Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4981/2009 Urteil v om 3 1 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro AngeliBusi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Kongo (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (…).
E4981/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. September 2008 und gelangte über Kongo (Brazzaville) auf dem Luftweg nach Mailand und anschliessend in einem Auto in die Schweiz, wo sie am 12. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2008 fand im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Kurzbefragung statt und am 12. Juni 2009 erfolgte in BernWabern die Anhörung zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr (…) habe im (…) aus E._______ (…) erhalten, in welchen die Bevölkerung aufgerufen worden sei, einen Aufstand zu beginnen und das Land zu befreien. Sie hätten diese (…) für (…) das Stück verkauft. Dabei habe sie eine Mitstudentin namens F._______ kennengelernt, mit welcher sie in der Folge auch über politische Fragen geredet habe. Anlässlich eines Festes habe ihr (…) den Anruf eines Mitgliedes des MLC (Mouvement de Libération du Congo) erhalten, worauf er ihr gesagt habe, er müsse sofort weggehen. Sie habe ihn gefragt, ob er sie zu seiner (…), welche neben ihrer Freundin F._______ gewohnt habe, bringen könne. Als sie mit F._______ wie üblich über politische Sachen diskutiert habe, seien drei Polizisten ins Haus gekommen. Auf ihre Frage, weshalb sie festgenommen werde, habe der (…) von F._______ gesagt, er habe einen direkten Kontakt zum Präsidenten der DRK (Demokratische Republik Kongo) und sei Mitglied der Regierungspartei. Während der Haft habe man sie vergewaltigen wollen. Sie habe sich heftig gewehrt und sei geschlagen worden. Sie sei umgefallen und habe das Bewusstsein verloren. Am (…) sei sie vom (…) vorgeladen worden; er habe ihr vorgeworfen, die Bevölkerung aufzuhetzen. Da sie wegen der Misshandlungen nicht habe sprechen können, sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden. Es sei ihr gelungen, über eine Krankenschwester mit ihrem (…) Kontakt aufzunehmen. Dieser habe seinen (…) namens "G._______" in Begleitung eines (…) namens H._______ zu ihr geschickt. Sie habe erfahren, dass auch ihr (...) verhaftet worden sei. In der Nacht vom (…) zum (…) habe sie dank der Hilfe des (…), der eine Drittperson als Arzt und sie selber als Krankenschwester verkleidet habe, zur Familie ihres (…) fliehen können. Am (…) habe ihnen der Onkel des (…), ein (…), gesagt, der Präsident habe befohlen, alle Mitglieder des
E4981/2009 MLC und der BDK (Bundu dia Kongo) zu verhaften und alle Häuser zu durchsuchen, um die (…) zu beschlagnahmen. Zwei Tage später habe sie mithilfe dieses (…) nach Kongo (Brazzaville) flüchten können. In der Folge sei sie gewarnt worden, nicht nach Hause zurückzukehren. Von ihrem (…) habe sie nichts mehr gehört. Die Beschwerdeführerin gab auf eine entsprechende Frage hin an, keine anderen Asylgründe zu haben. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ reichte sie weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anordnung an das BFM, seinen Entscheid zu modifizieren, und für den Fall, dass ihr kein Asyl gewährt würde, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, zudem sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können; nötigenfalls seien provisorische Massnahmen anzuordnen. Weiter sei ihr die unentgeltlicher Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und lehnte den Antrag auf Anordnung provisorischer Massnahmen ab. Er stellte die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen
E4981/2009 späteren Zeitpunkt in Aussicht und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2009 hielt das Bundesamt vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin (…) I._______ zur Welt. G. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Gericht über ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse zu orientieren. In der Folge gingen eine Unterstützungsbestätigung, die Bestätigung eines Kursbesuches, eine Bescheinigung des Besuch einer Kinderkrippe (I._______), eine Zusammenfassung der Krankengeschichte von I._______, zwei "Lernfeedback" und eine Kursbestätigung die Beschwerdeführerin betreffend beim Gericht ein. H. Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 zeigte Klausfranz RüstHehli dem Gericht an, dass er den Kindsvater (J._______/ N […]) vor dem BFM vertrete. Dort habe er den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt L._______ vom (…), wonach dem Vorgenannten und A._______ die gemeinsame elterliche Sorge über ihr Kind I._______ übertragen werde, eingereicht. Er müsse vermuten, dass dem Gericht möglicherweise das Kind als (…) betreffend Familienasyl nicht bekannt sei. In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage teilte das Gericht dem vorgenannten Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Januar 2012 mit, das pendente Verfahren der Beschwerdeführerin werde in der ersten Jahreshälfte zum Abschluss gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E4981/2009 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
E4981/2009 bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen seien widersprüchlich. Sie mache geltend, verfolgt worden zu sein, weil sie regimekritische (…) verkauft habe. Bezüglich der Anzahl (…) würden ihre Angaben aber stark divergieren. Unterschiedliche Angaben habe sie auch zu ihrer Mitgliedschaft beim MLC gemacht. Schon aus diesem Grunde seien die Aussagen nicht glaubhaft. Vorbringen seien nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detaillert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass die aussagende Person das Geschilderte nicht selber erlebt habe. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, vom Vater ihrer Freundin denunziert worden zu sein, könne aber weder Fragen zu dessen Funktion noch zu dessen angeblichen Verbindungen zur Regierung machen. Die vorgebrachte Denunziation sei deshalb nicht glaubhaft. Unglaubhaft seien Vorbringen, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Die Beschwerdeführerin wolle dank der Unterstützung durch einen Pastor geflohen sein, wobei sie selber sich als Krankenschwester und eine Drittperson sich als Arzt verkleidet habe. Dieses Vorbringen könne auch deshalb nicht geglaubt werden, weil das Krankenhaus bewacht worden sei. Schliesslich erstaune, dass sie nach der Flucht keinen Kontakt mit ihren Angehörigen im Heimatstaat aufgenommen habe. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
E4981/2009 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht besitze, könne auch der Grundsatz Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht nur zulässig, sondern auch zumutbar, habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen doch von Verwandten geredet, weshalb von einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Im Übrigen finde die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich sei festzustellen, dass sie offensichtlich nicht bereit sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz führe aus, die Vorbringen seien in wichtigen Punkten widersprüchlich. Bezüglich der (…) sei aber die Anzahl der erhaltenen von der Anzahl der verkauften zu unterscheiden. Ihr (...) habe 150 (…) erhalten, und zusammen hätten sie 80 bis 90 Stück verkauft. Auch bezüglich ihrer Mitgliedschaft beim MLC habe sie sich nicht widersprochen. Sympathisiert mit der Bewegung habe sie seit dem Jahre (…), und es sei wohl normal, dass sie sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt konkreter Aktivitäten für das MLC erinnern könne. Im Übrigen habe das Gericht zu berücksichtigen, dass die Kurzbefragung in (…) und die Anhörung in (…) Sprache durchgeführt worden sei. Bei dieser Sachlage könne es zu falschen Interpretationen kommen. Das BFM halte ihr weiter vor, ihre Vorbringen seien zu wenig konkret, es falle auf, dass sie keine näheren Angaben zum (…) ihrer Freundin F._______ machen könne. Diesbezüglich sei zu beachten, dass sie zwar immer wieder einmal bei der Familie ihrer Freundin gewesen sei, aber deren (…) jeweils nicht gesehen habe. Einzig ihre Freundin habe ihr gesagt, dass dieser sehr oft mit dem Präsidenten in Kontakt stehe. Es sei doch verständlich, dass sie sich nach so langer Zeit nicht an Einzelheiten erinnern könne. Weiter behaupte die Vorinstanz, die Vorbringen seien unglaubhaft: Es sei unverständlich, dass sie einerseits mit der Hilfe eines (…) habe fliehen
E4981/2009 können und anderseits nicht in der Lage sei, mit ihren Angehörigen Kontakt aufzunehmen. Indessen sei, was in der Schweiz als logisch erscheine, im Kongo anders. Die Wachen hätten ihre Runde gemacht, und es sei ihnen untersagt gewesen, die Lokalitäten zu betreten. Zudem sei die Flucht minutiös geplant gewesen, und eine Kontaktnahe mit den Angehörigen hätte zu deren Gefährdung geführt. Was das vom BFM erwähnte soziale Netz im Heimatstaat anbelange, so handle es sich bei ihrer Aussage, die (…) sei verstorben, um einen Lapsus, den sie bedaure. Es gebe kein soziales Netz, was vorliegend umso wichtiger sei, als im Heimatstaat Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung seien. Sie würde bei einer Rückkehr dorthin Gefahr laufen, verfolgt zu werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung der Akten fest, dass die Erwägungen des BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar teilweise kleinlich ausgefallen sind, insgesamt aber kein Anlass besteht, zu einem anderen Schluss zu kommen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Oktober 2008 angegeben, ihre (…) sei am (…) verstorben (vgl. Protokoll Ziff. 12 S. 3). Bei der Anhörung dagegen führte sie aus, im Jahre (…) von der Mutter weggegangen zu sein (vgl. Protokoll F31 S. 4). Diese Unstimmigkeit kann nicht einfach mit der Feststellung der Beschwerdeführerin "… j'estime qu'il s'agit d'un lapsus de ma part." aus der Welt geschafft werden, vielmehr ist zu schliessen, dass sie aus Unachtsamkeit für einen Moment von einem wohlüberlegten Konstrukt abgekommen ist. Ähnliches gilt für ihre Angaben zu Familienangehörigen und Verwandten. 5.3 Auch bezüglich der erhaltenen beziehungsweise verkauften (…) machte die Beschwerdeführerin klar widersprüchliche Angaben. An der Befragung gab sie an, 150 (…) erhalten zu haben ("… aveva ricevuto…", vgl. Protokoll Ziff. 15 S. 4), wogegen sie auf entsprechende Frage bei der Anhörung vorbrachte, zirka 80 bis 90 erhalten zu haben (vgl. Protokoll F168 S. 15). Ihre Erklärung in der Beschwerde (Ziff. 1 S. 2) vermag nicht zu überzeugen beziehungsweise sie muss als Versuch gewertet werden, auf den berechtigten Hinweis des BFM in seinem angefochtenen Entscheid, die diesbezüglichen Vorbringen seien widersprüchlich ausgefallen (vgl. Verfügung BFM Ziff. 1 I S. 2) überzeugend zu reagieren.
E4981/2009 5.4 Schliesslich mutet kurios an, dass die Beschwerdeführerin aus dem bewachten Krankenhaus als Krankenschwester verkleidet geflohen sein will, und ihr Hinweis, "… ce qui est logique en Suisse ne l'est pas forcément en RD Congo…" ist umso unbehelflicher, als die Prüfung der Akten ergibt, dass sie im Nachhinein beziehungsweise auf Beschwerdeebene versucht, Ungereimtheiten jeweils mit Vorwürfen an das BFM und mit abschweifenden Präzisierungen auszuräumen. 5.5 Gegen die Beschwerdeführerin spricht zudem, dass sie – wie von der Vorinstanz zu Recht kritisiert – die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt, was insbesondere für die Offenlegung ihrer Identität gilt. Anlässlich der Anhörung gab sie auf entsprechende Fragen hin zu Protokoll, sie habe weder eine Wählerkarte noch ein Original ihrer Identitätskarte dabei, die Originale habe sie vor ihrer Ausreise verloren (vgl. Protokoll F5 ff. S. 3). Bis heute hat sie es unterlassen, zwecks Beschaffung von Identitätspapieren irgendwelche Anstrengungen zu unternehmen. Dieses Verhalten führt zum Schluss, dass sie ihre Identität nicht preisgeben will, um weitere Abklärungen und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen. 5.6 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und folglich deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen
E4981/2009 Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
E4981/2009 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UNAnti Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen, da die Verfolgungsvorbringen übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 6.3.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende,
E4981/2009 über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). 6.3.4 Die gemäss den Akten heute im (…) Lebensjahr stehende Be schwerdeführerin (die genauen Personalien sind nicht belegt), wohnte gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt bis ins Jahr (…) in B._______, danach in L._______, wo sie im Hause ihrer (…) mütterlicherseits mit ihren (…) zusammengelebt habe. Auf einen entsprechenden Hinweis des BFM anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie habe diese zwar erwähnt, jetzt aber gebe sie an, nur mit ihrer (…) zusammengelebt zu haben (vgl. Protokoll F116 ff. S. 10 f.); die (…) habe geheiratet und sei weggegangen, und wo ihr (…) lebe, wisse sie nicht. Mit dieser Aussage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das sie sich bei einer Rückkehr mit ihrem Kleinkind stützen könnte. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, an der Universität in L._______ (…) studiert zu haben. Sie verfügt demnach zwar über eine gute Ausbildung, andernfalls sie sich wohl nicht hätte einschreiben können, zudem spricht sie Französisch. Aber sie hat gemäss den Akten keinerlei Berufserfahrung, und ob sie aufgrund ihres Studiums allenfalls über ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könnte, kann angesichts der nachstehenden Ausführungen offenbleiben. Schliesslich ist bezüglich der Frage, ob ein Wegweisungsvollzug ins Heimatland vorliegend zumutbar ist, zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am (…) Mutter geworden ist. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt K._______ hat die gemeinsame elterliche Sorge der Mutter und dem Kindsvater übertragen. 6.3.5 Wie in der Erwägung 6.3.3 festgehalten, ist der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) nur unter ganz bestimmten Bedingungen zumutbar: für Angehörige von Risikogruppen wie die Beschwerdeführerin (alleinstehende Mutter mit Kleinkind ohne soziales oder familiäres Netz im Heimatstaat) ist er unzumutbar. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Beziehung zum Kindsvater einzugehen, zumal sie diesbezüglich auch nichts geltend macht.
E4981/2009 7. 7.1 Nach dem Gesagten und nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7.2 Die Beschwerde ist somit, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2009 hinsichtlich der DispositivZiffern 4 und 5 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin und (…) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 Juli 2008 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist belegt. Zudem waren die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.3 Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, wäre ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass ihr solche Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
E4981/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 30. Juni 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, A._______ und I._______ vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrationsamt des Kantons K._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan