Abtei lung V E-4999/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4999/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1999 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes Asyl- und Einreisegesuch gestellt hat, welches vom BFM am 8. Juni 2000 abgelehnt wurde, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo - dort eingegangen am 4. Dezember 2007 - ein zweites schriftliches Asyl- und sinngemäss Einreisegesuch in die Schweiz stellte, dass er seinem Gesuch eine Haftbestätigung des IKRK vom 7. März 2007 sowie eine englische Übersetzung eines Zeitungsartikels als Beweismittel beilegte, dass die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs am 5. Dezember 2007 bestätigte und ihn aufforderte, unter Beilage allfälliger Beweismittel nähere Angaben zu den Ereignissen nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens zu machen, wenn er ein neues Asylgesuch stellen wolle, dass dem Beschwerdeführer dazu Frist bis zum 10. Januar 2008 gewährt wurde, verbunden mit der Androhung, dass seine Eingabe vom 16. November 2007 im Unterlassungsfall als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2008 - unter Beilage weiterer Beweismittel - weitere Angaben zu seinem Asyl- und Einreisegesuch machte, dass die schweizerische Vertretung das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Februar 2008 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwies, dass die schweizerische Vertretung das BFM in einem Begleitschreiben darauf hinwies, dass mit dem Beschwerdeführer keine Anhörung durchgeführt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, E-4999/2008 dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer mache geltend, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit 2006 deutlich verschlechtert und es komme regelmässig zu Entführungen und Ermordungen, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2007 von bewaffneten Unbekannten aufgesucht und bedroht worden sei und nun weitere Übergriffe befürchte, so dass er sein Heimatland verlassen wolle, dass es zutreffe, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 von Unbekannten bedroht worden sei und seine Bedenken vor Übergriffen nachvollzogen werden könnten, die geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen vermöge, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben würden, dass der Beschwerdeführer seit seinem ersten Asylgesuch ernsthafte Nachteile seitens der heimatlichen Behörden erlitten habe oder dass ihm solche drohten, dass ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheislage derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht seien und deshalb gut nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um seine Sicherheit mache, dass ihm die Einreise in die Schweiz trotzdem nicht bewilligt werden könne, zumal sein konkretes Gefährdungsrisiko als gering eingestuft werde, dass der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten Vorfälle zwar persönlich stark betroffen sei und sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation im Süden und Westen Sri Lankas aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisation der Politik verschärft habe, dass im Grossraum Colombo verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlassen worden seien und insbesondere Tamilen häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen seien, E-4999/2008 dass allerdings im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten gesprochen werden könne, dass unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen zwar verständlich erscheinen möge, dass er sich vor Übergriffen fürchte, diese subjektive Furcht aber nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr genüge, zumal es an konkreten Indizien fehle, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenkten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit einreiserechtlich nicht relevant seien, dass die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermöchten, stützten diese doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2008 gegen die vorinstanzliche Verfügung bei der schweizerischen Vertretung in Colombo Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, beziehungsweise die Einreisebewilligung zu erteilen, dass die Beschwerde von der schweizerischen Vertretung in Colombo am 21. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2008 (recte: 2009) bei der schweizerischen Vertretung in Colombo nach dem Verfahrensstand in Bezug auf seine Beschwerde erkundigte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-4999/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den Akten ergibt, dass die Verfügung vom 4. März 2008 aufgrund einer Falschadressierung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte und daher von der srilankischen Post wieder an die schweizerische Vertretung zurückgeschickt wurde, dass sich aus Abklärungen des Gerichts bei der Vertretung in Colombo ergab, dass die angefochtenen Verfügung am 16. Mai 2008 an die korrekte Adresse nachgeschickt wurde, dass aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2008 auf das Begleitschreiben der schweizerischen Vertretung vom 16. Mai 2008 bezieht, von einer erfolgten (rechtsgültigen) Zustellung ausgegangen werden kann, mangels Rückscheins der srilankischen Post indessen das genaue Zustellungsdatum nicht feststeht, so dass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Italienische sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten - ohne präjudizielle Wirkung - trotzdem entgegen zu nehmen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche E-4999/2008 handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass, ist dies nicht möglich, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält, überweist (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, die Einreise zu bewilligen (Art. 20 Abs. 3 AsylG), dass die asylsuchende Person im Ausland in der Regel zu befragen ist und nur davon abgewichen werden kann, wenn eine Befragung fak- E-4999/2008 tisch aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist, dass, wenn eine Befragung nicht durchgeführt werden kann, die gesuchstellende Person mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, falls dies aufgrund der schon erfolgten schriftlichen Eingabe möglich und notwendig erscheint, dass sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass sich eine persönliche Befragung auch dann erübrigen kann, wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist, dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet, dass ein allfälliger Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2007/30), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2008 festhält, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführer könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung nicht zu seinen Asylgründen angehört und ihm auch nicht das rechtliche Gehör in Bezug auf einen sich abzeichnenden negativen Entscheid gewärt wurde, dass der Verzicht auf eine Befragung des Beschwerdeführers im Ausland in der angefochtenen Verfügung nicht begründet wird, dass die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise die oben erwähnte Rechtsprechung nicht beachtet hat, welche verlangt, dass gestützt auf Art. 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario einem Beschwerdeführer vorgängig zu einem negativen Entscheid zumindest schriftlich das rechtliche Gehör zu gewähren ist, E-4999/2008 dass aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme auch bei Entscheidreife zwingend einzuräumen ist, dass eine Unterlassung daher ohne weiteres zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt, dass deshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigerte und die Frage nach einer Anhörung des Beschwerdeführers nicht angemessen prüfte, dass dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen, dass aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, nicht geschlossen werden kann, es müsse ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, dass sich aus den Akten und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass dabei in Beachtung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zu beurteilen sein wird, ob sich eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht, wobei ein allfälliger Verzicht auf eine Befragung zu begründen wäre, dass die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. März 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, E-4999/2008 dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der schweizerischen Vertretung - im Rahmen seiner Abklärung zum Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung - überwiesenen Akten zu schliessen ist, dass eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 offenbar von der schweizerischen Vertretung nicht an die Vorinstanz überwiesen wurde, zumal sich diese nicht in den Akten der Vorinstanz finden lässt, dass diese Eingabe mithin der Vorinstanz bei ihrem Entscheid offenbar nicht vorlag, dass die Vorinstanz zudem auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2008 sowie die dazu eingereichten Beweismittel hinzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass davon auszugehen ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4999/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. März 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Colombo sowie das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 10