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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2016 E-4970/2016

23 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,390 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4970/2016

Urteil v o m 2 3 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 / N (…).

E-4970/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste von Italien herkommend in die Schweiz ein und suchte am 14. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2014 seinen Heimatstaat aufgrund von Problemen mit der Regierung verlassen und am 12. September 2014 ein Asylgesuch in Italien gestellt zu haben, welches abgelehnt worden sei. Dagegen habe er Beschwerde erhoben, jedoch nichts mehr gehört. Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er in Italien seine Würde verloren habe und es für ihn dort sehr schwierig sei. Er habe dort keine Unterkunft und kein Geld. B. Am 14. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 (eröffnet am 8. August 2016) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-4970/2016 D. Mit (Formular-)Beschwerde vom 13. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventualiter sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren. Als Beweismittel reichte er Farbkopien eines Zertifikats der Gambia Armed Forces Training School, eines Fotos von uniformierten Männern und eines Schreibens vom 30. März 2009 mit dem Titel „Recruitment into the Gambia armed forces“ ein. E. Mit Fax vom 17. August 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;

E-4970/2016 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 Asyl wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sinngemäss das Nichteintreten der Vorinstanz auf sein Asylgesuch und die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag (Ziffer 2) ist deshalb nicht einzutreten. 3.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer sodann, die vorinstanzliche Verfügung sei entgegen Art. 13 Abs. 5 AsylG nicht seinem bevollmächtigten Vertreter zugestellt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine Vertretungsvollmacht bei den vorinstanzlichen Akten liegt und der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung eine Vertretung verneinte (vgl. SEM-Akten A 8 S. 2 Fragen f und g).

E-4970/2016 Weiter beruft er sich auf Art. 35 AsylG, wobei diese Gesetzesbestimmung mit Wirkung seit 1. Februar 2014 aufgehoben wurde und deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemisch Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

E-4970/2016 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 12. September 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb zu Recht die italienischen Behörden am 14. Juli 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit von Italien implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe und die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, am 29. Juli 2016 auf Italien übergegangen sei. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten obliege. 6.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend, er möchte nicht nach Italien zurückkehren und dort sein Asylgesuch überprüfen lassen. Er habe seine Würde verloren und es sei für ihn in Italien sehr schwierig. Zudem habe er keine Unterkunft und auch kein Geld. 6.3 Seine Ausführungen vermögen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. 7. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

E-4970/2016 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 7.2 Sodann hat auch der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Mit Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12, Grosse Kammer, vgl. insb. §§ 114 f. und 120) befand er, die Lage in Italien sei nicht mit derjenigen von Griechenland vergleichbar (vgl. das Urteil M.S.S gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, Grosse Kammer). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde eine unmenschliche Behandlung in Italien geltend. Er sei aus dem Aufnahmezentrum entlassen worden, ohne dass ihm eine neue Unterkunft zugeteilt worden sei und er habe auch kein Geld erhalten. 8.2 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid ausführlich sowie rechtskonform begründet. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bestritten hat. In seiner knapp gefassten Beschwerdeeingabe wiederholte er lediglich die bereits bekannten Vorbringen. Sodann kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) ein Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.3 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer keine konkrete oder ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das

E-4970/2016 Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 10. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden sind. Auf die nicht näher individualisierten weiteren Beschwerdeanträge (Ziffer 6 und 7) ist nicht näher einzugehen, da seitens der Vorinstanz nicht über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft befunden wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). 12. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nachdem die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4970/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

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