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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2010 E-500/2010

2 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,890 parole·~14 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung V E-500/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, geboren (...), p.A. Schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-500/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______ (Tunceli), ersuchte am 10. September 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 19. Oktober 2009 fand in der Botschaft die Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe sich politisch engagiert, sei seit 2004 einfaches Mitglied der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) und habe zwar an Pressekundgebungen, Meetings und Demonstrationen teilgenommen, sich aber nie an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt. Zudem engagiere sie sich in der Sosyalist Genclik Dernegi (SGD; Verein der sozialistischen Jugend), im Menschenrechtsverein Adana und in der Emekci Kadinlar Dernegi (EKD; Verein der arbeitenden Frauen) als Verantwortliche in C._______. Am 21. September 2006 sei sie im Zusammenhang mit einer militärischen Operation gegen die MLKP festgenommen und für drei Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Am 29. April 2008 sei sie erstinstanzlich wegen Mitgliedschaft bei der MLKP zu fünf Jahren und sechs Monaten beziehungsweise gemäss eingereichtem Urteil zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Sie habe vom 23. September 2006 bis zum 14. Dezember 2006 im E-Typ-Gefängnis in Kürkcüler/Adana zugebracht. Das Gerichtsverfahren sei beim Kassationshof hängig, werde jedoch in den nächsten drei Monaten entschieden. Sie rechne mit einer Bestätigung des Urteils. Sie fühle sich psychisch unwohl, da ihre Telefonate abgehört und ihre Familie behelligt würden. In der Fachhochschule habe man ihr gedroht. Zudem erhalte sie merkwürdige SMS-Nachrichten. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Befragung darauf hingewiesen, dass es ein Risiko darstelle, ohne Nüfus zu reisen, und aufgefordert, diesen einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Adana, Esas (...), vom 31. Oktober 2006 und ein Urteil des 6. Gerichts für schwere Straftaten in Adana, (...), vom 29. April 2008 als Beweismittel zu den Akten. Die Schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte dem BFM mit E-500/2010 Begleitbrief vom 19. Oktober 2009 das Anhörungsprotokoll, die Beweismittel (Gerichtsunterlagen) und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin in Kopie. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2010 (türkischer Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die Überprüfung ihrer Asylgründe. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: - undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin an Insan Haklari Dernegi (IHD, Menschenrechtsverein) von C._______, - undatiertes Schreiben des IHD C._______, - undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts D._______ an die Schweizer Behörden (bezugnehmend auf hängiges Verfahren vor dem Kassationshof), - Stellungnahme des Kassationshofs vom 19. Juli 2009, - medizinische Angaben betreffend die Beschwerdeführerin (19. Dezember 2006 bis 11. Juni 2007), - Aussage- und Gerichtsprotokolle vom 22. September 2006, 23. September 2006 und 14. Dezember 2006, - handschriftliche Eingabe vom 21. September 2006. D. Am 26. Mai 2010 stellte der Übersetzungsdienst des Bundesverwaltungsgerichts der Instruktionsrichterin die nachgesuchten deutschen Übersetzungen des undatierten Schreibens des türkischen Anwalts D._______ und der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft beim Yargitzy (Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) vom 19. Juli 2009 zu. E-500/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 23. Januar 2010 (Poststempel) rechtzeitig erfolgt ist. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-500/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfol gung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer- E-500/2010 den kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 5. 5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, es sei allgemein bekannt, dass sich die im Jahre 1994 gegründete MLKP mit ihrem Ziel, die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung der Türkischen Republik mit Waffengewalt zu stürzen, bereits schwerer Straftaten schuldig gemacht habe. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der MLKP im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei erstellt, dass sie Mitglied der MLKP und der SGD sei. Zudem habe sie eine Führungsfunktion innerhalb des EKD. Mit ihrer Mitgliedschaft in der MLKP und ihren Aktivitäten für die SGD und den EKD würde sie ihre Identi fikation mit den Grundsätzen der MLKP offenbaren und einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele, die Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz von Waffengewalt, liefern. Daher sei die Anklage und Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen MLKP-Mitgliedschaft durch die türkischen Behörden im Kern als rechtsstaatlich legitim einzustufen. Es sei zudem davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen MLKP- Mitgliedschaft mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgeführt werde. Eine Verurteilung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen Mitgliedschaft in einer mit terroristischen Mitteln operierenden Organisation könne nicht als übertrieben und mit einem Polit-Malus behaftet eingeschätzt werden. Als Vergleich sei auf das deutsche Strafgesetz zu verweisen, das für die Mitgliedschaft in einer terroristi schen Organisation eine Haftstrafe von einem Jahr bis maximal zehn Jahren, und für eine Rädelsführerschaft in einer solchen Organisation eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ohne Begrenzung der Höchststrafe vorsehe. Zudem könne die Beschwerdeführerin den offenen Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf freiem Fuss abwarten. Sie habe auch nicht geltend gemacht, bei der Festnahme oder während der Haft erheblichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht schutzbedürftig. Schliesslich stehe der Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige die Möglichkeit offen, visumfrei nach Kroatien zu reisen und dort ein E-500/2010 rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge jederzeit einen Reisepass beschaffen könne. Aus diesen Gründen sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin an, sie und andere Personen seien angeklagt worden, obwohl die türkischen Behörden keine Beweise für ihre Mitgliedschaft bei einer illegalen, sondern lediglich bei einer legalen Organisation gefunden hätten. Es seien legale Plakate, Fahnen, Zeitschriften und Bücher beschlagnahmt und als illegal bezeichnet und gegen sie verwendet worden. Den Gerichtsakten könnten keine Hinweise für eine Beteiligung an einer Gewalttätigkeit entnommen werden. Im Weiteren habe es bei der Befragung durch die Schweizerische Botschaft offenbar Probleme bei der Übersetzung gegeben. Sie habe nämlich nicht ausgesagt, dass Mit glieder der MLKP während den Demonstrationen gegen die NATO Molotowcocktails geworfen hätten und dabei keine Menschen zu Schaden gekommen seien. Zudem sei ihre Haftstrafe mit sechs Jahren und drei Monaten anstatt fünf Jahren und drei Monaten angegeben worden. Jedenfalls habe sie für die MLKP keine Aktivitäten ausgeführt. Sie werde zudem wegen ihrer religiösen und politischen Anschauung ver folgt. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneinte und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte. 6.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den im erstinstanzli chen Verfahren angefertigten Übersetzungen der Gerichtsunterlagen (Anklageschrift und Urteil) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 Mitglied der MLKP ist und als solches an Pressekundgebungen, Meetings und Demonstrationen teilgenommen hat (vgl. A2 S. 3). Weiter steht fest, dass anläss lich einer von den türkischen Sicherheitskräften landesweit durchgeführten Operation vom 8. September 2006 mehrere Zentralkomiteemitglieder festgenommen worden sind. Dabei wurden nebst Waffen (Raketenwerfer, Raketenzünder, Handgranaten, 250 kg Sprengstoff, zahlreiche automatische Gewehre), Munition und Anschlagsplänen auf türkische Generäle auch Unterlagen der MLKP beschlagnahmt, in denen mehrere Personen, so auch die Beschwerdeführerin, als Mitglieder aufge- E-500/2010 führt sind, die für die MLKP landesweit öffentliche Aktivi täten ausgeführt hätten. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der SGD, welche Aktivitäten im Namen der MLPK durchführe, engagiere. Deshalb wurde sie am 21. September 2006 festgenommen, in Untersuchungshaft genommen und der Mitgliedschaft bei der Terrororganisation MLKP angeklagt (vgl. Sachverhalt Bst. A, Beweismittelcouvert A1). Am 14. Dezember 2006 wurde sie aus der Haft entlassen. Auf Beschwerdeebene wurden weitere dieses Gerichtsverfahren betreffende Unterlagen (Aussage- und Gerichtsprotokolle, medizinische Angaben) eingereicht. Mit Urteil vom 29. April 2008 des 6. Gerichts für Schwere Straftaten in Adana wurde sie zusammen mit weiteren (insgesamt neun) Angeklagten zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass in der türkischen Fassung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Urteils vom 29. April 2008, S. 12, Ziffer 3, wie auch in der von der Schweizerischen Botschaft angefertigten deutschen Übersetzung eine Verurteilung zu sechs Jahren und drei Monaten aufgeführt ist, dies im Gegensatz zu den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Botschaft und in der Beschwerdeschrift. Daher ist der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die Haftstrafe falsch übersetzt worden sei, unbegründet. Im Übrigen ergibt sich aus den entsprechenden Gerichtsunterlagen sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung der Stellungnahme des Oberstaatsanwalts beim Yargitzy vom 19. Juli 2009 als Strafmass ebenfalls sechs Jahre und drei Monate. Ausgehend von einer Verurteilung von sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis ist vorab festzuhalten, dass die Frage, ob die im genannten Strafverfahren erfolgte Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist, nicht zu prüfen ist; es bestehen diesbezüglich keine Hinweise auf ein unrechtmässiges Handeln. Zudem erscheint die ausgesprochene Strafe von sechs Jahren und drei Monaten in Anbetracht der der Beschwerdeführerin in diesem Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten - Mitgliedschaft bei der MLKP und Engagement in deren Unterorganisation SGD - nicht unverhältnismässig streng. Überdies führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung aus, sie sei nebst der erwähnten Mitgliedschaft bei der MLKP und dem Engagement in der SGD verantwortliches Mitglied der EKD - eine weitere Unterorganisation der MLKP - gewesen (vgl. A2 S. 3). Das Gericht ging gestützt auf die Unterlagen, die anlässlich der Operation der tür - E-500/2010 kischen Sicherheitskräfte vom September 2006 sichergestellt worden sind, davon aus, dass die SGD und die EKD Aktivitäten im Namen der MLKP durchführten und der MLKP angehörende Strukturen seien (vgl. Urteil des 6. Gerichts für Schwere Straftaten Adana vom 29. April 2008). Angesichts des Engagements der Beschwerdeführerin für die MLKP beziehungsweise deren Unterorganisationen, welches sich offensichtlich von demjenigen anderer Mitglieder in seiner Qualität unterscheidet, können ihre Aktivitäten, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, somit durchaus als konkreter Beitrag zur Erreichung der Parteiziele der MLKP, nämlich der Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz von Waffengewalt, gewertet werden. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach weder sie noch ihre Freunde anlässlich der Demonstration gegen die NATO im Jahre 2004 Molotowcocktails geworfen hätten und keine Menschen zu Schaden gekommen seien. Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die (erstinstanzliche) Verurteilung der Beschwerdeführerin aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre. Schliesslich war sie während ihrer Haft offensichtlich keinen erheblichen Misshandlungen ausgesetzt. Jedenfalls stellt die von ihr geltend gemachte schlechte Behandlung („Die Wächter haben uns ständig angeschrien. Das Essen haben sie uns hingeworfen“, vgl. A2 S. 3) keine solche dar. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2006 vorläufig aus der Haft entlassen worden ist und den noch offenen Ausgang des vor dem Kassationshof hängigen Beschwerdeverfahrens auf freiem Fuss abwarten kann. Zudem rechnet sie eigenen Aussagen zufolge auf eine Bestätigung des Urteils, nicht aber mit einer höheren Strafe (vgl. A2 S. 4). Der im Berufungsverfahren zuständige Ober staatsanwalt beantragt in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2009 die Bestätigung des Urteils. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin ihre Rechte vor Gericht durch ihren türkischen Anwalt (vgl. das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Anwalts D._______ verteidigen. Insgesamt deuten die von ihr eingereichten Gerichtsunterlagen sowie ihre Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte der Beschwerdeführerin in dem beim Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu E-500/2010 erwarten hätte. An dieser Beurteilung vermögen auch die in der Beschwerdeeingabe erhobenen Einwände, wonach sie wegen ihrer religiösen und politischen Anschauung verfolgt werde und sich ständig beobachtet und verfolgt fühle, nichts zu ändern. 6.2 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz recht fertigen würde. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-500/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Vertretung in Ankara und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 11

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