhaltlich noch formell folgen. 3.4.1 In formeller Hinsicht krankt die angefochtene Verfügung unter dem Widerspruch, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden, in der Folge aber ausgeführt wird, dass auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen werde. In der Vernehmlassung wird noch deutlicher im Gegensatz zur vorerst anerkannten Glaubhaftigkeit von einer übersteigerten Darstellung gesprochen und konkret die geltend gemachte Vergewaltigung und die damit verbundene Erpressung als unglaubhaft bezeichnet. 3.4.2 Inhaltlich steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihrer langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE und ihrer Aktivität als Sanitäterin an sich schon in einer unangenehmen Situation ist. Aufgrund des aktuellen Standes der Vorakten, namentlich auch unter gebührender Berücksichtigung des neuesten Schreibens der Botschaft und deren Beurteilung der Verfassung der Beschwerdeführerin und ihrer Wahrhaftigkeit, bestehen jedenfalls im heutigen Zeitpunkt starke Hinweise darauf, dass diese an Leib und Leben gefährdet ist. Die wiederholten Mehrfachvergewaltigungen erscheinen glaubhaft gemacht, und auch die Angabe, dass sich unter den Vergewaltigern Männer des Offizierskaders der Armee und des CID befanden – einer wird von ihr namentlich genannt – erscheint jedenfalls prima facie als überwiegend glaubhaft. Dass namentlich der letzte, wenige Zeit zurückliegende und einschneidende Vorfall bei der Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor weiteren Übergriffen gleicher Intensität ausgelöst beziehungsweise verstärkt hat, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Ein sofortiges Verlassen des Heimatlandes erscheint angesichts der akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin als geboten. Einmal in der Schweiz wird sie in einer intensiven und sorgfältigen Befragung über ihre zentralen Erlebnisse berichten können – unter Berücksichtigung ihres physisch und psychisch beeinträchtigen Zustandes und der durch die verschiedenen Leiden entstandenen Folgen. Angesichts des landesweiten Machteinflusses ihrer Verfolger ist für die Dauer der Abklärungen des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt in Sri Lanka nicht zumutbar. 3.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weites Ermessen zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
E-500/2014 Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10). Mangels vorhandener Aufenthaltsalternativen in Drittländern ist im heutigen Zeitpunkt auch ihre Ausreise und Aufenthalt in einen Drittstaat wie Indien nicht zumutbar (vgl. aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ist dazu nichts zu entnehmen. Aus dem von der Botschaft erstellten Befragungsprotokoll geht lediglich hervor, dass sich entfernte Verwandte mütterlicherseits ausserhalb Sri Lankas aufhalten sollen. Ihr Aufenthaltsland und deren Lebensumstände sind nicht bekannt. Mangels eines Beziehungsnetzes dürfte auch ein Ausweichen nach Indien, wo sich die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen eine Zeitlang aufgehalten hat, nicht zumutbar sein. Abgesehen davon, dass es in Indien nicht zur erwünschten medizinischen Behandlung kommen konnte, dürfte dort die latente Gefahr einer Rückführung beziehungsweise Auslieferung nach Sri Lanka bestehen. Der fehlende Bezug zur Schweiz ist als einziges Gegenargument zu schwach, um einer Einreisebewilligung entgegenzustehen. 3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 4.2 Der Beschwerdeführerin wäre als obsiegende Partei zu Lasten der Vorinstanz grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist, dürften ihr keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sein, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
E-500/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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