Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4949/2011 Urteil v om 2 2 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch; Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner. Parteien A._______, Uganda, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
E4949/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Mai 2011 verliess und nach Kenia gelangte, von dort mit dem Flugzeug am 24. Juni 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung und der direkten Bundesanhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei ein B._______ aus dem Stamm der C._______ und stamme aus D._______ im gleichnamigen Distrikt, wo er seit seiner Geburt gelebt habe, dass er in seiner Heimat (…) Jahre die Primar und (…) Jahre die Sekundarschule und ab (…) während (…) Jahre die ALevelStufe besucht habe, dass er ab (…) die eigentlich drei Jahre dauernden (…) Studies in D._______ besucht habe, diese aber (…) habe abbrechen müssen, dass er keinen Beruf erlernt und von Dezember 2007 bis zur Abreise aus D._______ in einem (…)geschäft gearbeitet habe, dass er aufgrund seiner homosexuellen Orientierung behelligt worden sei, man ihm gedroht habe, ihn umzubringen, und er sich deshalb zur Flucht entschieden habe, dass er am Montag, den (…) 2011 nach der Heimkehr aus einem Hotel beziehungsweise einem Etablissement festgestellt habe, dass bei ihm zu Hause eingebrochen worden sei, alle seine Sachen ins Freie geschafft und seine Bücher in Brand gesetzt worden seien, dass der Hausbesitzer, die Polizei und der Vorsitzende des (…) vor Ort gewesen seien, ihm der Letztgenannte ein Schreiben ausgehändigt habe, in dem ihm vorgeworfen worden sei, unmoralische sexuelle Handlungen begangen zu haben und Angehöriger einer Gruppe zu sein, die unmoralische sexuelle Vorstellungen verbreiten würde, dass ihm zudem von einer Familie vorgeworfen worden sei, er trage die Verantwortung dafür, dass ihr Sohn homosexuell geworden sei, dass ihm von den anwesenden Personen Bibelverse vorgelesen worden seien und ihn ein Mann mit einer Gartenhacke angegriffen habe, worauf
E4949/2011 er sich beim Versuch, sich vor dem Angriff zu schützen, an der Hand so sehr verletzt worden sei, dass er das Bewusstsein verloren habe, dass er im E._______ Hospital wieder zu sich gekommen sei und dort während (…) Tagen unter Polizeibewachung geblieben, am (…) 2011 entlassen und in eine Zelle der (…) Police Station gebracht worden sei, wo er einen Tag habe verbringen müssen, dass er am (…) 2011 vor dem (…) Gericht habe erscheinen müssen, sein Partner, ein Mann und eine Frau erschienen seien, und er, nachdem sein Partner eine Kaution von (…) Mio. UgandaSchilling bezahlt habe, freigekommen sei, dass er am (…) 2011 wieder vor dem Gericht hätte erscheinen müssen, ihn sein Partner mit dem Auto über F._______ zu einem ihm unbekannten Ort in Kenia gebracht habe, von wo aus er später in die Schweiz geflogen sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Wählerkarte im Original und drei Schreiben zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 2. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung seines Asylgesuchs beantragte, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, für den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
E4949/2011 innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011 innert erstreckter Frist, einen Arztbericht vom 18. Oktober 2011 zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
E4949/2011 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), und dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vorbringt, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten ugandischen Wählerkarte handle es sich nicht um ein Reise oder Identitätspapier im Sinn von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Identitäts oder Reisepapieren den stereotypen Vorbringen vieler
E4949/2011 Asylsuchender ähnlich seien, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identität mittels Dokumenten offenzulegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, dass dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, erst seit diesem Jahr würden in Uganda Identitätskarten ausgestellt und Pässe seien extrem teuer, sodass die Wählerkarten in im ugandischen Alltag wie Identitätskarten, namentlich zum Nachweis der Identität gegenüber Behörden, verwendet würden, dass – sollte davon ausgegangen werden die abgegebene Wählerkarte erfülle die Anforderungen an ein Identitätspapier nicht – unter Berücksichtigung der Umstände im Heimatland zumindest entschuldbare Gründe für das Fehlen eines Identitätspapieres bejaht werden müssten, dass die Fragen, ob der eingereichte Wählerausweis ein Identitätspapier im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist und ob entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren vorliegen, offen bleiben können, nachdem sich ein Nichteintretensentscheid – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – vorliegend ohnehin nicht rechtfertigen lässt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem – trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" – über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 5.6.5), dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich
E4949/2011 Sachverhalts als auch Rechtsfragen – einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass sich vorliegend angesichts der von vielen Realitätskennzeichen geprägten protokollierten Aussagen, der eingereichten Beweismittel, sowie des auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztberichts die Asylvorbringen des Beschwerdeführers klarerweise nicht als offensichtlich unglaubhaft qualifizieren lassen, dass auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen angesichts der im Raum stehenden Rechtsfragen nicht offensichtlich verneint werden könnte, dass sich demnach vorliegend aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch keiner der übrigen gesetzlichen Nichteintretenstatbestände erfüllt zu sein scheint, dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten gereicht hat, die darin aufgeführten Kosten als verhältnismässig erscheinen, sich der notwendige Vertretungsaufwand für die Zeit nach Einreichung des Rechtsmittels aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt und somit die vom BFM zu leistende Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements
E4949/2011 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'550.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festgelegt wird, dass sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bei dieser Sachlage als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite)
E4949/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2011 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'550.– zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin MaederSteiner Versand: