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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2009 E-4983/2009

12 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,683 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-4983/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4983/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kosovare und ethnischer Roma aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober respektive Dezember 2008 in einem Reisebus Richtung Serbien verliess und hiernach über Ungarn und Österreich am 12. März 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. März 2009 (...) und der direkten Anhörung vom 18. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit (...) mit seinen Eltern in C._______ gelebt, bevor er nach Abweisung seines dort gestellten Asylgesuchs am (...) 2008 nach Kosovo abgeschoben worden sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er in der Folge bei der Tante seiner Grossmutter in B._______ und bei einem Freund in D._______ gelebt habe, dass er am (...) respektive im (...) 2008 in B._______ wegen seiner Zugehörigkeit zu den Roma von vier Albanern zusammengeschlagen worden sei, was er bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, dass die Polizei ihn zwar gefragt habe, ob er wirklich Anzeige erstatten wolle, dieselbe aber entgegengenommen, seine Aussagen protokolliert und versprochen habe, die Angelegenheit an den Staatsanwalt weiterzuleiten, dass ausserdem ein Krankenwagen für ihn organisiert worden sei, dass er nach diesem Vorfall nach D._______ zurückgekehrt sei, wo die Situation zwar ruhiger gewesen sei, er jedoch weiterhin befürchtet habe, die Albaner würden sich an ihm rächen, dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und Kosovo nach (...) Aufenthalt wieder verlassen habe, um mit der finanziellen Hilfe seiner in C._______ wohnhaften Freundin in die Schweiz zu gelangen, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine gerichtliche Verwarnung, wonach (...) wegen Bettelns verwarnt wurde, zu den Akten reichte, E-4983/2009 dass seine Eltern am (...) 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (N 522 188) und (...) am (...) 2009 (...) verstarb, dass die (...) Behörden mit Telefax vom 27. April 2009 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er am (...) 2008 in seinen Heimatstaat abgeschoben worden sei und die dreimonatige Frist gemäss Art. 16 Abs. IV Dublin II Verordnung demgemäss abgelaufen sei, nicht zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 – eröffnet am 29. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, und dass keine Hinweise vorlägen, dass seither Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Übergriffe durch Dritte handle und die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen, dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, dass demnach in Kosovo von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen sei, was auch anhand des vorliegenden Falles klar zu erkennen sei, zumal die Anzeige des Beschwerdeführers offenbar an die Hand genommen worden und für ihn ein Krankenwagen gerufen worden sei, dass die geltend gemachten Übergriffe demnach nicht als asylrelevant gelten könnten, dass anzufügen sei, dass sich der Beschwerdeführer allfälligen ethnisch bedingten Spannungen entziehen könne, indem er seinen Wohnsitz und Aufenthalt auf unproblematische Gebiete beschränke, E-4983/2009 dass im Übrigen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, wonach er von Albanern angegriffen worden sei, bestehen würden, zumal seine diesbezüglichen Aussagen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass er sich zudem widersprüchlich geäussert habe, was die Zeitpunkte des Angriffs und seiner Ausreise anbelange, dass die bestehenden Zweifel am geltend gemachten Angriff dadurch bestärkt würden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgesagt habe, er habe bis zum (...) 2008 Arbeitslosenhilfe (...) bezogen, und der Mitteilung der (...) Behörden zu entnehmen sei, seine Abschiebung in den Heimatstaat sei am (...) 2008 vollzogen worden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-4983/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besondes berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-4983/2009 dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der Beschwerdeführer in C._______ ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches abgelehnt wurde, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung klarerweise um eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen und E-4983/2009 insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, KPS und "Kosovo Force" (KFOR), ausgegangen werden kann (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21), dass hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen, dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben, dass in Anbetracht dieser Entwicklung im Kosovo der Beschwerdeführer die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen unbekannter Dritter zu ersuchen, dass im Übrigen in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen anzuführen ist, dass die Polizei im Nachgang des geltend gemachten Angriffs ihren Schutzwillen dokumentiert hat, indem sie seine Anzeige entgegennahm und einen Krankenwagen rief, dass insgesamt festzuhalten ist, dass insbesondere aufgrund der jüngeren Entwicklung im Kosovo von einem schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann, dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um auf problematische Gebiete beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, womit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit verfügt und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wohl nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist, E-4983/2009 dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts Entscheidwesentliches ändern können, und die sinngemässe Sichtweise des Beschwerdeführers, wonach die Roma im Kosovo aufgrund einer Schutzunfähigkeit der Sicherheitskräfte einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, klarerweise nicht geteilt werden kann, dass schliesslich mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des BFM – und insbesondere angesichts der durch die (...) Behörden dokumentierten Abschiebung am (...) 2008 – in Zweifel gezogen muss, dass der Beschwerdeführer vor (...) 2008 überhaupt im Kosovo gewesen ist, dass insgesamt keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-4983/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausführte, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie könne für albanischsprachige Roma – mit Ausnahme einiger Dörfer respektive Gemeinden – ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwar aus B._______ stamme, er jedoch in E._______, einem als sicher geltenden Bezirk, ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz habe, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind, dass vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit (...) Jahren in Mitteleuropa lebt, die pauschale Feststellung des E-4983/2009 BFM, wonach er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in einem als sicher geltenden Gebiet in Kosovo verfüge, nicht zu rechtfertigen ist, dass zudem ein Abstellen auf ein einziges Reintegrationskriterium mit der vorgenannten, ungleich differenzierteren Rechtsprechung nicht vereinbar ist, dass das BFM in seiner Verfügung vom 27. Juli 2009 davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Roma angehört, womit eine Einzelfallabklärung vorliegend unabdingbar gewesen wäre, dass sich nach dem Gesagten die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung als nicht genügend abgeklärt erweist, dass demnach die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 27. Juli 2009 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, eine Einzelfallabklärung vorzunehmen, an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass zusammengefasst das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen Wegweisung verfügt hat, weshalb die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 zu bestätigen ist, soweit den Vollzug betreffend die Verfügung indessen aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutzuheissen ist, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass dem Beschwerdeführer angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), E-4983/2009 dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren offensichtlich keine notwendigen Kosten erwachsen sind und daher kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht. (Dispositiv nächste Seite) E-4983/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, eine Einzelfallabklärung vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung einen neuen Entscheid zu treffen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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