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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2020 E-4961/2020

4 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,327 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4961/2020

Urteil v o m 4 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Ehemann B._______, geboren am (…), sowie deren Kind C._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2020 / N (…).

E-4961/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – mit letztem offiziellen Wohnsitz in D._______ – seien am (…) 2019 aus ihrem Heimatland nach Spanien ausgereist. Am 27. Dezember 2019 seien sie in die Schweiz eingereist und suchten tags darauf bei den hiesigen Behörden um Asyl nach (SEM Vorhabens- Nr. 1059340). B. B.a Am 8. Januar 2020 wurden von B._______ (Beschwerdeführer) und A._______ (Beschwerdeführerin) im Bundesasylzentrum Region (…) die Personalien aufgenommen. Beide seien in E._______ (Departamento Cundinamarca) nordwestlich von Bogotá aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe eine Tochter namens F.______, welche in Kolumbien bei ihrer Mutter lebe. Die Beschwerdeführerin habe zwei Kinder, deren Vater in Kolumbien lebe: C._______ (geboren am […]), welcher sich bei der Beschwerdeführerin aufhalte und in vorliegendes Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurde, und G._______ (geboren am […]), welche seit 2018 in E._______ (Spanien) studiere. B.b Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 11. Februar 2020 einzeln zu ihren Asylgründen angehört. Nachdem die Familie am 14. Februar 2020 dem erweiterten Verfahren zugwiesen wurde, wurden alle Beschwerdeführenden am 25. respektive 26. August 2020 ergänzend angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe in den letzten acht bis zehn Jahren als Techniker an politischen Veranstaltungen wie Wahlauftritte von regionalen Politikern (in den Departementen Bogotà und Cundinamarca) gearbeitet, so auch vor und während den Regionalwahlen vom 27. Oktober 2019. Am (…) 2019 hätten er und die Beschwerdeführerin den fiebrigen C._______ ins Spital fahren wollen, als sie gemerkt hätten, dass eine unbekannte Person sie fotografiert habe. Nach dem Spitalbesuch habe der Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon den ersten Drohanruf erhalten: Wenn er sich von seinen politischen (eher rechten) Idealvorstellungen nicht löse, werde seine Familie umgebracht. Am gleichen Nachmittag hätten sie von der Wohnung aus beobachtet, wie Unbekannte von der Strasse her auf ihre Wohnung gezeigt hätten. Daraufhin hätten sie am (…) 2019 bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige eingereicht, welche von dieser entgegengenommen worden sei. Nichtsdestotrotz hätten sie immer wieder Drohanrufe erhalten. Am (…) 2019 seien beim

E-4961/2020 Pförtner ihres Wohnhauses Dokumente vermeintlich von der Staatsanwaltschaft abgegeben worden, welche jedoch tags darauf nach Rücksprache erklärt habe, es gebe keine Vorladung respektive Anzeige (wegen eines Betrugsvorwurfs) gegen den Beschwerdeführer. Als das Ehepaar am (…) 2019 auf dem Wochenmarkt habe einkaufen wollen, habe C._______, welcher zuhause geblieben sei, angerufen und erzählt, dass eine fremde Person vor der Wohnungstür stehe und sich als Kurier ausgebe. Obwohl sie die Polizei unterwegs schon angerufen hätten, sei das Ehepaar vor dieser in der Wohnung eingetroffen; doch die fremde Person sei nicht mehr vor Ort gewesen. In diesem Moment hätten sie sich äusserst schutzlos gefühlt, insbesondere auch, weil José Humberto Rodríguez, der gewählte Bürgermeister von Sutatausa (…), auf der Strasse – vermutlich von der Opposition – umgebracht worden sei. Das Ehepaar habe als Schutzmassnahme C._______ zu dessen Vater gebracht und begonnen, seinen Hausrat zu verkaufen. Seit dem (…) 2019 hätten sie bis zu ihrer Ausreise bei Familienangehörigen in E._______ und H._______ (Departamento Cundinamarca) Unterschlupf gefunden, doch sie seien weiterhin von vermutlich Oppositionellen fast täglich telefonisch (mit unterdrückter Nummer) bedroht worden. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente (im Original mit Übersetzungen) zu den Akten der Vorinstanz (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM):  eine Strafanzeige vom (…) 2019 eingereicht bei der Staatsanwaltschaft bezüglich der Drohungen vom (…) 2019;  eine Liste mit empfohlenen Schutzmassnahmen;  ein Schutzantrag der Beschwerdeführenden vom (…) 2019 (gerichtet an die Staatsanwaltschaft);  eine eidesstattliche Erklärung vom (…) 2018, beglaubigt vom Notariat I._______, bezüglich der Kinder, welche die Beschwerdeführerin in die Ehe mit dem Beschwerdeführer mitbrachte;  ein Auszug aus dem Eheregister (nationales Zivilstandsregister), dass das Ehepaar am (…) 2015 geheiratet hat, sowie eine Bestätigung ihrer religiösen Trauung der Diözese von J._______,

E-4961/2020  eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung von K._______ (Kindsvater von C._______ [Anmerkung des Gerichts]) vom 10. Dezember 2019, dass sein Sohn C._______ am (…) 2019 in die Schweiz ausreisen darf;  ein Auszug aus dem Geburtsregister des Sohnes der Beschwerdeführerin (wobei dieser im Beweismittelverzeichnis nicht aufgeführt ist [Anmerkung des Gerichts]). D. Mit Verfügung vom 3. September 2020 – eröffnet am 7. September 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde (mit Verweis auf die COVID-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020, SR 142.318) die Ausreisefrist auf den 29. Oktober 2020 angesetzt. Auf Details der Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Laieneingabe vom 2. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Implizit beantragten sie, die Asylverfügung sei aufzuheben und sie seien – unter Asylgewährung – als Flüchtlinge anzuerkennen. F. Am 8. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-4961/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4961/2020 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen der Beschwerdeführenden um eine Verfolgung durch Dritte handle. Diesbezüglich gehe es davon aus, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Diese Annahme werde vorliegend dadurch bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft am (…) 2019 die Anzeige der Beschwerdeführenden entgegengenommen habe. Ausserdem hätten diese gemäss den Schutzempfehlungen am (…) 2019 die Polizei angerufen, nachdem eine fremde Person vor ihrer Wohnungstür gestanden habe, als [C._______] allein zuhause gewesen sei. Diese sei – wenn auch später als das Ehepaar – am Ort des Geschehens eingetroffen und habe sich nach dem Befinden der Beschwerdeführenden erkundigt. Der Umstand, dass Beamte der Polizei und der Staatsanwaltschaft aufgrund ihres Schutzersuchen reagiert hätten, bestätige die obige Einschätzung betreffend Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kolumbianischen Behörden sowie den Umstand, dass den Beschwerdeführenden eine Inanspruchnahme dieses Schutzsystems zumutbar und möglich gewesen sei. Weiter, so das SEM, sei die von den Beschwerdeführenden umschriebene Furcht aus subjektiver Sicht zwar verständlich, lasse sich indes aus objektiver Sicht aufgrund der Akten nicht bestätigen. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach dem ersten Drohanruf vom (…) 2019 (…) Monate im gewohnten Umfeld in derselben Region aufgehalten, bevor sie Kolumbien (…) 2019 verlassen hätten. Der (…) Aufenthalt bei Familienangehörigen lasse nicht auf eine akute Gefährdung schliessen, da mutmassliche Verfolger mit Sicherheit zuerst bei Angehörigen der Beschwerdeführenden gesucht hätten. Den Akten würden sich ferner keine Hinweise entnehmen lassen, wonach sie im heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung durch die Verfolger zu befürchten hätten. Das SEM verwies insbesondere auf den Umstand, dass es sich aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rah-

E-4961/2020 men der Gouverneurs- und Bürgermeisterwahlen um eine lokale Verfolgung gehandelt habe, weshalb auch ein alternativer Aufenthaltsort innerhalb von Kolumbien in Frage käme. Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die eingereichten Beweismittel könnten diese Einschätzung ebenfalls nicht umstürzen. 5.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Rechtsmitteleingabe demgegenüber vor, die Korruption – und damit einhergehend das mangelhafte polizeiliche Schutzsystem – sowie die Gewaltsituation dürfe trotz des Friedensvertrages nicht ignoriert werden. Ferner sei aufgrund ihrer guten Integration von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. 5.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weil die dargelegte Gefährdung – Drohanrufe, welche trotz des Wissens um den Aufenthalt der Beschwerdeführenden während (…) Monaten ohne Folgen blieben – nur schon die erforderliche Intensität von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden oder zu befürchten sind, beziehungsweise die Person direkter und ernsthafter Todesgefahr ausgesetzt ist. Leichtere Eingriffe erreichen die nötige Intensität nicht. Mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zwar zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist aber zu beachten, dass der von der asylsuchenden Person geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.4 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich den Drohungen kein Motiv – auch kein politisches Motiv – erkennbar ist. So ist nicht ersichtlich, weshalb ein Techniker von politischen Veranstaltungen – quasi eine Nebenfigur – politisch verfolgt wird, während die Hauptpersonen – vorliegend die Kandidaten für politische Ämter – davon unberührt bleiben. Aus Pres-

E-4961/2020 semitteilungen ist der Grund für die Ermordung des im Oktober 2019 gewählten Bürgermeisters von Sutatausa (Departamento Cundinamarca) José Humberto Rodríguez vom 3. Dezember 2019 nicht ersichtlich. Im August 2020 wurden diesbezüglich drei Personen festgenommen, die der kriminellen Bande Los Cacharros zuzuordnen sind, deren Mitglieder den Ruf haben im Auftrag zu morden («…Estos miembros hacían parte de una estructura criminal, la cual se dedicaba al sicariato en diversas regiones del territorio nacional …»; vgl. El Espectador, «Capturan a presuntos asesinos del alcalde de Sutatausa, Cundinamarca» vom 28. August 2020 [https://www.elespectador.com/noticias/bogota/capturan-a-presuntosasesinos-del-alcalde-de-sutatausa-cundinamarca/, besucht am 22. Oktober 2020]). Es ist zwischen der Ermordung von José Humberto Rodríguez und der Tätigkeit des Beschwerdeführers kein Zusammenhang erkennbar. 5.5 Letztlich hat das SEM richtigerweise festgestellt, dass es sich vorliegend mutmasslich um Übergriffe Dritter handelt. Im Sinne der sogenannten Schutztheorie ist eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten, beziehungsweise trotz allgemeiner Schutzfähigkeit und allgemeinem Schutzwillen, die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv im Konkreten nicht geschützt werden. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. Dem SEM ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen ist. Im Grossen und Ganzen kann denn auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass – als die Beschwerdeführenden ein einziges Mal die Polizei

E-4961/2020 angerufen haben – diese ihre Pflichten erfüllt und vor Ort die Sachlage überprüft hat. Später haben die Beschwerdeführenden keinen weiteren Versuch mehr unternommen, adäquaten Schutz zu erhalten. 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-4961/2020 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der

E-4961/2020 Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf das soziale Beziehungsnetz der Familienmitglieder – notabene auch der Vater von C._______ – und die Berufserfahrung des Ehepaars hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als (…) sowie im kaufmännischen Bereich absolviert. Um ihren familiären Verpflichtungen besser nachkommen zu können, hat sie ihre administrative Arbeit in einer (…) im Jahr 2019 gekündigt. Darauffolgend hat sie online gesunde Ernährung verkauft und Interessierte dazu beraten. Der Vater ihrer Kinder hat ein eigenes Unternehmen und finanziert derzeit das Studium der gemeinsamen Tochter in Spanien. Der Beschwerdeführer hat seit Jahren im Eventbereich gearbeitet und sich vor ungefähr zwei Jahren selbständig gemacht. Durch seine Kontakte, teilweise noch aus Schulzeiten, konnte er diverse Wahlauftritte von regionalen Politikern sowie geschäftliche und private Feiern technisch begleiten und für Theaterhäuser arbeiten. Ein Vollzugshindernis gesundheitlicher Natur ist den Akten nicht zu entnehmen. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Integrationsbemühungen sind im Zusammenhang mit dem Kindswohl (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.2) zu berücksichtigen. Die erfolgte Integration kann jedoch nur bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz für die Feststellung eines allfälligen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs relevant sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4961/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4961/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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