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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2018 E-4961/2018

1 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,597 parole·~28 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4961/2018

Urteil v o m 1 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (…).

E-4961/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2016 und der Anhörung vom 26. Juli 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er ungefähr zehn bis zwölf Jahre gewohnt habe, bevor er nach C._______ gezogen sei. Im Jahre (…) sei er schliesslich nach D._______ gegangen, wo er bis ungefähr im Jahr (…) geblieben sei. Um dem Krieg zu entkommen, sei er danach zurück nach C._______. Im Vanni-Gebiet seien zu dieser Zeit alle verpflichtet worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Da (…) bereits für die LTTE tätig gewesen und im Kampf für diese gefallen sei und auch (…) für die LTTE als (…) im Einsatz gewesen sei, habe die LTTE verzichtet, ihn ebenfalls zu rekrutieren. Er sei allerdings als (…) tätig gewesen, wobei er alle (…) habe, so unter anderem auch (…). Im (…) 2006 seien er und seine Familie aufgrund der Kampfhandlungen in Trincomalee nach Indien ausgereist, wo er knapp zehn Jahre lang im Flüchtlingslager gelebt habe, bevor er am (…) 2015 nach Sri Lanka zurück gekehrt sei, um zu heiraten, wie dies seine Familie vorgeschlagen habe. Bereits am Flughafen, wo er gegen (…) Uhr gelandet sei, sei er angehalten und in einen Raum gebracht worden, wo er mehrere Stunden vom Criminal Investigation Department (CID) verhört worden sei. Gegen drei, vier oder fünf Uhr morgens hätten sie ihn freigelassen, worauf er nach B._______ zu (…) gefahren sei. Am (…) 2016 seien dort drei Männer – vermutlich des CID – in Zivil erschienen und hätten ihn, ohne sich auszuweisen, befragt und festnehmen wollen, da sie der Meinung gewesen seien, dass er der LTTE angehöre und diese von Indien aus unterstützt habe. Da (…) geschrien habe, seien die Nachbarn erschienen, was die Personen des CID schliesslich von seiner Festnahme abgehalten habe. Am darauf folgenden Tag, seien die Personen erneut erschienen und hätten ihn zur Seite genommen und ihm gedroht, ihn – falls erforderlich auch unter falschem Vorwand – zu verhaften. Da er jedoch Besuch seiner Verwandtschaft gehabt habe, hätten die Beamten erneut davon abgelassen, ihn mitzunehmen. Aufgrund dieses Vorfalls sei er zu einem Freund nach C._______ geflohen, der ihn jedoch aus Angst vor seiner eigenen Verfolgung, nicht habe aufnehmen wollen. Deshalb sei er zu (…) nach E._______. Diese habe ihm zusammen mit ihrem Ehemann geholfen, eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Da das CID ihn bereits bei seinem

E-4961/2018 Freund in C._______ gesucht habe, habe er nicht bei (…) bleiben können, weshalb (…) ihm eine Unterkunft in F._______ und einen Schlepper für die Ausreise organisiert habe. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gewohnt, wobei er das Haus aus Angst nicht verlassen habe. Am (…) 2016 sei er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers via Thailand und weitere Länder in die Schweiz gereist. Als Beweismittel legte er seine Geburtsurkunde in Kopie, eine Austrittsbescheinigung der indischen Behörden, ein Zertifikat betreffend seinen Aufenthalt im Flüchtlingscamp (…), ein elektronisches Flugticket von Indien nach Sri Lanka, eine Flüchtlingskarte aus Indien in Kopie, eine sri-lankische Flüchtlingsidentitätskarte in Kopie, die Todesscheine seiner Eltern in Kopie, zwei Fotografien von Informationen zu (…) sowie seine sri-lankische Identitätskarte bei. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 – eröffnet 31. Juli 2018 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 30. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde fügte er eine Unterstützungsbestätigung der Flüchtlingsund Asylkoordinationsstelle der (…) vom 15. August 2018 bei. D. Am 31. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-4961/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-4961/2018 5. In seiner Rechtsmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst verschiedene formelle Rügen. Er macht geltend, das SEM habe sein rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt falsch, unvollständig und willkürlich festgestellt. 5.1 Im Folgenden sind vorab diese formellen Rügen zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2.2 Der Beschwerdeführer fasst seine Rüge an den vorinstanzlichen Erwägungen zwar unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung zusammen, führt darunter jedoch lediglich aus, die Vorinstanz habe seine Aussagen falsch gewürdigt, indem sie fälschlicherweise von deren Unglaubhaftigkeit ausgehe. Zudem habe sie seinen sowie den LTTE-Hintergrund (…) sowie seine zehnjährige Landesabwesenheit nicht berücksichtigt.

E-4961/2018 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von Amtes wegen zu prüfende Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, vorliegend als nicht verletzt. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese korrekt und im gebotenen Umfang wiedergegeben. Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz kommt, liegt darin jedenfalls keine falsche, unvollständige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr handelt es sich um eine inhaltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen sein wird. 5.3 5.3.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Auch hierbei handelt es sich um einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E-4961/2018 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich seiner Befragungen durch das CID nicht berücksichtigt, dass er Tamile sei, für die LTTE tätig gewesen sei und (…) im Kampf für die LTTE gefallen sei. Sie verletzte somit seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Anstatt einer Abwägung der unzähligen positiven Elemente, welche ohne weiteres für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, berufe sich die Vorinstanz darüber hinaus pauschal auf die Unglaubhaftigkeit sowie auf das Nichtvorliegen einer ernsthaften Verfolgung. Überdies habe die Vorinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs keine individuell-konkrete Prüfung vorgenommen, sondern es bei Standardformulierungen belassen. Es seien weder die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 noch die LTTE-Vergangenheit der Familie berücksichtigt worden, weshalb eine Anfechtung nicht möglich gewesen und die Begründungspflicht sowie Art. 12 VwVG verletzt worden seien. 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der vorinstanzlichen Begründungspflicht geltend macht, ergeben sich nach Durchsicht der Akten keine Hinweise auf eine Berechtigung dieser Rügen. Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. Sie legte im angefochtenen Entscheid sodann in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten Vorbringen entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant seien. So hat die Vorinstanz sowohl die familiären und ethnischen Hintergründe als auch seine LTTE-Vergangenheit berücksichtigt und das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren durchaus geprüft. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und auf die Zusammenfassung in der Erwägung 7.1 des vorliegenden Entscheids verwiesen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts im Ergebnis als unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung wegen unvollständiger, unrichtiger sowie willkürlicher Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E-4961/2018 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4961/2018 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte die Vorinstanz vor, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Aufgrund seiner zehnjährigen Landesabwesenheit und dem nachvollziehbaren und legitimen Interesse, ein Aufflammen der LTTE zu verhindern, sei es plausibel, dass die sri-lankischen Behörden ihn ausführlich befragt hätten. Die Behörden hätten ihn mit Sicherheit nicht auf freien Fuss gesetzt, wenn sie einen ernsthaften Verdacht für seine LTTE-Mitgliedschaft gehegt hätten. Vielmehr hätten sie ihn festgenommen und entsprechende Untersuchungsmassnahmen eingeleitet. Überdies würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort beziehungsweise Wohnort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Personen befragt. Diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Dass das CID ihn bei (…) zwei Mal habe festnehmen wollen und wegen Anwesenheit der Nachbarn beziehungsweise Verwandten unverrichteter Dinge wieder gegangen sei, entspreche keineswegs der Vorgehensweise des CID und sei als realitätsfremd zu werten. Abgesehen davon seien seine Aussagen zu seiner Verfolgungssituation nicht konstant gewesen. Zu seiner angeblichen Suche durch das CID bei seinem Freund in C._______ habe er sich hinsichtlich der Häufigkeit der Suche, der Behandlung seines Freundes durch das CID und der Erlangung der entsprechenden Information widersprochen. Zudem sei es unverständlich, warum er eine Identitätskarte beantragt habe, obwohl er sich vor den Behörden habe verstecken wollen. Sein Verhalten entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person. Die damalige Mitgliedschaft (…) bei den LTTE vermöge eine Verfolgung seiner Person nicht zu begründen, da (…) zum einen bereits im Jahr 1992 umgekommen sei und er zum anderen dieses Verwandtschaftsverhältnis offengelegt habe. Dass die sri-lankischen Behörden deswegen rund 26 Jahre später ein asylbeachtliches Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten, sei nicht fundiert. Der Beschwerdeführer würde auch die sog. Risikofaktoren, welche gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Prüfung der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG heranzuziehen seien, nicht erfüllen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person

E-4961/2018 gelten würde, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die zweijährige Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht reichen, um von Verfolgungsmassnahmen nach seiner Rückkehr auszugehen. Zudem sei anzunehmen, dass er im (…) 2015 nicht freiwillig von Indien nach Sri-Lanka zurückgekehrt wäre, wenn er eine Verfolgung befürchtet hätte. Auch das Vorliegen weiterer Risikofaktoren verneinte die Vorinstanz, zumal er die illegale Ausreise nicht habe glaubhaft machen können. So habe er anlässlich der BzP dargelegt, mit dem eigenen Pass ausgereist zu sein, welcher ihm anschliessend im Flugzeug von einer Begleitperson abgenommen worden sei. In der Anhörung habe er indes behauptet, der Schlepper habe ihm den Pass bereits vor der Ausreise abgenommen. Die erlittenen Benachteiligungen seien somit insgesamt nicht intensiv genug und es lasse sich daraus kein asylbeachtliches Motiv ableiten. 7.2 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, die Vorinstanz sei pauschal von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seinen Aussagen unzählige Realkennzeichen sowie Glaubhaftigkeitselemente zu entnehmen. So habe er die einzelnen Befragungen in B._______ sowie am Flughafen widerspruchsfrei, detailliert und schlüssig erzählt. Auch seine Schilderungen betreffend seinen Aufenthalt in C._______, E._______ und F._______ seien absolut glaubhaft. Eine Person ohne Erlebnisgrundlage wäre niemals in der Lage die entsprechenden Handlungsabläufe und Interaktionen zwischen den verschiedenen Orten zu erfinden und schlüssig zu präsentieren. Es verneine die Glaubhaftigkeit insbesondere mit dem Hinweis auf einen angeblichen Widerspruch im Zusammenhang mit der Suche in C._______. Diesbezüglich werde festgehalten, dass er nur indirekt (über […]) über die Suche erfahren habe. Er habe nur gewusst, dass die Suche zum Zeitpunkt als er in F._______ gewesen sei, passiert sei. Verständlicherweise sei er nach zwei Jahren nicht mehr in der Lage gewesen, sich zu erinnern, zu welchem Zeitpunkt er (…) von der Suche in C._______ erfahren habe. Zudem sei es nicht abwegig, dass (…) die Suche zuerst verheimlicht habe, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt auf seine Ausreise vorbereitet habe und mental nicht fit gewesen sei. Da er ohne offiziellen Haftbefehl gesucht worden sei, sei es auch nicht abwegig, dass er sich eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, zumal die einzelnen Provinzen nicht elektronisch verbunden seien.

E-4961/2018 Die Vorinstanz habe darüber hinaus nicht berücksichtig, dass er als srilankischer Tamile, der zehn Jahre lang in Indien gelebt habe, der LTTE vor seiner Flucht logistische Hilfe geleistet habe, (auch) aufgrund der LTTE- Mitgliedschaft (…) und als abgewiesener Asylsuchender zur Gruppe der gefährdeten Personen gehöre. Diese Gründe würden bereits genügen, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszulösen. Gemäss Berichten der SFH seien insbesondere tamilische Personen im Norden Sri Lankas von Entführungen, Folter und sexueller Gewalt durch staatliche Sicherheitskräfte betroffen. Es gebe zudem Hinweise, dass Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte und des Militärs Personen teilweise in entführungsähnlichen Aktionen verhaften würden, ohne sich als Behördenvertretende kenntlich zu machen. Unter anderem könne auch eine Rückkehr aus dem Ausland oder die LTTE-Mitgliedschaft eines Familienmitglieds dazu beitragen, dass eine Person Gefahr laufe, entführt und gefoltert zu werden. Bei Verhören der entführten Personen würden sich die Behörden unter anderem auf eine mögliche Neugruppierung der LTTE und auf mögliche finanzielle und weitere Unterstützung aus dem Ausland konzentrieren. 8. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 8.2 Die Befragung am Flughafen wird weder durch die Vorinstanz noch durch das Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen, zumal eine solche Kontrolle üblich und staatsrechtlich legitim ist. Auch die Aussagen betreffend die Besuche der Beamten bei (…) sind nicht primär unglaubhaft, da sie etliche Realkennzeichen, wie etwa die Nennung bei seinem Rufnamen (vgl. A23/16 F 29 und F 39), aufweisen. Allerdings ist – wie dies die Vorinstanz korrekt darlegt – davon auszugehen, dass das CID den Beschwerdeführer bei der Kontrolle und Befragung am Flughafen nicht hätte gehen lassen, hätten sie tatsächlich den Verdacht gehegt, er hätte etwas mit der LTTE zu tun. Es ist nicht plausibel, dass sich das CID die Mühe machen würde, den Beschwerdeführer gehen zu lassen, um ihn danach für die Festnahme – höchstwahrscheinlich im Beisein von Zeugen und unter einer falschen Anschuldigung – wieder suchen zu müssen. Auch die Transportart des Festzunehmenden per Motorrad anlässlich des ersten Besuches erscheint unwahrscheinlich. Es kann somit davon ausgegangen

E-4961/2018 werden, dass zwar Beamte ihn bei (…) aufgesucht und befragt haben, indes ohne Festnahmeabsicht. Die Befragungen und Kontrollen am Wohnort beziehungsweise bei (…) sind daher nicht intensiv genug, um asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu sein. Wie die Vorinstanz ausführt, sind die darauf folgenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht mehr kohärent. Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch (…), zu seinem Freund nach C._______ und dann zu (…) nach E._______ gefahren ist, allerdings ist die Suche nach ihm durch das CID unwahrscheinlich, da er sich diesbezüglich mehrmals widerspricht. So sagte er anlässlich der BzP aus, das CID habe ihn bei seinem Freund in C._______ gesucht, als er in E._______ gewesen sei. (…) habe daher Angst bekommen, weshalb (…) ihm geraten habe, er solle nicht dort bleiben (vgl. A5/13 F7.01). Er gibt an, er selbst habe dies erst in F._______ erfahren, widerspricht sich aber nur eine Frage später, indem er behauptet, erst nach seiner Ausreise davon Kenntnis erhalten zu haben (vgl. A23/16 F35 ff.). Auch bezüglich der Organisation seiner Unterkunft in F._______ und seiner Ausreise ist er sich unschlüssig. So sagte er erst aus, beides sei durch (…) organisiert worden (vgl. A5/13 F7.01). Anlässlich der Anhörung behauptet er, (…) habe ihm die Unterkunft F._______ besorgt (vgl. A23/16 F29). Selbst in der Beschwerde verstrickt er sich in neue Widersprüche, indem er dieses Mal behauptet, die Ausreise sei durch (…) organisiert worden. Überdies bringt er anlässlich der Anhörung vor, sein Freund sei geschlagen worden, wobei dieser gemäss Aussagen während der BzP lediglich schikaniert worden sei (vgl. A5/13 F 7.01 und A23/16 F35). Auch die Ausstellung einer Identitätskarte trotz befürchteter Verfolgung ist nicht nachvollziehbar. Er widerspricht sich bereits beim Ausstellungsort: so sei er einerseits nach F._______ gereist, wo er die Identitätskarte im Beisein von Leuten, welche (…) beauftragt habe ihn bei dem Behördengang zu begleiten, beantragt habe. Andererseits habe er die Identitätskarte in G._______, in der Nähe von E._______, ausstellen lassen (vgl. A23/16 F29 und F69). Dass die sri-lankischen Behörden nicht elektronisch vernetzt seien und die Suche nach dem Beschwerdeführer daher nicht bis zu den Behörden in E._______ durchgedrungen sei, ist nicht plausibel, zumal er ja auch in C._______, was weit von F._______ entfernt ist, gesucht worden sei. Die Ausstellung der Identitätskarte in F._______, wo er erstmals befragt worden war und wo seine Überwachung angeblich begonnen habe, lässt seine Furcht vor Verfolgung noch unglaubhafter erscheinen. Dass er einerseits das Haus während seines Aufenthalts in der Hauptstadt nicht verlassen habe, sich aber andererseits freiwillig bei den Behörden gemeldet habe, erscheint ebenfalls fragwürdig. Insgesamt

E-4961/2018 konnte der Beschwerdeführer daher seine Vorbringen nach dem Besuch des CID bei (…) nicht mehr glaubhaft machen. Eine Nachfrist zur weiteren Untermauerung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, ist nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern und allenfalls entsprechende Belege nachzureichen. 8.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri

E-4961/2018 Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 8.3.2 Der Beschwerdeführer war kein Mitglied der LTTE. Die gelegentliche Tätigkeit als Mechaniker für die LTTE und die Befragungen durch das CID ist wie durch die Vorinstanz dargelegt nicht geeignet, um ihn als Person mit besonders enger Bindung zur LTTE erscheinen zu lassen. Den vorgebrachten Behelligungen des Beschwerdeführers wegen (…) fehlt der zeitliche Kausalzusammenhang, zwischen deren Aktivitäten (sie sei im Jahr 1992 gestorben) und den Befragungen durch das CID. Zudem wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er ist aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seiner Ausreise, davon auszugehen, dass er Sri Lanka mit seinem eigenen Pass legal verlassen hat (vgl. Ausführungen der Vorinstanz). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf andere bestehende Risikofaktoren. Auch aus der tamilischen Ethnie und der kurzen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht genügen. Es ist nicht davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen eine konkrete und für die Ausreise kausale Verfolgungsgefahr bestand. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die in den Akten liegenden Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

E-4961/2018 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 10.2.1 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-

E-4961/2018 schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die vom Gericht identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., §94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse festgehalten werden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. 10.2.4 Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer bei seiner ersten Rückreise nach Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung widerfahren, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass dem dieses Mal nicht so sein sollte. Nachdem der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass

E-4961/2018 der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Sri Lanka. 10.3.2 Den Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach er an seinem Herkunftsort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und Geschwister im Ausland habe, welche ihn gegebenenfalls unterstützen könnten, ist zu folgen, weshalb darauf verwiesen wird, wobei zu ergänzen ist, dass die Familie offenbar über ein Grundstück in B._______ verfügt, was dem Existenzaufbau durch den Beschwerdeführer zusätzlich entgegenkommen sollte (vgl. A5/13 F7.01 zweite Frage). 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4961/2018 11.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-4961/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll

Versand:

E-4961/2018 — Bundesverwaltungsgericht 01.10.2018 E-4961/2018 — Swissrulings