Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.08.2009 E-4968/2009

14 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,955 parole·~10 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung V E-4968/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...) alias Y._______, geboren (...), alias Z._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4968/2009 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. August 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. August 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 11. März 2008 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheitsund Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grundsätzlich als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. C. Mit Eingabe vom 29. März 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. D. Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 gab das BFM im Zusammenhang mit der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 ersuchte Rechtsanwalt A._______, B._______, unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht des Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten und um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. F. Mit eigenhändigem Schreiben vom 4. Juni 2009 (Poststempel) erklärte sich der Beschwerdeführer mit der allgemeinen Lageeinschätzung des Bundesamts zwar einverstanden, wies aber darauf hin, dass er und seine Angehörigen im Heimatland von einer anderen Familie bedroht würden. Diese Ausführungen wurden durch ein Schreiben seines E-4968/2009 Rechtsvertreters vom 24. Juni 2009 bestätigt, in welchem dieser insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer werde mit dem Tod bedroht, weshalb im Falle der Rückkehr in den Nordirak eine akute Gefährdung bestehe. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 hob das BFM die mit Verfügung vom 25. August 2006 gewährte vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich als zulässig und zumutbar zu erachten sei. Der Beschwerdeführer habe die von ihm geäusserte Gefährdung durch Angehörige einer anderen Familie nicht weiter begründet, weshalb keine stichhaltigen Gründe für eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich seien. H. Mit an das BFM gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelter Eingabe vom 3. August 2009 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und wies zur Begründung insbesondere darauf hin, dass er in seiner Heimat gesucht und ihm mit dem Tod beziehungsweise körperlichen Misshandlungen gedroht werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- E-4968/2009 schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. August 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art . 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. E-4968/2009 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 E-4968/2009 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen handelt es sich um eine blosse, nicht weiter substanziierte Behauptung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung des Gerichts die Behörden im Nordirak grundsätzlich in der Lage und willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren (BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.) und der Beschwerdeführer demnach nicht auf den Schutz durch die schweizerischen Behörden angewiesen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Das Bundesverwal- E-4968/2009 tungsgericht erachtet die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, junge und gesunde Männer, welche aus einer der drei genannten Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E 7.5.8 S. 65 ff.). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat und über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) verfügt. In Anbetracht dieser Umstände sowie seines Alters (Jg. [...]) und des gemäss Aktenlage guten Gesundheitszustandes kann davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat wieder integrieren kann. 5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eine Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 E-4968/2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4968/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: Seite 9

E-4968/2009 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2009 E-4968/2009 — Swissrulings