Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4966/2015
Urteil v o m 5 . April 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, amtlich verbeiständet durch Jürg Walker, Fürsprech, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
E-4966/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der arabischen Ethnie, verliess gemäss ihren Angaben den Heimatstaat im September 2012 und gelangte mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und dessen Familie zunächst nach B._______ (Türkei). Dort sei sie geblieben, bis sie am (…) Juni 2014 auf dem Luftweg mit einem Visum legal nach C._______ reiste. Am 18. Juni 2014 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 4. Juli 2014 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen. Im Wesentlichen machte die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus Aleppo (gleichnamige Provinz) im Norden Syriens. Sie habe als (…)angestellte in Aleppo gearbeitet, diese Arbeit im (…) 2012 jedoch aus Sicherheitsgründen aufgegeben. Sie habe ihr Heimatland wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen. Zudem sei ihr Vater Offizier in der Armee gewesen. Er sei zwar bereits pensioniert gewesen, aber man habe ihn in die Armee zurückholen wollen. Auch vor diesem Hintergrund sei sie gefährdet gewesen. Sie habe sich weder politisch noch religiös betätigt, sei nie inhaftiert worden und habe keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Im August 2012 habe es in Aleppo überall Schiessereien und Kämpfe gegeben. Deshalb sei sie zunächst in das Dorf D._______, in das Haus der Grosseltern ausgewichen. Jedoch sei auch dort die Situation durch die Kämpfe gefährlich gewesen. Zudem habe es keine Arbeit mehr gegeben. Aus diesen Gründen habe sie Syrien schliesslich verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit (am 16. Juli 2015 eröffneter) Verfügung vom 14. Juli 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 18. Juni 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte jedoch gleichzeitig die Unzumutbarkeit des Vollzugs fest. Der Vollzug der Wegweisung wurde folglich zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E-4966/2015 C. Mit Eingabe vom 14. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM vom 14. Juli 2015 sei aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter beantragen; zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und bestellte der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG Fürsprech Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015 an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 14. Juli 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2015 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) angesetzt. G. G.a Die Beschwerdeführerin liess am 20. September 2015 fristgerecht ihre Replik einreichen. Mit der Stellungnahme wurden Beweismittel in Aussicht, gestellt, auf verschiedene Abwesenheiten des amtlichen Rechtsbeistands hingewiesen und um Erstreckung der Frist zum Einreichen der Beweismittel ersucht. G.b Dieses Gesuch um Fristerstreckung hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. September 2015 gut.
E-4966/2015 G.c Am 16. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin respektive der amtliche Rechtsbeistand erneut um eine "angemessene" Erstreckung der Frist. Der Instruktionsrichte wies dieses zweite Fristerstreckungsgesuch unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. H. Der amtliche Rechtsbeistand nahm im Schreiben vom 22. Oktober 2015 Kenntnis von der Abweisung seines zweiten Fristerstreckungsgesuchs und reichte seine Kostennote einschliesslich eines Arbeitsrapports zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4966/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Asylvorbringen seien im Zusammenhang mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und dessen Begleitumständen entstanden, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. 4.2 4.2.1 Im Rechtsmittel wird vorweg festgehalten, dem SEM sei insofern zuzustimmen, als es die Fluchtgründe, soweit sie mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und dessen Begleitumständen zusammenhängen würden, als asylrechtlich nicht relevant beurteile.
E-4966/2015 4.2.2 Es kämen jedoch weitere, von der Beschwerdeführerin bis anhin nicht genannte Asylgründe hinzu. Sie habe insbesondere gewusst, dass der Vater aufgrund seiner Geschichte als Flüchtling anerkannt werden würde. Sie habe dabei gedacht, sie werde wie ihre Mutter in der Schweiz Familienasyl im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten. Der Grund für diese Annahme liege darin, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau in der syrischen Praxis als unmündig angesehen werde; sie sei deshalb davon ausgegangen, gleich wie ihre Mutter behandelt zu werden und weiterhin mit den Eltern zusammen bleiben zu können. Das Familienasyl sei nicht nur geschaffen worden, um die Einheit der Familie zu wahren, sondern es gehe auch darum, dass nahe Familienangehörige von Flüchtlingen bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat gefährdet sein könnten. Das SEM habe der Mutter der Beschwerdeführerin nicht geglaubt, dass sie Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, und deshalb ihr Asylgesuch abgelehnt und nur das Familienasyl gewährt. Somit könne die Mutter nicht gezwungen werden, nach Syrien zurückzukehren. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin habe das SEM das Asylgesuch abgewiesen, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die Asylgründe des anerkannten Vaters auf sie Auswirkungen haben könnten. Das SEM gehe – mit reichlich gewagter Überlegung – offenbar davon aus, die Beschwerdeführerin könne ohne grosses Risiko nach Syrien zurückgeschickt werden, obwohl der Vater anerkannter Flüchtling sei. Das SEM habe diese Fakten in der Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt noch in den Erwägungen gewürdigt. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche nach einer Rückweisung zu neuer Prüfung und Entscheidfindung verlange. 4.2.3 Weiter habe die Beschwerdeführerin, implizit, Nachfluchtgründe geltend gemacht. Sie lebe mit ihren Eltern zusammen und stehe damit in einem engen persönlichen Kontakt zu anerkannten Flüchtlingen. Daraus dürfte ihr im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Reflex- oder Anschlussverfolgung drohen – sei es mit dem Ziel, den Vater zu bestrafen, indem man seine Tochter misshandle, sei es, um von der Beschwerdeführerin Informationen über den Verbleib des Vaters zu erhalten. In jedem Fall würden ihr Verfolgungsmassnahmen von Seiten des syrischen Staates drohen. Das Zusammenleben mit den als Flüchtlingen anerkannten Eltern sei als objektiver Nachfluchtgrund – da erst nach der Flucht und mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Eltern entstanden – zu betrachten, der somit ebenfalls die Asylgewährung zur Folge haben müsse. Sollte die
E-4966/2015 aus dem engen Kontakt mit dem Vater resultierende Reflexverfolgung durch das Gericht als subjektiver Nachfluchtgrund beurteilt werden, müsste die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden. Da das SEM diese Sachverhaltselemente ebenfalls nicht erwähnt habe, liege auch hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. 4.2.4 Als Novum sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu betrachten sei: Sie habe sich mit ihrer Flucht völlig unbewusst auch der Einberufung zum Militärdienst entzogen. Sie versuche dies noch zu belegen. Konkret gehe es darum, dass von den Kindern von Offizieren der syrischen Armee verlangt werde, dass auch sie Militär-, respektive Kriegsdienst leisten würden. Auch wenn das Militärdienstobligatorium offiziell nur für Männer gelte, seien auch Töchter von Offizieren von einer solchen Einberufung betroffen. In der Praxis scheine dies dahingehend abzulaufen, dass von Offizierstöchtern der freiwillige Eintritt in den Militärdienst erwartet werde. Wer sich nicht melde, gelte als Deserteur. Somit hätte die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Syrien in den Kriegsdienst eintreten müssen respektive werde sie nunmehr als Deserteurin verfolgt. 5. 5.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Anerkennung des Vaters (der Beschwerdeführerin) als Flüchtling zu prüfen. 5.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen – zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
E-4966/2015 Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie KRAUSKOPF/ EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N. 102 f.). 5.1.2 Im vorliegenden Rechtsmittel wird gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen die Tatsache erwähnt und einbezogen, dass der Vater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Insbesondere sei hier die Prüfung einer allenfalls mit Bezug auf die Tochter entstandenen flüchtlingsrechtlichen Relevanz unterblieben. Diese Rüge erfolgt nicht zu Unrecht. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch auch festzustellen, dass die Vorinstanz sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in ihrer Vernehmlassung am 3. September 2015 nachträglich und nunmehr in rechtsgenüglicher Begründung mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge die Gelegenheit, ihre allfälligen Gegenäusserungen replikweise zu den Akten zu reichen, was sie am 20. September 2015 auch gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die genannte anfängliche Gehörsverletzung nunmehr als geheilt, weshalb auf eine Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidfindung verzichtet wird. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, einem Irrtum unterlegen zu sein: Sie habe gedacht, sie werde als ledige und damit im syrischen Kulturkreis als unmündig geltende Frau wie ihre Mutter in der Schweiz Familienasyl im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten. 5.2.1 Diese angebliche irrige Vorstellung in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung jedoch nicht dazu führen, die vorinstanzliche Verfügung aus diesem Grund insgesamt als fehlerhaft zu beurteilen. Namentlich vor dem Grundsatz der Wahrung der Rechtssicherheit und einer vor dem Hintergrund der besagten Gesetzesnorm gefestigten Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin aus ihrem geltend gemachten Irrtum keine gesetzeswidrige Anwendung der besagten Norm erwarten. Vielmehr musste ihr mit Stellen ihres Asylgesuchs in der Schweiz mindestens bewusst gewesen sein, dass entsprechend das Schweizerische (Asyl-) Recht, und damit für die Definition der "Minderjährigkeit" ebenfalls die Schweizerische Gesetzgebung zur Anwendung kommen würde. Im Übrigen stellt das Faktum, dass der Beschwerdeführerin unter einem anderen Rechtstitel als der Mutter ein Verbleib in der Schweiz bewilligt worden ist, bisher faktisch auch kein Hindernis für ein gemeinsames Leben hierzulande dar.
E-4966/2015 5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es gehe auch um die Frage, ob nahe Familienangehörige von Flüchtlingen bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat gefährdet wären. Ihrer Mutter habe das SEM nicht geglaubt, wegen des Vaters/Ehemannes unter Verfolgungsmassnahmen gelitten zu haben und deswegen ihr Asylgesuch abgelehnt, und nur das Familienasyl gewährt. Bezüglich der Beschwerdeführerin vorliegend lediglich die vorläufige Aufnahme angeordnet, was hinsichtlich einer allfällig künftigen zwangsweisen Rückweisung für sie ungleich unsicher sei. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM das Asylvorbringen der Mutter (gemäss vom Gericht beigezogenen Akten N […]) nicht als unglaubhaft beurteilt hat. Vielmehr wurde in der (gutheissenden) Verfügung festgestellt, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass sie (Mutter) wegen des Ehemannes ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten müsse, die diesbezügliche Furcht müsse "...bei einer objektivierten Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden." Damit hat sich das SEM eindeutig auf die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Mutter beschränkt und diesen gesamthaft die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG abgesprochen. Eine Prüfung respektive Verneinung der Glaubhaftigkeit der Angaben unterblieb bei dieser Konstellation praxisgemäss. 5.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet, sie müsste im Falle einer Rückkehr nach Syrien insbesondere wegen des Vaters – mit ihm und der Mutter lebe sie in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt – mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Da dieser Nachfluchtgrund erst nach der Flucht entstanden, mithin nicht durch sie verursacht worden sei, sei von einem objektiven Nachfluchtgrund auszugehen; dieser stehe einer Asylgewährung nicht im Wege. 5.3.1 Bei der Prüfung einer möglichen Anschluss- oder Reflexverfolgung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin keine relevante Vorverfolgung zufolge eigener Aktivitäten erleiden musste. Zudem fällt auf, dass sie diese befürchtete Gefährdung wegen des Vaters anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte. Hier erklärte sie nur, wegen der prekären Zustände in Syrien ausgereist zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6). Erst in der Befragung durch das SEM gab sie an, "auch" wegen des Vaters, eines (pensionierten) Offiziers der syrischen Armee, gefährdet zu sein (vgl. Protokoll Anhörung S. 3). Allerdings war sie nicht in der Lage zu konkretisieren, inwiefern ihr aus diesem Grund eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung erwachsen sein sollte oder sie eine solche
E-4966/2015 künftig zu befürchten hätte; sie wies in ihrer Antwort lediglich vage auf eine Kollegin hin, deren Vater auch Offizier gewesen sei und die deswegen auch "hätte" entführt werden können (vgl. a.a.O. S. 3). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wie erwähnt, in diesem Zusammenhang die Akten der Eltern (N […]) gesichtet. Gestützt darauf kann den diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 3. September 2015 zugestimmt werden. So ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Aussagen der Eltern, namentlich des Vaters, die Rückschlüsse auf eine individuell erlebte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin hinweisen würden. 5.3.3 In der Beschwerde wird im Kontext der Frage der Reflexverfolgung zudem die Ansicht vertreten, wegen ihres Zusammenlebens mit den als Flüchtlingen anerkannten Eltern müsse die Beschwerdeführerin mit Reflexverfolgung rechnen, wobei die vorläufige Aufnahme sich als ungleich weniger sicher erweise. Vor diesem Hintergrund müsse sich das Bundesverwaltungsgericht – im Fall der Verneinung einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung – bereits jetzt die Frage stellen, ob ihr eine Rückkehr nach dem Ende des Bürgerkriegs in Syrien zumutbar wäre; mit anderen Worten müsse bereits im vorliegenden Urteil ausdrücklich festgehalten werden, dass die vorläufige Aufnahme nicht einzig wegen des Bürgerkriegs verfügt worden sei und dass eine Rückkehr wegen der nahen familiären Beziehungen auch nach Ende des Bürgerkrieges ausgeschlossen sei. Entgegen dieser Auffassung stellen sich diese Fragen heute nicht (zumal angesichts der Verhältnisse und Entwicklungen in Syrien diesbezüglich ohnehin nur hypothetische Ausführungen und Schlussfolgerungen möglich wären). Vielmehr würde erst im Zeitpunkt einer – derzeit keineswegs absehbaren – Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genau diese Fragestellung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen sein (vgl. auch unten bei E. 7). 5.4 Zuletzt wird als "Novum" im Rechtsmittel geltend gemacht, die Beschwerdeführerin müsse auch mit einer Bestrafung als Deserteurin rechnen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses verspäteten und völlig neuen Vorbringens ist Folgendes festzustellen: 5.4.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöchte die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
E-4966/2015 und würde insbesondere dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6–7). 5.4.2 In casu präsentiert sich die Sachlage anders als in jenem, diesem Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren. So ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin entstamme einer exponierten oppositionellen Familie oder sie sei wegen eigener Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden gelangt. Es bestehen mithin keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden die Beschwerdeführerin als Regimegegnerin identifiziert hätten und sie als solche bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Im Gegenteil könnte auf syrischer Seite die Tatsache, dass sie die Tochter eines Bürgers ist, der sich in früheren Jahren als Offizier für den syrischen Staat verdient gemacht hatte, sogar zu einer anderen Einschätzung der Haltung der Beschwerdeführerin zum syrischen Staat führen. Es ist schliesslich festzuhalten, dass in Syrien nach wie vor die allgemeine Wehrdienstpflicht nur für Männer zwischen dem Alter von 18 Jahren bis 42 Jahren, nicht aber für Frauen gilt. Allein vor diesem Hintergrund wäre eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Desertion nicht zu erwarten. 6. In Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin ist volljährig und verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4966/2015 7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich auch die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom SEM in seiner Verfügung vom 14. Juli 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft; für eine weitergehende Bestätigung (vgl. Rechtsbegehren Nr. 5 der Beschwerde) besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. August 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 22. Oktober 2015 eingereichte Kostennote erscheint (abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.–, statt Fr. 230.–, vergütet) den gesamten Verfahrensumständen als angemessen. Damit ist das Honorar auf Fr. 1720.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4966/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 1720.– durch die Gerichtskasse vergütet 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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