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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2015 E-4976/2015

3 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,534 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4976/2015

Urteil v o m 3 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit (eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).

E-4976/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und gelangte nach Nepal. Am (…) setzte er seine Reise auf dem Luftweg in Richtung unbekannter Destinationen fort. Nach einmaliger Übernachtung gelangte er am 4. November 2013 mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 19. November 2013 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Dabei brachte er vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er stamme aus B._______, und habe dort bis zu seiner Ausreise als Nomade gelebt. Anfangs (…) sei er mit seinem Bruder auf Handelsreise nach C._______ gegangen. Bei der Rückreise am (…) habe er von einem Freund seines Vaters fünf Fotos und ein Video mit Vorträgen des Dalai Lama erhalten; der Freund habe ihn gebeten, das Erhaltene seinem Vater zu überbringen. Am (…) seien sie zu Hause angekommen und hätten tags darauf im Kreise der Familie das Video angeschaut. Sein Vater sei begeistert gewesen und habe das Video am (…) Verwandten und deren eingeladenen Freunde gezeigt. Etwa eine Woche später hätten chinesische Polizisten von diesem Video erfahren und zu Hause nach ihm gefragt. Er sei zu diesem Zeitpunkt auf der Weide bei den Tieren gewesen und abends nach seiner Rückkehr vom Vater informiert worden. Seine Eltern hätten ihn zur Flucht angehalten. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Am 3. September 2014 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, bei der Rückreise habe er fünf Bilder und ungefähr fünf DVD's von einem Freund seines Vaters erhalten. Nach der Heimkehr von C._______ hätten er und seine Familie die auf dem DVD enthaltenen Vortrag des Dalai Lama angesehen. Weil er den Vortrag gut gefunden habe, habe er die erhaltenen DVD's den Nachbarn verteilt beziehungsweise habe er den Vortrag rund 15 Nachbarn, jeweils in Zweier- oder Dreier-Gruppen eingeteilt, vorgeführt. Nach etwa einer Woche sei der Sohn seines Onkels zu ihm ins Nomadengebiet geritten und habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn suchen würde. Auf dessen Anraten habe er sich versteckt und sei erst nach Hause gegangen, als es dunkel gewesen sei. Auf Drängen seiner Eltern sei er am gleichen Abend mit einem von seinem Vater organisierten Schlepper geflohen.

E-4976/2015 C. Am 7. August 2014 wurde im Auftrag des SEM und der Fachstelle Lingua ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Der gestützt darauf erstellte "Lingua-Bericht" des Sachverständigen zu den untersuchten Bereichen "Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse" und "Linguistische Analyse" datiert vom 3. Juni 2015. Die sachverständige Person kam in diesem Bericht zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) und nicht im Kreis (…) stattgefunden. D. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person und zu den wesentlichen Erkenntnissen aus dem Lingua-Bericht. E. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015 vor, er habe die Schule nie besucht, deshalb könne er auch keine Fragen zu diesem Thema beantworten. Er habe ein einfaches Leben als Nomade geführt, weshalb er nur wenig Kenntnisse der chinesischen Sprache habe. Es seien ihm viele Fragen über die Stadt D._______ gestellt worden, dort sei er aber nie gewesen. Es sei möglich, dass sein Dialekt einerseits von jenem seiner Mutter, die aus dem (…) stamme, und andrerseits von seinem zehnmonatigen Aufenthalt in der Schweiz beeinflusst worden sei. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 29. Juli 2015 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, schloss jedoch den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus. G. Mit Eingabe vom 14. August 2015 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) festzustellen und es sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-

E-4976/2015 läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Eingabe lagen eine am 11. Juni 2015 von der (…), ausgestellte Sozialhilfebestätigung und der Artikel "Education in Tibet" der International Campaign for Tibet (undatiert) bei. H. Mit Schreiben vom 20. August 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4976/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Sachverständige der Lingua-Fachstelle habe seine Schlüsse im Wesentlichen daraus gezogen, dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene korrekte Angaben zur geografischen Lage seiner Heimat und administrativen Einteilung habe machen können und die Lokalisierung der Schule und einige Preisangaben richtig gewesen seien. Hingegen habe er näherliegende Kreise und Ortschaften auf Nachfrage hin nicht gekannt und diverse Orte unüblich ausgesprochen, eine unübliche Gebietsbezeichnung verwendet, eine falsche Distanz angegeben und zu erwartende Angaben zu einem Kloster und zum Schulwesen nicht machen können. Seine Angaben hinsichtlich der Ausstellung eines Personalausweises seien tatsachenwidrig. Die Vorbehalte gegenüber seiner angeblichen Herkunft würden durch die Ergebnisse aus der soziolinguistischen Analyse erhärtet. Am Wahrheitsgehalt seines Asylvorbringens seien erhebliche Zweifel anzubringen, da seine Schilderungen nicht nachvollziehbar, unlogisch, stereotyp und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Es erstaune, dass der Freund seines Vaters ihm spontan und ohne Vorsichtsmassnahmen die

E-4976/2015 Dalai-Lama-Bilder und Videos hätte übergeben sollen. Angesichts des damit einhergehenden Risikos wäre zu erwarten, dass die Materialen dem älteren Bruder oder direkt dem Vater überreicht worden wären. Zudem würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Weitergabe der DVD's an die Nachbarn und den Umständen, wie er von der Suche der Polizei nach ihm erfahren habe, widersprechen. Das geschilderte Vorgehen laufe jeglicher Logik zuwider. Hätte er tatsächlich ein so brisantes Unterfangen bestritten, sei nicht davon auszugehen, dass er sich für das umständliche und zudem auffällige Vorgehen entschieden und insgesamt rund fünfzehn Nachbarn, in Dreiergruppen eingeteilt, zu sich nach Hause geholt und das Video abgespielt hätte. Es sei auch nicht plausibel, dass die Polizei nur ihn hätte suchen sollen, seinen Vater und den Rest der Familie aber unbehelligt gelassen hätte. Seine Angaben zur Flucht würden ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen und seine Begründung, weshalb der Vater so schnell einen Schlepper gefunden habe, sei keinesfalls überzeugend. 5.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmittelschrift auf seine Stellungnahme vom 17. Juni 2015 an das SEM und führte aus, der Freund seines Vaters habe ihm – und nicht dem Bruder – die Videos übergeben, weil sie sich einfach getroffen hätten. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach seine Verwandten Freunde eingeladen hätten und diesen das Video gezeigt worden sei, seien falsch; es sei offensichtlich ein Fehler bei der Übersetzung geschehen. Richtig sei – und so habe er das auch geschildert, dass er die Videos zuerst mit seinen Eltern und seinem Bruder angesehen hätte. Danach habe sein Vater diese den Verwandten vorgeführt und später habe er – der Beschwerdeführer – sie den Nachbarn gezeigt. Im Übrigen sei der grosse Zeitraum zwischen Befragung und Anhörung von fast einem Jahr zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Polizei habe ausschliesslich ihn gesucht, weil die Nachbarn nicht gewusst hätten, dass seine Familie die Videos schon gesehen habe. Sein Vater habe die Flucht schnell organisieren können, weil zu jener Zeit viele Händler unterwegs gewesen seien, welche von C._______ weitergezogen und in die entlegenen Dörfer gekommen seien. Er verfüge über die chinesische Staatsbürgerschaft und besitze keine Aufenthaltsbewilligung oder Staatsbürgerschaft von Nepal. Bei einer Rückschiebung nach Nepal bestünde die Gefahr, dass die nepalesischen Behörden ihn nach Tibet beziehungsweise China ausliefern würden. 6.

E-4976/2015 6.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Dieser hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Der Vater und der Bruder sollen im Heimatland als Händler tätig sein, weshalb davon auszugehen ist, dass genügend Kontaktmöglichkeiten bestehen würden, um sich Papiere, welche seine Identität bezeugen, zu beschaffen. Sein unsubstanziiertes Beschwerdevorbringen, es sei schwierig, neue Identitätspapiere zu besorgen, nachdem man sie habe "abgeben müssen", ist nicht vereinbar mit seiner Aussage, seine Identitätskarte befinde sich in Tibet, in seinem Dorf (vgl. Akten SEM A6/11 S. 5). Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt sodann den Erwägungen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der Lingua-Berichtes beauftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützen, zu. 6.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig – so auch im vorliegenden Lingua-Bericht – sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1). Das ist vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Bericht ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert zugemessen und von seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.

E-4976/2015 6.2.2 An dieser Schlussfolgerung vermag der zutreffende Hinweis des Beschwerdeführers, sein diesbezügliches Telefongespräch habe am 7. August 2014 stattgefunden – und nicht wie vom SEM mehrfach erwähnt am 12. März 2015 – nichts zu ändern. Das SEM hat sich bei der Nennung dieses Datums offensichtlich auf die Angabe des Lingua-Experten gestützt, welcher in seinem Bericht vom 3. Juni 2015 vermerkte, das Telefongespräch habe am 12. März 2015 stattgefunden. Diese falsche Angabe (vgl. Akten SEM A23/12: Lingua-Auftragskontrolle vom 3. Juni 2015 mit dem Hinweis, das Lingua-Gespräch habe am 7. August 2014 stattgefunden) vermag jedoch die Qualität des Berichtes nicht in Frage zu stellen. Es handelt sich offensichtlich um einen blossen Verschrieb; eine Verwechslung mit einem anderen Probanden kann aufgrund der korrekten Dossier-Nr (N 611 685), Personen-ID (Zemis) (18648579.4) und Biografie des Beschwerdeführers (vgl. im Bericht S. 2) ausgeschlossen werden und wird im Übrigen auch nicht behauptet. 6.2.3 Der Beschwerdeführer begründet seine mangelnden Chinesisch- Kenntnisse in der Rechtsmittelschrift damit, er habe keine Schule besucht und die chinesische Sprache im Alltag nie benötigt. Dieser Einwand ist nicht plausibel. Auch wenn in Bezug auf Chinesischkenntnisse von Tibetern Zurückhaltung zu üben ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7214/2014 E. 6.3), erstaunt es doch, dass der Beschwerdeführer bis auf vereinzelte Sätze kein Chinesisch spricht, zumal nach den Darlegungen des Sachverständigen im Kreis (…) unterdessen namentlich bei den jüngeren Tibetern unter 30 Jahren eine tibetisch-chinesische Bilingualität vorliegt. Dies wäre beim Beschwerdeführer umso mehr zu erwarten, als bei Wahrunterstellen seiner Angabe, Vater und Bruder hätten durch den von ihnen betriebenen Handel die chinesische Sprache erlernt (vgl. Rechtsmittelschrift S. 5), nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch chinesisch sprechen sollte, zumal er ebenfalls – zumindest gelegentlich ("alle Jahre", vgl. A20/16 F57) – Waren verkauft hat und darüber hinaus auch als Dorfbewohner regelmässig mit Händlern in Kontakt gekommen sein dürfte (vgl. Rechtsmittelschrift S 5). Der Einwand des Beschwerdeführers, es seien ihm viele Fragen über die Stadt F._______ gestellt worden, trifft nicht zu. Dem Lingua-Bericht zufolge wurde das Gebiet (…) sowie (…) in den Fragestellungen zwar wiederholt erwähnt, allerdings bloss im Sinne einer allgemeinen Richtungsgebung für landeskundliche Fragen. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, sein Dialekt sei von jenem seiner aus (…) stammenden Mutter gefärbt, findet im Lingua-Bericht keine Stütze. Dort wird anhand verschiedener Beispiele überzeugend dargelegt, dass seine

E-4976/2015 Sprache auf phonetisch/phonologischer Ebene überwiegend Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt zeigt, auf dem die exiltibetische Koine beruht. Wie vom SEM zutreffend bemerkt wäre zu erwarten, dass der Sachverständige einen (…)-Einfluss hätte feststellen können. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht im Kreis (…) sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden habe, nicht zu entkräften vermögen. 6.3 Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf. So ist es nicht plausibel, dass der Freund des Vaters die Bilder und Videos des Dalai Lamas spontan dem Beschwerdeführer gegeben hätte, zumal dieser und sein Bruder sich angeblich zwei Wochen in C._______ aufgehalten hatten und genügend Zeit für vorgängige Absprachen vorhanden gewesen wäre. Weiter ist auf die widersprüchlichen Aussagen in der BzP und der Anhörung betreffend die Umstände, wie den Nachbarn die Videos zur Kenntnis gebracht worden seien (vgl. A6/11 S. 8 und A20/16 F57, 91- 98, 117) und wie der Beschwerdeführer von der Suche der Polizei nach ihm erfahren haben solle (vgl. A6/11 S. 8 und A20/16 F78-84, 119-120), hinzuweisen. Es handelt sich hierbei um Kernaussagen der Asylbegründung, weshalb zu erwarten ist, dass diese trotz des dazwischen liegenden Zeitraumes von fast einem Jahr übereinstimmend geschildert werden könnten. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, die Widersprüche seien durch Übersetzungsfehler zu erklären. Dem Beschwerdeführer wurden beide Protokolle rückübersetzt, was er ebenso wie deren inhaltliche Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat. Es ergeben sich zudem aus dem Protokollverlauf keine Hinweise auf etwaige Missverständnisse seitens des Beschwerdeführers. 6.4 Die Auffassung des SEM, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte, ist dem Gesagten zufolge nicht zu beanstanden. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vor- instanz, wonach der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer

E-4976/2015 Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Drittstaaten innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.). 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6.7 Im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist auf die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 aufmerksam zu machen. Nähere Erörterungen erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten Ausreise aus China. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. dazu

E-4976/2015 BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid folgerichtig ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem offenkundigen Fehlen von Bemühungen, Identitätsausweise oder andere erhebliche originale Beweismittel zu beschaffen, die Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, wobei der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen ist. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-4976/2015 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4976/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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