Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4958/2021
Urteil v o m 4 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. November 2021 / N (…).
E-4958/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 – 5 – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – reisten am 1. Februar 2017 via Relocationprogramm aus Griechenland in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 6. Februar 2017 fand mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Befragung zur Person (BzP) statt. Die ganze Familie wurde am 7. Februar 2017 dem Kanton G._______ zugwiesen. Am 23. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 vertieft angehört. A.b Mit Verfügung vom 10. September 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 – 5, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Sie wurden jedoch vorläufig aufgenommen, weil der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die an der Anhörung ergänzend geltend gemachten Vorbringen über regierungskritische Äusserungen des Beschwerdeführers 1 würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die übrigen Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 6. September 2021 wurde der Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2, F._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer 6), in der Schweiz geboren. A.d Mit Eingabe vom 9. September 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden 1 und 2 um Einbezug ihres Kindes in ihre Flüchtlingseigenschaft. B. B.a Am 10. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden 1–5 – vertreten durch Lic. iur. Othman Bouslimi, (…) – beim SEM ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten sinngemäss, auf das Gesuch sei einzutreten, weiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Weiter beantragten sie sinngemäss den Erlass von Prozesskosten. Sie machten darin im Wesentlichen geltend, mittels neuer Beweismittel nachweisen zu können, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien aufgrund seiner seinerzeitigen regierungskritischen Äusserungen als Regimegegner wahrgenommen werde und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Er habe zwischenzeitlich einen auf seine Person ausgestellten Strafregisterauszug sowie zwei Haftbefehle aus Syrien erhältlich
E-4958/2021 machen können. Aus dem Strafregisterauszug gehe hervor, dass er in Syrien am 9. August 2015 wegen eines «politischen Verbrechens» zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Gemäss den zwei Haftbefehlen aus dem Jahr 2015 werde er im Heimatland wegen «Zusammenarbeit mit den Bewaffneten der sogenannten 'freien Armee'» gesucht. Als Beweismittel reichte er die genannten Dokumente im Original zu den Akten. B.b Mit Entscheid vom 5. November 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte fest, dass die Verfügung des SEM vom 10. September 2019 rechtskräftig und vollstreckbar sei (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter wies es das Gesuch um Einbezug des Sohnes F._______ in die Flüchtlingseigenschaft ab, nahm ihn gestützt auf Art. 44 AsylG in der Schweiz vorläufig auf und beauftragte den Kanton G._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme von F._______ (Dispositivziffern 3-5). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten hiess das SEM gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren (Dispositivziffer 6). C. C.a Mit Eingabe des rubrizierten Vertreters vom 12. November 2021 (Postaufgabe: 13. November 2021) erhoben die Beschwerdeführenden 1–6 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des «Mandanten» sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). C.c Mit Verfügung vom 18. November 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden beziehungsweise den Beschwerdeführer 1 auf, bis zum Ablauf der 30-tätigen Beschwerdefrist eine Vollmacht im Original einzureichen und darzulegen, wer durch die Vollmacht vertreten sei (B-act. 2). C.d Mit Eingabe vom 26. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss eine rechtsgültige Vollmacht – auch das letztgeborene Kind betreffend – sowie eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (…) ein (B-act. 3).
E-4958/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
E-4958/2021 sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4958/2021 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Begründung einleitend aus, der Beschwerdeführer 1 habe den Wiedererwägungsgrund nicht rechtzeitig (d.h. 30 Tage nach Entdeckung) geltend gemacht, da die eingereichten Dokumente aus dem Jahr 2015 stammen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er erst jetzt davon erfahren habe. Was den Strafregisterauszug aus dem Jahr 2019 betreffe, sei dieser schon vor zwei Jahren, wahrscheinlich in seinem Auftrag, beantragt und beschafft worden und hätte schon während des hängigen Asylverfahrens, spätestens jedoch nach dem Asylentscheid vom 10. November 2019 eingereicht werden können. Die Vorinstanz machte ausserdem erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel geltend, deren Beweiswert äusserst gering sei. Es sei bekannt, dass in Syrien jegliche Art von amtlichen Dokumenten gegen Bezahlung beschafft werden könnten, auch formell echte Dokumente. Der Beschwerdeführer habe nicht erläutert, unter welchen Umständen die Dokumente hätten beschafft werden können, und weshalb erst jetzt. Weiter wies das SEM darauf hin, dass schon im Asylentscheid vom 10. November 2019 ausführlich begründet worden sei, dass das nachträglich geltend gemachte Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genüge und eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1 in Syrien zu verneinen sei. Die eingereichten Dokumente würden nicht zu den Angaben in der Anhörung passen und liessen sich nicht in einen schlüssigen Sachverhaltskontext einbetten. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. September 2019 zu beseitigen vermöchten. 6.2 Der Beschwerdeführer hält beschwerdeweise fest, dass er aufgrund von kritischen Äusserungen über Bashar al Assad am (…) 2016 gegenüber einem Arbeitskollegen in Syrien als Oppositioneller gesucht werde. Dieser Arbeitskollege sei ein Spitzel des syrischen Regimes gewesen. Wegen diesen Äusserungen drohe ihm bei der Rückkehr die Verhaftung durch das syrische Regime. Soweit ihm von der Vorinstanz vorgeworfen werde, in der ersten Befragung keine Angaben dazu gemacht zu haben, beruhe dies auf einem Missverständnis. Er habe nicht verstanden, dass er bereits alle asylrechtlich relevanten Gründe vorbringen müsse, da er sie nicht habe beweisen können. Zudem habe er zu diesem Zeitpunkt gar nicht wissen können, dass er wegen seinen politischen Aktivitäten in Syrien gesucht werde.
E-4958/2021 Zu den neu eingereichten Beweismitteln gab er an, gemäss den Haftbefehlen aus dem Jahr 2015 sei gegen ihn ein Haftbefehl wegen «Zusammenarbeit mit den Bewaffneten der sogenannten freien Armee» ausgesprochen worden, und er sei wegen politischen Motiven zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden. Diese Dokumente habe er erst im Juli 2021 erhalten. Die Korrespondenzmöglichkeiten seien aufgrund der aktuellen Lage in Syrien stark eingeschränkt. Sein Bruder sei Journalist in Syrien und habe weitreichende Kontakte. Er sei deshalb an die Dokumente gekommen. Insgesamt werde der Beschwerdeführer 1 in Syrien als Regimegegner betrachtet. Ihm drohe im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch das syrische Regime. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung des SEM an. Die Vorinstanz hat das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht damit begründet, dass die Vorbringen zu den eingereichten Beweismitteln (Haftbefehle und eine Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe aus politischen Gründen, je aus dem Jahr 2015) überhaupt nicht zum bisher Geschilderten des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau passen. Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung einen konkreten Anlass für die Ausreise der Familie aus Syrien nannte, bezog er sich auf eine Diskussion mit einem Arbeitskollegen im (…) 2016, worin er Bashar Al Assad kritisiert habe (Akten des SEM [A]11 F50, A57 ff.). Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass es sich bei diesem Kollegen um einen Spitzel hätte handeln können; er sei von anderen Kollegen in der Folge der Diskussion vor diesem gewarnt worden. Einige Tage später sei die Familie aus Angst vor Konsequenzen ausgereist. Ausser dieser Begebenheit beschreibt er in der Anhörung und der BzP ausführlich die seit vielen Jahren bestehende Situation der Kurden in Syrien, mit Diskriminierungen und Schikanierungen. Er erwähnt dazu je eine Episode, die er als Kind in der Schule und während des Militärdienstes im Jahr 1993 erlebt habe (A11 F47-49). Der Vorfall im (…) 2016 sei die letzte dieser Erfahrungen gewesen (A11 F51), wobei er keine weiteren konkreten, in der letzten Zeit erlebten Vorfälle nannte. In der BzP verneinte der Beschwerdeführer explizit, je irgendwelche Probleme mit Polizei, Militär, Parteien oder irgendeiner Organisation gehabt zu haben, abgesehen von verbalen Beleidigungen auf der Strasse durch Araber (A4 F7.02 S. 9).
Unter diesen Umständen ist zu den wiedererwägungsweise vorgelegten Dokumenten, die aus dem Jahr 2015 stammen sollen respektive sich auf
E-4958/2021 dieses Jahr beziehen, keinerlei Zusammenhang mit den Schilderungen in den BzP und den Anhörungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 ersichtlich. Insbesondere findet sich kein Hinweis dazu, dass der Beschwerdeführer 1 schon vor der genannten Diskussion im (...) 2016 mit Kritik am syrischen Staat oder an dessen Staatspräsidenten aufgefallen, politisch aktiv und deswegen in irgendwelcher Form vom syrischen Staat gesucht und verfolgt worden wäre. Es findet sich auch keine Erwähnung einer Beziehung oder eines Kontaktes zur oder mit der «freien Armee». Aufgrund der Haftbefehle, die gemäss dem Beschwerdeführer vom Juli 2015 stammen, wäre indes anzunehmen gewesen, dass der zur Verhaftung ausgeschriebene Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2011 wieder in H._______ wohnte und jeweils in der Umgebung (…) arbeitete, gesucht und von der Militärpolizei auch gefunden und verhaftet worden wäre. Dass er von dieser angeblichen Verfolgung nichts gemerkt habe, ist nicht nachzuvollziehen. Ebensowenig ist nachvollziehbar, dass er im (…) 2015 in H._______ zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren verurteilt worden sein soll, ohne dass er von dieser Verurteilung erfahren hätte. Wenn der Beschwerdeführer schon im (…) 2015, das heisst ein (…) Jahr vor dem geschilderten Vorfall im (...) 2016, tatsächlich von schwerwiegenden Vorwürfen seitens des syrischen Staates betroffen gewesen und verfolgt worden wäre, ist hingegen anzunehmen, dass er die darauf erfolgten Massnahmen des syrischen Staates erfahren und in der BzP oder der Anhörung auch erwähnt hätte. Da sich in den Protokollen indes nicht ansatzweise entsprechende Hinweise dazu finden, kann er mit den im August 2021 eingereichten Dokumenten keine Verfolgung durch den syrischen Staat glaubhaft machen, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat.
Die Vorinstanz hat weiter zu Recht festgehalten, dass die Authentizität der eingereichten Dokumente äusserst zweifelhaft sei und die Umstände, weshalb und wie der Beschwerdeführer nunmehr zu diesen Dokumenten gekommen sei, nicht nachvollziehbar erläutert worden seien. Letzteres gilt auch für die Ausführungen in der Beschwerde. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Erklärung dazu, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers 1 überhaupt nach diesen Dokumenten gesucht hat, oder wie er ohne explizite Suche danach dazu gekommen ist. Da es dem Beschwerdeführer 1 jedoch nicht gelingt, eine Verfolgung durch den syrischen Staat glaubhaft zu machen, braucht auf die Frage der Umstände, wie er zu diesen Dokumenten gekommen ist, nicht weiter eingegangen zu werden. Offen gelassen werden kann damit auch die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 die genannten Akten früher hätte beibringen können, wie die Vorinstanz ausführlich darlegte.
E-4958/2021 7.2 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer 1 nicht, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 10. August 2021 deshalb zu Recht abgewiesen. Insgesamt besteht auch keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4958/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Susanne Flückiger
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