Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4953/2011 Urteil v om 2 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Armenien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
E4953/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Dezember 2009 auf dem Landweg verliess und nach einem Aufenthalt von ungefähr einem Monat in der (…) am 8. Januar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen und mit gefälschten Papieren in die Schweiz gelangte, wo er am 11. Januar 2010 um Asyl nachsuchte, dass er gleichentags im Flughafen C._______ von der Flughafenpolizei angehalten wurde, als er versuchte, mit einem gefälschten (…) Reisepass nach D._______ zu fliegen, dass er am 20. Januar 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch befragt und am 1. Februar 2010 gleichenorts gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien geschieden und er wisse nicht, wo sich sein Vater aufhalte, dass er und (…) im Jahr (…) oder (…) wegen der fälligen Rückzahlung der Spielschulden seines Vaters von dessen Gläubigern bedrängt und behelligt worden seien, dass der Beschwerdeführer von diesen auch geschlagen worden sei, weshalb er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese jedoch nichts unternommen habe, dass (…), welcher infolge Glückspielschulden ebenfalls verschuldet gewesen sei, am 22. Juni 2009 (…) getötet habe, dass er vermute, (...) sei von denselben Leute, welche auch ihn und (...) bedroht hätten, zu dieser Tat gedrängt worden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Todes (...) auf einem Polizeiposten verhört und wegen seiner Weigerung, das Einvernahmeprotokoll zu unterschreiben, von den Polizisten geschlagen worden sei,
E4953/2011 dass er nach der Festnahme (...) seitens der Polizei und dessen Familie genötigt worden sei auszusagen, (...) sei geisteskrank, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche, zumal dieser (…) gewesen sei, dass dieser schliesslich als unzurechnungsfähig und damit schuldunfähig qualifiziert worden sei, weshalb sie ihn in ein Spital interniert und folglich nicht verurteilt hätten, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da er dort in Lebengefahr sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vor instanzlichen Verfahren eine fremdsprachige Kopie der Todesurkunde (...) vom 22. Juni 2009, drei in Französisch übersetzte Zeitungsartikel in Kopie, wonach (...) des Beschwerdeführers aus Rache für den Tod seiner kleinen Schwester von (…) umgebracht worden sei, eine in Französisch übersetzte Kopie des polizeilichen Verhandlungsprotokolls vom 17. März 2009 sowie fremdsprachige Kopien der Strafakten des Mordes an (...) ins Recht legte, dass bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Schreiben vom 15. April 2010 und vom 23. März 2011 die Schweizerische Vertretung in B._______ um eine Stellungnahme zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt ersuchte, welche am 10. Juni 2011 beim BFM einging, dass dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen gewährt wurde, wozu er nach gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom 14. Juli 2011 Stellung nahm, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des (…) vom (…) der Hehlerei, des Diebstahls sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 2. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
E4953/2011 dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe angegeben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak tenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2011 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, andernfalls sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 13. September 2011 bestätigte, dass er mit Eingabe vom 19. September 2011 – Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. September – seinen Führerschein, den er von (…) aus D._______ erhalten habe, ins Recht legte,
E4953/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34
E4953/2011 Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8
E4953/2011 Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein solches Identitätsdokument innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen konnte, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines solchen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine Ausführungen zu seiner Ausreise aus Armenien – wie vom BFM zu Recht erkannt –als widersprüchliche Vorbringen zu qualifizieren sind (vgl. Akten BFM A6/12 S. 4 und 9, A11/10 S. 2), dass er sich auch seit seiner Einreise in die Schweiz nicht bemühte, solche Dokumente zu beschaffen, dass aufgrund dieses Verhaltens geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5), dass zudem Moskau und Eriwan ihren Vertrag von 1995 über die Stationierung russischer Truppen in Armenien, welche auch für die Grenzsicherung zuständig sind, von 25 auf 49 Jahren verlängerten, dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die armenisch/russische Grenze ohne Identitätsdokumente überschritten, unrealistisch erscheint und davon auszugehen ist, er habe für seine Ausreise authentische Reise und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass folglich der nachgereichte Führerschein, welchen er zur Feststellung seiner Identität von (...) besorgte, nichts an der Sachlage zu ändern vermag, abgesehen davon, dass es sich hierbei auch nicht um ein Reise http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/2
E4953/2011 oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass, aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und aufgrund der Aktenlage in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgestellten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE a.a.O. E. 5.5 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer mache als einzigen Ausreisegrund Übergriffe durch private Drittpersonen geltend, dass Behelligungen durch private Dritte nur dann asylrechtlich relevant sein können, wenn kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3), dass die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach vorliegend die armenische Polizei infolge der Übergriffe durch Dritte Ermittlungen aufgenommen hat und den armenischen Behörden folglich nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden kann, dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit teleingabe, ohne Bezahlung erhalte der einfache Bürger keine polizeiliche Unterstützung, in Bestätigung der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht durchzudringen vermag und die vorgetragene Befürchtung in Berücksichtigung der Aktenlage als unbegründet erscheint, dass aufgrund der Botschaftsabklärung, der eingereichten Akten sowie seiner Aussagen erwiesen ist, dass die Polizei Ermittlungen aufgenommen hat, um den Tod von (...) aufzuklären und der Täter schliesslich verurteilt worden ist (vgl. Botschaftsantwort vom 10. Juni 2011; A17/8 S. 3), dass das BFM aufgrund der ins Recht gereichten polizeilichen Ermittlungsakten zu Recht davon ausgeht, eine Beteiligung weiterer http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18
E4953/2011 Personen sei nicht ersichtlich und Gegenteiliges auch aus den übrigen Akten nicht hervorgeht, dass ferner vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise etwas vorzubringen vermag, das gegen die Erkenntnisse der Vorinstanz sprechen würde, dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21
E4953/2011 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der russische Kremlchef Medwedew und der armenische Präsident Sargsjan am 20. August 2010 in Eriwan das Abkommen zur Verlängerung der Stationierung der russischen Truppen zur Sicherung von Frieden und Ordnung in der ExSowjetrepublik bis ins Jahr 2044 unterzeichnet haben, dass damit weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist (...), arbeitete in einem (...), verfügt über gute (...) und hat Grundkenntnisse der (...) Sprache – eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges zu entgegnen hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Armenien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
E4953/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4953/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: