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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2026 E-4978/2025

13 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,601 parole·~28 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4978/2025

Urteil v o m 1 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Kolumbien, beide vertreten durch MLaw Vera Leimgruber, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2025 / N (…).

E-4978/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an (vgl. Protokoll in den SEM-Akten […] [A]13) und teilte ihr Asylgesuch am 8. September 2023 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. In der Folge fand am 24. April 2025 eine ergänzende Anhörung statt (vgl. A51). C. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 23. September 2024 in die Schweiz ein. Am 14. Februar 2025 wurde sein Asylgesuch registriert und der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. D. D.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und hätten zuletzt in D._______ im E._______ gelebt. Sie habe nach einer Bankausbildung bei der «Caja social» gearbeitet. Aus Sicherheitsgründen habe sie mehrfach den Arbeitsort wechseln müssen (F._______, G._______, D._______ und H._______). Ihr letzter Arbeitstag sei am (…) 2023 gewesen. Sie habe mit ihrem vierjährigen Sohn, ihrem Ex-Partner, ihrer Stiefmutter und einem Bruder zusammengelebt. Der Ex-Partner habe sich aggressiv verhalten, und ihre erste Tochter sei kurz nach der Geburt verstorben. Trotz einer Fernhaltemassnahme gegen ihn sei die Situation angespannt geblieben. Als sogenannte «Social Leader» habe sie sich in Kolumbien für soziale Projekte engagiert, Korruption angeprangert und sich gegen die Guerilla, die Armee und die Polizei gestellt. Besonders habe sie sich für Frauen und Kinder eingesetzt, die von der Guerilla betroffen seien, und versucht, Kinder davon abzuhalten, sich der Guerilla anzuschliessen. Durch ihr Engagement sei sie bekannt und zur Zielscheibe von Bedrohungen geworden.

E-4978/2025 Am (…) 2022 sei sie auf dem Heimweg von einer politischen Versammlung von FARC-Mitgliedern angehalten, beleidigt, mit dem Tod bedroht und vergewaltigt worden. Einer der Täter habe einen Akzent aus der Küstenregion gehabt. Am nächsten Tag sei ihr Onkel von denselben Männern entführt und später tot aufgefunden worden. Trotz dieser Vorfälle sei sie zur Arbeit zurückgekehrt. Am (…) 2023 habe sie bei der «Unidad de Victimas» (UNV) Anzeige erstattet und psychologische Unterstützung erhalten. Dennoch habe sich die Situation verschlimmert: Sie habe weitere Drohungen erhalten, es sei auf das Haus ihres Vaters geschossen worden, und ihre Familie sei nach ihr befragt worden. Sie habe vermutet, dass die Guerilla auch in Regierungsbehörden präsent sei und Informationen an ihre Verfolger weitergebe. An das Personenschutzprogramm «Unidad Nacional de Proteccion» (UNP) sei sie nicht mehr gelangt. Da sie früher die Polizei und Armee öffentlich kritisiert habe, habe sie sich nicht auch getraut, Schutz bei ihnen zu suchen. Im selben Jahr habe sie einen Blumenstrauss mit einer Todesdrohung erhalten. Daraufhin habe sie die Arbeit aufgegeben und sei schliesslich im (…) 2023 aus Kolumbien geflohen, da sie sich nirgends mehr sicher gefühlt habe. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Mutter zurückgelassen. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass die Guerilla ihren Sohn in der Schule aufgesucht habe. Zudem seien Gasflaschen vor dem Haus ihrer Mutter deponiert worden, und ihre Familie sei mehrfach nach ihr (der Beschwerdeführerin) gefragt worden. D.b Aufgrund seines jungen Alters wurde auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 24. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu allfälligen Asylgründen oder Wegweisungshindernissen aus Sicht ihres Sohnes gewährt, wobei sie erneut ausführte dieser sei ihretwegen von der Guerilla aufgesucht worden und er ihn Kolumbien zwar alles habe, aber keine Freiheit. D.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren kolumbianischen Reisepass sowie ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. Für den Sohn liegt dessen Geburtsurkunde vor. Die Beschwerdeführerin reichte darüber hinaus die in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I.5) erwähnten Beweismittel zu den Akten.

E-4978/2025 E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – eine Stellungnahme zur Anhörung vom 24. April 2025 beim SEM ein. F. Am 13. Mai reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu Akten. G. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihren Sohn Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei diese anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde beigelegt waren im Wesentlichen die folgenden Beweismittel: Eine Bestätigung Freiwilligenarbeit Schwimmbad I._______ vom 6. Juli 2025 und eine Bestätigung Freiwilligenarbeit Kirche J._______ vom 1. Juli 2025. I. Am 9. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

E-4978/2025 J. Mit Eingabe vom 16. April 2026 wurde seitens der Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und

E-4978/2025 auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz) sind vorab zu prüfen. 4.2 In der Beschwerde wird – wie auch bereits in ihrer Stellungnahme zur Anhörung vom 8. Mai 2025 – geltend gemacht, aufgrund ihres emotional labilen Zustands sei es der Beschwerdeführerin sichtlich schwergefallen, ausführlich über ihre Asylgründe zu berichten, wobei sie während der Anhörung auch mehrfach durch die Sachbearbeiterin unterbrochen worden sei. Sodann sei sie ständig auf die beschränkte Zeit, die zur Verfügung stehe, hingewiesen worden, und dass nur bis 16.00 Uhr Zeit sei, was sie zusätzlich eingeschränkt habe. Als ihr zum Schluss die Frage gestellt worden sei, ob sie nun alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte, habe sie mit «Nein» geantwortet. Es gebe Lücken in der Chronologie der Ereignisse und sie hätte mehr dazu sagen können, was ihr genau geschehen sei (vgl. A51, F135). Da die Anhörung nicht von der Person durchgeführt worden sei, die den Entscheid gefällt habe, sei im Anschluss an die Anhörung eine Stellungnahme eingereicht worden, um die Anhörungssituation zu schildern und darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, sich vollständig zu ihren Asylgründen zu äussern. Indem die Vorinstanz ihr vor Fällung des Entscheids nicht die Möglichkeit geboten habe, sich erneut zu äussern, nachdem sie explizit gesagt habe, sie habe nicht alle ihre Gründe darlegen können, habe diese den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem hätte die Vorinstanz im Einzelfall abklären müssen, ob sie über die notwendigen Ressourcen und Mittel verfüge, um sich an einem anderen Ort niederzulassen und hätte darlegen müssen, unter welchen Voraussetzungen sie von den kolumbianischen Behörden einen angemessenen Schutz vor den behaupteten Handlungen erhalten könne. 4.3 Der Sachverhalt wurde vom SEM sowohl hinreichend als auch richtig abgeklärt. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu ihren Ausreisegründen zu äussern. Sie tat dies auch ausführlich während zweier Anhörungen. So erhielt sie nach den einleitenden Fragen jeweils die Möglichkeit, zunächst in freier Erzählform und dann entlang von diversen vertiefenden Nachfragen ihre Ausreisegründe darzulegen, wobei sie

E-4978/2025 insbesondere in der ergänzenden Anhörung die Möglichkeit erhielt alle asylrelevanten Umstände darzulegen, da dies während der ersten Anhörung nicht vollends möglich war. Den Anhörungsprotokollen lassen sich keine Hinweise entnehmen, die Beschwerdeführerin hätte sich nicht frei und uneingeschränkt zu ihren Fluchtgründen äussern können oder sie wäre aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, sämtliche Fluchtgründe vorzutragen, zumal ihr durch die mehrfachen Pausen auch Gelegenheit gegeben wurde, sich zu erholen. Es trifft zwar zu, dass die Sachbearbeiterin der Vorinstanz die Beschwerdeführerin teilweise unterbrach, indem sie sie beispielsweise darauf hinwies, sich auf ihre Fluchtgründe respektive persönlichen Erlebnisse zu beschränken, gezielter zu antworten und ihr Rückfragen stellte, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre Aussagen zu präzisieren respektive ausführlicher darzulegen. Diese Unterbrechungen führten mithin entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sondern bezweckten im Gegenteil die Vervollständigung des rechtlich erheblichen Sachverhalts. Letzteres lässt sich auch nicht aus der monierten Dauer der ergänzenden Anhörung (inkl. Rückübersetzung und Pausen von 10.05 Uhr bis 18.05 Uhr) oder des geltend gemachten Zeitdrucks ableiten, besteht doch kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung eine bestimmte Dauer haben muss. Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich, sie habe alles für ihr Asylgesuch Wesentliche sagen können. Zwar führte sie am Ende der Anhörung aus, es gebe noch Lücken in der Chronologie der Ereignisse (vgl. A51, F135) sowie – unter Hinweis auf ihre momentane emotionale Überforderung – Todesdrohungen und sexuellen Missbrauch, welche unerwähnt geblieben seien (vgl. A51, F138). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Präzisierungen ihrer bisherigen Ausführungen, welche keine wesentliche Änderung des Sachverhalts zu begründen vermögen. Neue Fluchtgründe hat sie nicht erwähnt und auch in der Beschwerde werden solche nicht vorgetragen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht – und auf Beschwerdeebene ebenso wenig – geltend gemacht, dass und welche Vorbringen sie aufgrund des psychischen Zustands und des Zeitdrucks nicht hätte schildern können. Eine weitere Anhörung hat sich demnach nicht aufgedrängt. Auch hat sie insoweit auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht, welche Aussagen sie aufgrund des Befragungsklimas zum Ende der Anhörung nicht hätte anbringen können, was spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend die Anmerkung der Rechtsvertretung (vgl. A51, S. 19 a.E.) und die diesbezüglichen Vorwürfe gegen das SEM auf Beschwerdeebene insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend die

E-4978/2025 Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht in Frage gestellt wird. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Hinblick auf die Befragungssituation die Beurteilung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz kritisiert, bildet diese wiederum Gegenstand der materiellen Erwägungen, nicht der Prüfung formellen Rechts (vgl. E. 7). 4.4 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) oder des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) liegt mithin nicht vor. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Situation mit ihrem Ex-Mann, den Vorfällen in ihrer Kindheit und demjenigen ihres Onkels, welcher im Jahr in ein Auto gezerrt und getötet worden sei, stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Ausreise, weshalb diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Soweit sie geltend mache, aufgrund ihres sozialen respektive politischen Engagements von mutmasslichen Mitgliedern der Guerilla (FARC) überfallen und vergewaltigt worden zu sein, sei festzuhalten, dass

E-4978/2025 es Aufgabe der zuständigen kolumbianischen Behörden sei, sie vor Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Nebst den klassischen Strafverfolgungsbehörden gebe es in Kolumbien sogar zusätzlich diverse Schutzprogramme, wie beispielsweise die UNP, und weitere Anlaufstellen für Personen, welche von bewaffneten Gruppen bedroht würden, bei denen um Unterstützung ersucht werden könne. Angesichts der vielen Vorfälle hätte von ihr zwingend erwartet werden dürfen, dass sie diese den Behörden melde und Wege suche, um ihre Sicherheit und die ihrer Familie zu garantieren, und zwar auf dem dafür vorgesehenen korrekten Weg. Dies hätte aber mehr Initiative von ihr verlangt als der alleinige Gang zur UNV. Da diese sogar sämtliche Vorfälle dokumentiert habe, habe sie zusammen mit den Bestätigungsschreiben über ihren Opferstatus die besten Voraussetzungen gehabt, bei den zuständigen Institutionen tatsächlich Schutz zu erhalten. Weil sie aber um diesen gar nicht erst konkret ersucht habe, könne Kolumbien nicht als schutzunfähig und -unwillig bezeichnet werden. Ihren Aussagen und den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die kolumbianischen Behörden sie nicht korrekt behandeln oder ihr den ihr zustehenden Schutz verwehren würden, wenn sie überhaupt erst um solchen ersuchen würde. Grundsätzlich dürfe von ihr verlangt werden, dass sie in ihrem eigenen Land die Möglichkeiten des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung ausschöpfe, bevor sie den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehme. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien stehe es ihr frei, die vergangenen Übergriffe durch die Guerilla, die Vorfälle während Ihrer Abwesenheit gegenüber Familienmitgliedern oder künftige Vorfälle bei der kolumbianischen Polizei anzuzeigen. Sollten die Behörden untätig bleiben oder sich ihr gegenüber nicht korrekt verhalten, haben sie die Möglichkeit, sich an eine nächsthöhere oder übergeordnete Instanz zu wenden. Schliesslich gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. In ihrem Fall sei allerdings weiter hinzuzufügen, dass sie sich stets auf Vorfälle bezogen habe, die sich in ihrer Heimatregion im E._______ zugetragen hätten. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass ihre Verfolgung überregional stattfinden könnte, zumal sie kein derart ausgeprägtes Profil aufweise, aufgrund dessen sie auch in anderen Landesteilen als Aktivistin gegen die Guerilla bekannt sein könnte. Es bestehe deshalb die Möglichkeit, dass sie sich den aktuellen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne.

E-4978/2025 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird nebst der Wiederholung des Sachverhalts sowie unter Hinweis auf diverse Länderberichte und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen im Wesentlichen eingewendet, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine indigene soziale Anführerin in der Region E._______, weshalb sie besonders gefährdet sei. Laut einem Zeitungsbericht seien beispielsweise im Jahr 2024 mindestens 172 «Social Leaders» umgebracht worden, unter anderem in D._______. So gelten die «Social Leaders» in den Departementen K._______, E._______ und L._______ als besonders gefährdet. Die UNP biete keinen ausreichenden Schutz für indigene «Social Leaders». So schreibe die Vorinstanz seIbst, dass die UNP-Anlaufstelle für bedrohte wichtige Persönlichkeiten sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine Politikerin oder wichtige Persönlichkeit, sondern um eine soziale Anführerin auf regionaler Ebene. Sie habe einerseits durch Wohnund Arbeitsortwechsel und andererseits durch Anzeige bei der UNV versucht, in Kolumbien in Sicherheit zu leben. Die Drohungen gegen sie und ihre Familien hätten dadurch aber nicht aufgehört und sie habe keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Somit hätte die Beschwerdeführerin der Verfolgung auch nicht, wie durch die Vorinstanz angenommen, durch einen Umzug entkommen können, insbesondere, da die FARC auch im ganzen Land gut vernetzt sei. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, abzuklären, ob die zur Verfügung stehenden Massnahmen tatsächlich Schutz hätten bieten können. Stattdessen habe sich die Vorinstanz damit begnügt, die Argumente aIs «subjektiv» abzustempeln. Unzählige Berichte und auch Rechtsprechung würden die Probleme der für die Sicherheit zuständigen Behörden Kolumbiens bejahen. Der kolumbianische Staat könne somit von der Vorinstanz nicht pauschal als schutzwillig und schutzfähig betrachtet werden. Vielmehr zeige eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre persönliche Situation, dass der Staat eben nicht fähig beziehungsweise willig gewesen sei, ihr Schutz vor der Verfolgung durch die FARC zu bieten. Durch die vielen Wohnortswechsel, die häusliche Gewalt, das Miterleben von unzähligen Morden und Gewaltakten gegen Personen aus ihrem Umfeld, die Todesdrohungen und die schwere Vergewaltigung stehe die Beschwerdeführerin zudem unter einem unerträglichen psychischen Druck. Sodann sei der Beschwerdeführer in Kolumbien aufgrund der Verfolgung seiner Mutter einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er sei bereits einmal von einem Guerillero gesucht und bei einer Rückkehr nach Kolumbien würde er erneut Gefahr laufen, zum Zwecke der Vergeltung an seiner Mutter Opfer von Gewalt zu werden.

E-4978/2025 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 6-10; kurz zusammengefasst oben in E. 6.1). 7.2 7.2.1 Zunächst hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vermuteten Guerilla (FARC) um einen nicht-staatlichen Akteur handelt, weshalb im vorliegenden Fall von Übergriffen durch Drittpersonen und nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen ist. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass im Jahr 2016 eine Demobilisierung der FARC stattgefunden hat (vgl. die Urteile des BVGer D-6810/2024 vom 26. März 2025 S. 8 und D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 6.4.1). Obwohl in gewissen, mehrheitlich ländlichen Departementen Dissidenten dieser Gruppierung nach wie vor tätig sind, geht das Gericht nicht davon aus, dass in Kolumbien zurzeit eine Post-FARC-Gruppe mit einer nationalen Struktur existiert, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-1092/2025, E-1094/2025 vom 24. Februar 2026 E. 6.7.2). 7.2.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes sodann flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbischen Behörden auseinandergesetzt. Ohne die geltend gemachte – in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre – Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der

E-4978/2025 kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.). Insbesondere genügt die Tätigkeit als «líder social» in Kolumbien praxisgemäss nicht, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 5.2 f. m.w.H.). 7.2.3 Das SEM hat denn auch zutreffend erwogen, weshalb dies auch im Falle der Beschwerdeführenden gelte und die als subsidiär zu verstehende Schutzgewährung seitens der Schweiz nicht angezeigt sei. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar am (…) 2022 bei der UNV gemeldet und dieser sowohl die Vergewaltigung als auch die darauffolgenden Drohungen seitens der Guerilla angezeigt hat, woraufhin sie gemäss eigenen Angaben eine Begleitung und psychologische Unterstützung erhalten hat sowie sämtliche neuen Vorfälle dokumentiert wurden (vgl. A13, F69 und A51, F45 und F119). Sodann ist sie auch als bedrohte Person in einer gefährlichen Situation anerkannt worden (vgl. A51, F128), was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bescheinigungen des «Instituto Colombiano de Bienestar Familiar» (Bm 3) und des kommunalen Aktionsrates «Junta de Accion comunal Vereda Jiguales» (Bm 9) bestätigen. Dabei hätte sie mit den entsprechenden Bescheinigungen über den offiziellen Nachweis verfügt, um bei weiteren behördlichen Stellen um weitreichendere Schutzmassnahmen zu ersuchen. Jedoch hat sie darauf verzichtet, sich an die zahlreichen weiteren behördlichen Anlaufstellen wie die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die UNP zu wenden oder beim staatlichen Opferschutzprogramm der Menschenrechtsdirektion des Innenministeriums «Programa de Protección para Víctimas y Testigos de la Ley de Justicia y Paz» vorstellig zu werden. Die pauschale Begründung, wonach sie diesen Institutionen nicht vertraue (vgl. A51, F120 und F121), genügt indes nicht, um die fehlende Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des Staates nachzuweisen. Folglich kann aus dem beschriebenen Verhalten der kolumbianischen Behörden nicht auf eine Verweigerung der Schutzgewährung geschlossen werden. Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für den individuellen Schutz von bedrohten Personen kann, wie bereits ausgeführt, nicht verlangt werden. Im Übrigen ist dem SEM auch darin zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres persönlichen Profils zuzumuten ist, sich in einem anderen Landesteil ihres Heimatstaates niederzulassen, um sich allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen zu entziehen. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, bereits mehrfach umgezogen zu sein, ihre bisherigen Wohnsitzwechsel beschränkten sich jedoch vor allem auf einen bestimmten

E-4978/2025 Landesteil (E._______ und F._______), weshalb ist ihr der Umzug in einen anderen Landesteil offensteht und auch zuzumuten ist. Stichhaltige Gründe, die einem solchen Umzug entgegenstünden, wurden nicht dargelegt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten hat sie die Schutzsuche in Kolumbien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wäre. Der geltend gemachten Gefahr von Verfolgungsmassnahmen seitens privater Dritter ist daher – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. 7.3 Sodann kann auch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers verneint werden. Bei einer Reflexverfolgung erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen auch auf Familienangehörige und Verwandte der primär betroffenen Person, was vorliegend nur schon deswegen nicht erfüllt ist, weil die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – nicht von einer asylrelevanten Verfolgung betroffen ist. 7.4 Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum hinweg diversen Behelligungen ausgesetzt war (namentlich die Gewalt, Drohungen und Vergewaltigung). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die über Jahre anhaltenden und auch zunehmenden Drohungen und Übergriffe für die Beschwerdeführerin und ihre Familie sehr belastend gewesen sind. Indes lässt sich, anders als dies in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, nicht auf das Bestehen eines asylrelevanten unerträglichen Drucks schliessen, zumal die Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise objektiv betrachtet nicht derart ausweglos erscheint, dass ihr ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich war (vgl. zu den hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks: vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; jüngst etwa Urteil des BVGer D-6211/2023 vom 21. April 2026 E. 6.3). Insbesondere wäre der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt (oben E. 7.2) – ein innerstaatlicher Umzug in einen anderen Landesteil zumutbar gewesen. Mithin ist ein unerträglicher psychischer Druck, welchem die Beschwerdeführerin nur durch Verlassen ihres Heimatstaates hätte entkommen können, vorliegend zu verneinen. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt.

E-4978/2025 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-4978/2025 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 9.3.2 sowie D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.). 9.3.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere über eine solide schulische Ausbildung und fundierte Arbeitserfahrung, womit es ihr möglich sein wird in Zukunft wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Schliesslich verfügt sie in Kolumbien über ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass sie im Bedarfsfall – auch im Hinblick auf die Kinderbetreuung – unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 9.3.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem psychotherapeutischen Bericht von Dipl. Psychotherapeutin M._______ unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Diese vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist. Im Allgemeinen kann festgehalten werden, dass

E-4978/2025 die Behandlung psychischer Erkrankungen in Kolumbien durchgeführt werden können. Das Land verfügt – insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften – über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteil des BVGer E-5670/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 9.3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht es somit offen, in ihrer Heimat nötigenfalls entsprechende Behandlungen in Anspruch zu nehmen, zumal sie eigenen Angaben zufolge bereits zuvor in einem psychologischen Unterstützungsprogramm aufgenommen wurde. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich kann einer allfälligen psychischen Dekompensation im Rahmen der Organisation der Rückreise Rechnung getragen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen wird. 9.3.5 Betreffend das Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz integriert, ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). 9.3.6 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug des Sohnes entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zwar kann die die Verwurzelung minderjähriger Kinder in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Bezüglich der Integration des Beschwerdeführers kann nach dem knapp zweijährigen Aufenthalt und Kindergartenbesuch in der Schweiz nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, welche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat – wo er seit seiner Geburt gelebt hat – eine Entwurzelung zur Folge haben könnte. Zudem ist – wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 9.3.3) – von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Kolumbien in die Schule

E-4978/2025 zu gehen und später allenfalls eine berufliche Ausbildung aufzunehmen. Insbesondere ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass seine Entwicklung langfristig gefährdet wäre oder die Gefahr von erheblichen psychischen Belastungen besteht. Zudem würde der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und damit mit seiner engsten und wichtigsten Bezugsperson, nach Kolumbien zurückkehren. Somit steht auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-4978/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

E-4978/2025 — Bundesverwaltungsgericht 13.07.2026 E-4978/2025 — Swissrulings