Abtei lung V E-4960/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), angeblich Israel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4960/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein (...) in B._______ geborener Palästinenser, im Jahr (...) nach Tunesien, 2005 nach C._______, im Juni 2008 nach D._______ und im Dezember 2008 nach E._______ zog, von wo er am 15. März 2009 illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) am 24. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um sein Leben zu verbessern und seine Familie wirtschaftlich zu unterstützen, dass er Tunesien zudem aus Furcht vor der Polizei verlassen habe, da er (...) 2005 das Haus der Nachbarn in Brand gesteckt habe, nachdem deren Sohn während zweier Jahre seine (...) Schwester belästigt habe, dass das BFM am 26. März 2009 die Fachstelle Lingua mit der Durchführung einer Herkunftsanalyse beauftragte und der Experte in seinem Gutachten vom 29. April 2009 zur Auffassung gelangte, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei eindeutig nicht im palästinensischen Milieu von B._______, sondern eindeutig im tunesischen Milieu des Maghreb erfolgt, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung vom 21. Juli 2009 zum Ergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – eröffnet am 29. Juli 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, dass seine Angaben zu Herkunft und Nationalität durch das Lingua- Gutachten eindeutig widerlegt würden, E-4960/2009 dass nämlich aus seinen Aussagen zu verschiedenen Bereichen wie Geografie, Kultur und Alltagsleben im Rahmen der genannten Analyse eindeutig hervorgehe, dass er in Tunesien sozialisiert worden sei und er zudem nicht die Sprache eines Palästinensers aus B._______, sondern jene eines Tunesiers spreche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die Akten am 6. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-4960/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass vorab festzustellen ist, dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers hierzu keine Ausführungen enthält und sich die Begründung der Begehren weitestgehend auf den vorliegend nicht zur Anwendung gelangten Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG bezieht, E-4960/2009 dass gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden ist (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen), dass gemäss Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter den Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht fallen, dass als andere Beweismittel insbesondere die im Auftrag der Fachstelle Lingua erstellten wissenschaftlichen Herkunftsanalysen zu erachten sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f. für die inhaltlich gleichlautende Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b aAsylG), dass im konkreten Fall der Gutachter in seiner Herkunftsanalyse zum Schluss kam, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig im tunesischen Milieu des Maghreb stattgefunden, dass damit nur der Ort der Sozialisierung angesprochen wird, dass der Ort der Sozialisierung nicht mit demjenigen der Staatsangehörigkeit zu verwechseln ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b S. 208), dass sich damit die Wiedergabe des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Test ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus B._______ stamme, als unzutreffend erweist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zwar erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen, soweit sie den Zeitpunkt seiner Ausreise nach Tunesien betreffen, dass er nämlich bei der Erstbefragung vorbrachte, (...) ausgereist zu sein (A1 S. 8), woraus sich angesichts des mit dem (...) bezeichneten Zeitpunkts seiner Geburt (A1 S. 1) ein Alter von (...) Jahren ergibt, wohingegen er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, er habe seit dem (...) oder (...) Lebensjahr in Tunesien gelebt (A24 S. 2) und er schliesslich auf Beschwerdeebene ausführte, er sei im Alter von (...) Jahren nach Tunesien gereist (Rechtsmitteleingabe S. 4), E-4960/2009 dass jedoch – ungeachtet dieser zeitlichen Unstimmigkeiten – das Ergebnis der Lingua-Analyse betreffend die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers dessen Ausführungen über seine Herkunft nicht grundsätzlich entgegensteht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe bis zum Alter von (...) respektive (...) oder (...) respektive (...) Jahren in B._______ und danach von (...) bis 2005, mithin während eines Grossteils seiner Adoleszenz, in Tunesien gelebt, dass das Lingua-Gutachten eine Sozialisierung im tunesischen Milieu des Maghreb für eindeutig hält, dass eine weitgehende Sozialisierung im tunesischen Milieu mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, dass sich aufgrund des etwa (...)-jährigen Aufenthalts in Tunesien die Frage stellt, inwieweit beim Beschwerdeführer die Sozialisierung, die in den ersten (...) bis (...) Lebensjahren in seinem Elternhaus erfolgte, noch zum Ausdruck kommt, dass vor diesem Hintergrund insbesondere der Feststellung des Gutachters der Fachstelle Lingua, wonach der Beschwerdeführer nicht die Sprache eines Palästinensers, sondern jene eines Tunesiers spreche, kaum ein Aussagegehalt beizumessen ist, dass auch der länderkundlich-kulturelle Aspekt des Gutachtens typischerweise in den Hintergrund gerät, wenn es sich beim Probanden um eine Person handelt, welche lediglich die ersten Jahre ihrer Kindheit in der Heimat zugebracht haben will, dass aufgrund des langen Aufenthalts in Tunesien davon auszugehen ist, die dabei erfahrene Sozialisierung stehe möglicherweise im Vordergrund, dass die Frage nach den Einflüssen der verschiedenen Sozialisierungsbereiche auf den Beschwerdeführer jedoch offen gelassen werden kann, dass unter den geschilderten Umständen aufgrund der Lingua-Analyse jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass der Be- E-4960/2009 schwerdeführer ursprünglich aus dem von ihm genannten Land, Palästina respektive Israel, stammt, dass auch aufgrund der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt seiner Übersiedlung von B._______ nach Tunesien nicht mit Sicherheit auf eine Täuschung geschlossen werden kann, dass nämlich einem Gesuchsteller keine Täuschung über die Identität angelastet werden kann, wenn auf Grund einer Lingua-Analyse nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller aus dem Land stammt, dessen Nationalität er angibt (EMARK 2004 Nr. 4), dass dem BFM somit der Täuschungsnachweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht gelungen ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gefällt hat, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zusprechen kann (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine notwendigen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. E-4960/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 8