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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2012 E-4974/2012

28 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,292 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4974/2012

Urteil v o m 2 8 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kind B._______, geboren (…), Serbien, vertreten durch Ursula McCreight-Ernst, Fürsprecherin und Notarin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).

E-4974/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin), serbische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (…), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Kind (und C._______, mit dem sie nach Brauch verheiratet ist, dessen Ehefrau D._______ und deren Kinder [E-(…) / (…)]) am 6. Mai 2012 verliess, am 7. Mai 2012 in die Schweiz gelangte und am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juni 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. September 2012 vorbrachte, es sei zu Übergriffen gekommen, weshalb sie und ihr Mann sich an die Polizei gewandt hätten, diese aber nichts unternommen habe, dass sie, schwanger im sechsten Monat, sogar von Polizisten geschlagen worden sei, ihr Mann und dessen (erste) Ehefrau inhaftiert worden seien, und sie beinahe ihr Kind verloren habe, dass für die weiteren Ausführungen auf die Vorakten und den Sachverhalt im konnexen Verfahren E-(…) verwiesen werden kann, dass sie sich wegen dieser Vorkommnisse entschlossen habe, das Land mit der Familie zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und deren Mann seien betreffend die Anzeige der polizeilichen Übergriffe bei einer höheren Stelle und das behauptete gerichtliche Verfahren widersprüchlich und nicht glaubhaft, dass Schikanen gegenüber von Angehörigen der Ashkali zwar vorkommen könnten, den Beschwerdeführenden insgesamt aber keine Nachteile erwachsen seien, die ihnen ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat verunmöglicht hätten, dass der schweizerische Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der

E-4974/2012 Verfolgungssicherheit umstossen könnten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass vorliegend der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange und sich keine Anhaltspunkte finden würden, den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen, dass die Rückführung auch zumutbar und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2012 und "Ergänzung der Beschwerdebegründung" vom 24. September 2012 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht dessen Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Zuordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Ergänzung der Beschwerdebegründung, S. 2), die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vorsorgliche Anweisung an die schweizerischen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Orientierung in Form einer separaten Verfügung beantragt, dass das Gericht mit Verfügung vom 25. September 2012 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2012 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-4974/2012 und erwägt, dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht mit Sicherheit feststeht, aber angesichts des Umstandes, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, ihre Rechtsmitteleingabe sei rechtzeitig erfolgt, dass im Übrigen in casu die Voraussetzungen – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E.5 S.116), dass mithin auf den Antrag auf Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde S.2, Ergänzung S.4), nicht einzutreten ist,

E-4974/2012 dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum Safe Country (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies, die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, das die Vermutung fehlender Verfolgung widerlegen könnte, und diesbezüglich für Einzelheiten auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann,

E-4974/2012 dass auch die Rechtsmittelschrift nicht geeignet ist, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, und ebenso wenig das in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben eines serbischen Anwalts, wobei auffällt, dass dieses erst nach Erhalt des negativen Entscheides des Bundesamtes Erwähnung findet, obwohl es schon seit längerem hätte einverlangt werden können, weshalb dessen Eingang nicht abzuwarten ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-4974/2012 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Mann C._______ seit fünf Jahren (nach Brauch) verheiratet ist (vgl. Akten BFM A 3/13 S. 3), mit diesem zusammen seit dem Jahre 2007 in (…) lebte (vgl. a.a.O. S. 4), hinweisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sie zwar gemäss eigenen Angaben von ihrer Familie (in (…)) verstossen worden ist (vgl. Beschwerde S. 2), indessen auf das Beziehungsnetz ihres Mannes zählen kann (vgl. dazu E-(…) S. 7), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),

E-4974/2012 dass nach dem Ausgeführten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde (ebenso wie jene von Ehemann C._______ und dessen erster Ehefrau D._______ sowie deren Kinder, welche mit separatem Urteil gleichen Datums abgewiesen wird, s. S. 2 vorstehend) abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos werden, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4974/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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